Noch was in der Sache: das neue Gesetz besagt ja, dass man nur dann überhaupt Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn eben diese Gebrauchsspuren über das übliche Maß rausgehen. Im Vertrag meiner Eltern steht, dass sie die und die Zimmer alle 2,5 Jahre, jene Zimmer alle drei Jahre streichen müssen. Kippt nun die neue Verordnung diese alten Vereinbarungen, die damals schriftlich festgehalten wurden oder gelten die so, wie sie im Vertrag stehen?

Es gibt kein neues Gesetz, daß etwas zu Schönkeitsreparaturen sagt.
Was Du möglicherweise meinst, ist, daß der Bundesgerichtshof Klauseln der von Dir angesprochenen Art für unwirksam erklärt hat.

hallo freiheit nr.7, richtig ist was wolfrichter sagt: es gibt kein neues gesetz zur problematik schönheitsreparaturen. diesbezgl. gesetze stehen im bgb und sind nach wie vor richtig. was es gibt, sind eine reihe von urteilen (also "auslegungen" oder "klarstellungen" dieser gesetze durch den bgh. sie sind in der regel mieterfreundlich und konkreter als im bgb gefasst. ich will die wichtigsten nennen (du kannst sie online abfragen): VIII ZR 361/03, VIII ZR 308/02, VIII ZR 109/05, VIII ZR 152/05, VIII ZR 163/05, VIII ZR 178/05, VIII ZR 52/06. Es kommt immer darauf an, was steht konkret im MV drin. je nach dem sind die klauseln unwirksam oder nicht. selbstverständlich gelten diese urteile für alle mv auch rückwirkend, sie beziehen sich in der regel aber auf formularmietverträge. was anderslautend individuell ausgehandelt wurde, hat bestand. schau also bitte mal in die benannten urteile und du wirst antworten finden, die für dich zutreffen. die darstellung der verschiedenen varianten an dieser stelle würde zu viel platz und zeit in anspruch nehmen. ich hoffe, dass ich dir geholfen habe.
ich weiß von keinem neuen Gesetz. alles ist hinreichend mit $ 535 BGB geregelt. Jedoch: dieser Paragraph ist abdingbar, also durch schriftlichen Mietvertrag zu verändern. Damit kann überhaupt erst die Pflicht zur Renovierung auf den Mieter übertragen werden. Neu ist: ein entscheidendes BGH Urteil zugunsten der Mieter, nach dem sich die neue Rechtsprechung richten muß. Noch sind also nicht wirklich Details der Änderungen festgeschrieben, hierzu muß man Einzelurteile abwarten.

Maßgebend ist der seinezeit abgeschlossene Mietvertrag, wenn der nicht gerade Sittenwiedrig sein sollte, und bei Auszug die vereinbarten Renovierungsklauseln, die nichts mit Turnusmäßigen Erhaltungsmaßnahmen zu tun haben.
LG....strick
NEIN SIR, die damals vertraglich vereinbarten Klauseln sind nach wie vor wirksam, da diese vor Änderung des Gesetzes abgeschlossen wurden.
Nein - warum legst Du Dich an!? Das stimmt nicht - all diese Verträge/Vereinbarungen/Klauseln sind mit dem neuen Getzt UNWIRKSAM geworden!!!!
Warum sollte ich mich "Anlegen"...???...
Dieses Gesetz hebt nicht die damals von beiden Parteien abgeschlossenen Vertragsklauseln auf, die waren gültig bis zum Zeitpunkt der Änderung. Wenn nachweislich die damaligen Klauseln nicht eingehalten wurden, ist das immer noch ein Verstoss gegen das Vertragsrecht.
Du bist stur und hörst nicht auf! Du willst wirklich nichts dazu lernen [....]
lach...