Mortimer am 07.12.2007 um 21:42 Uhr
Meine Frau und ich würden gern uns helfen lassen, um ein Baby noch zu bekommen.
Aufgrund ihrer Behinderung bezieht sie Pflegegeld. Hat die Krankenkasse das Recht zu sagen, wer ein Kind bekommt, den zahlen wir kein Pflegegeld?
Die Krankenkasse bekommt das auf jeden fall mit, da sie für beides zahlen würde. Weißt jemand rat?
so hier nun die versprochene beantwortung: die Tatsache, dass sie ein Kind bekommt, ändert selbstverständlich nichts am Pflegegeld. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, denn ihr Pflegebedarf ändert sich ja grundsätzlich nicht dadurch das sie ein Kind bekommt. Vereinfachtes Beispiel: Angenommen sie sitzt im Rollstuhl und bekommt deshalb Pflegegeld, heißt das ja nicht, das wenn sie ein Kind bekommt nicht mehr im Rollstuhl sitzen muß.
Pflegestufen werden auch befristet bewilligt, wenn man zum Beispiel davon ausgeht, dass sich der Zustand verbessern/verschlechtern kann, dann wird nach Ablauf der Pflegebedarf erneut festgestellt. Aber auch das alles geschieht unabhängig davon ob man ein Kind bekommt... (das laut BEK)

So einen speziellen Fall solltest Du mit Deiner Krankenkasse besprechen.
Richtig, solche "Jahrhundertfälle-Einzelfälle" sollte man hier nicht nachfragen, sondern direkt mit der Krankenkasse klären. DH für dich.
HerrLich am 7. Dezember 2007 21:56 Jahrhundertfall klingt nett ;-)
Mortimer am 7. Dezember 2007 22:08 Als geborener Zyniker finde ich euer Gedankenaustausch... sagen wir, amüsant.
Nur, mein Problem ist sehr ernst, es geht eben um viel Geld, was auf dem Spiel steht und ich will eben nicht die Krankenkasse informieren, falls ihr das nicht bemerkt habt... Danke an Euch beiden für die nicht vorhandene Hilfe.
HerrLich am 7. Dezember 2007 22:11 Du kannst es doch aber gar nicht verheimlichen. Zur Not frage bei einer fremden Kasse nach, über irgend einen Freund. Außerdem beschwer Dich nicht über "keine" Hilfe. Das ist doch wirklich sehr speziell.
Gehe ich Recht in der Annahme, dass du dich mit den Abrechnungsmodalitäten der Krankenkasse nicht auskennst? Deine Komm. eben nicht die Krankenkasse informieren, falls ihr das nicht bemerkt habt... beanspruchst aber für beide Leistungen (Pflege und Kinderwunsch) eine Gegenleistung der Krankenkasse.
Mortimer am 7. Dezember 2007 22:33 Im Grunde geht es mir darum, ob wir das beantragen können, ohne das Pflegegeld zu gefährden....
lieber mortimer, ich habe eine freundin bei einer krankenkasse! ich werde sie morgen mal anmailen und fragen was sie dazu meint. da ich in einer ähnlichen situation bin (kinderwunsch) drück ich dir vorab schon alle daumen. ich meld mich so schnell wie möglich, versprochen! P.S. ich hätte gerne noch das rezept von deinem "Bûche au chocolat" ;-)
Mortimer am 31. Dezember 2007 00:58 @ Sternsucher: Uuups! Sorry, Bûche au chocolat-REZEPT komplett vergessen, wird wohl nix mehr mit Weihnachtsdessert... oder für Weihn. 2008. Hier bitte:
Französische Bûche au chocolat = Holzscheitel
3 Büchsen Maronen à 280g Abtropfgewicht (GANZ, nicht püriert!) Unbedingt mit Küchenpapier abtrocknen, sonst zerläuft später alles!
200g Butter, in Scheibchen schneiden
150-170g Zucker
1-2 Flaschendeckel Kirsch-/Bananenlikör
ca. 100g Kakaopulver und wenig Wasser
Marronen in einem großen Schüssel mit einem Gabel zerdrücken, kl. Brocken drin lassen. Butter und Zucker nach und nach darunter mischen, dann die Likör.
Auf eine längliche Platte die Masse verteilen, so, daß es von oben gesehen wie einen... genau, Holzscheitel aussieht, mit Auge oben drauf und eine Astgabelung an der Seite. Rinde als Längenlinien mit dem Gabel formen, Enden des Scheitels, der Astgabelung und das Auge mit dem Gabelstiel perfekt flach drücken, wie abgesägt, eben.
Ab in den Kühlschrank, wenn's geht, über Nacht. Am nächsten Tag, eventuellen Saft mit papier abtupfen.
Kakaopulver separat mit ein paar Wassergüsse zu eine klebrige, aber nicht flüssige Soße bearbeiten. Damit die "Rinde" bedecken und mit dem Gabel nachzeichnen. Enden vom Scheitel und Astgabelung, sowie Auge, freilassen!
Ab in den Kühlschrank, wenigstens 2 Stunden, Voilà!
Bon Appétit...

Auszug Die Diagnostik der ungewollten Kinderlosigkeit ist grundsätzlich Kassenleistung, ebenso wie die rein medikamentöse Behandlung.
Für gesetzlich Krankenversicherte gilt, dass bei einer künstlichen Befruchtung die Kassen 50% der Behandlungskosten (ärztliche und medikamentöse Kosten) übernehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die geplante Behandlung muss Aussicht auf Erfolg haben und die Kinderlosigkeit kann mit anderen Maßnahmen nicht behoben werden
Die Paare müssen verheiratet sein.
Frau und Mann dürfen nicht jünger als 25 Jahre, die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre alt sein.
Es muss ein Behandlungsplan vorliegen, der von der Kasse genehmigt werden muss.
Stand: August 2004
20 Fragen und Antworten zur Kinderwunschtherapie 5/5 Außerdem muss die Frau einen ausreichenden Schutz gegen eine Rötelinfektion haben, und beide Partner müssen auf Hepatitis B und HIV untersucht werden. Wenn diese Vorraussetzungen erfüllt sind, beteiligen sich die
Kassen an den folgenden Behandlungen:
Insemination (8 Versuche)
Insemination nach hormoneller Stimulation (3 Versuche)
IVF (3 Versuche oder)
ICSI (3 Versuche),**
aus:
http://projekt.fruchtbar.info/media/20fragenund_antworten.pdf

@ HerrLich : Sorry, ich hab's falsch wahrgenommen und war eben sauer, ist halt einen wunden Punkt bei mir. Trag mir bitte das nicht nach...