Kindergeld bei Volljährigen
Hallo Liebe Gutefragenet User,
ich habe da mal paar fragen zum Thema Kindergeld bei Volljährigen.
1. Wird des Kindergeld trozdem weiter an die Eltern gezahlt?
2. Müssen die Eltern den gesamten Betrag auszahlen?
3. Wie ist es, wenn man im Elternhaus lebt kann man es ändern das des Kindergeld aufs eigene Girokonto von der Kindergeldstelle überwiesen bekommt?
4. Braucht man eine Vollmacht der Eltern?
Fragen über Fragen ich hoffe ihr könnt mir helfen
danke im voraus
-
1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Zu Frage 1: Es wird weiterhin an die Eltern gezahlt, allerdings nur, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG zutreffen. ( Früher konnte ich es noch hier her kopieren, jetzt allerdings nicht mehr, musst du selber mal bei google suchen, ist schnell zu finden. )
Zu Frage 2: Die Eltern müssen gar nichts auszahlen. Das Kindergeld ist für die Verpfelgung des Kindes gedacht. Also wird davon das Essen gezahlt. Oder Miete, Strom, Kleidung, etc.
Zu Frage 3: Das geht, allerdings teilweise nur, wenn du mit deinen Eltern verstritten bist. Das ist von Familienkasse zu Familienkasse ein wenige verschieden, wie es gehandhabt wird. Aber prinzipiell ist es kein Problem, das auf dein Konto zu überweisen.
Zu Frage 4: Ja, brauchst du. Du kannst alleine überhaupt nichts dort regeln. Deine Eltern sind Kindergeldberechtigte und wenn du das Geld direkt bekommen sollst, müssen deine Eltern den Abzweigungsvertrag bei der Familienkasse stellen.
-
Antwort von einbleistift 18.03.20115 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
1. ja, auf jeden Fall
2. ich denke das kommt auf die Umstände an. Wenn du noch zu Hause wohnst, dient das Geld ja dazu, dass deine Eltern den Unterhalt zahlen können bzw eben als Beitrag dazu. Ich glaube nicht, dass sie in diesem Fall dazu verpflichtet sind, dir irgend etwas davon auszubezahlen. Anders sieht es aus, wenn du ausziehst/ausgezogen bist, dann sind deine Eltern natürlich Unterhaltspflichtig (vorausgesetzt, du befindest dich in der Ausbildung und verdienst nicht selber schon), Dann müssen sie dir allerdings nicht nur das Kindergeld zahlen.
3. siehe oben
4. wofür meinst du das mit der Vollmacht?
-
-
5 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Das Kindergeld steht grundsätzlich den Eltern zu und nicht dem Kind. Eine Änderung ist nur möglich, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Dazu wäre es aber auch bei Volljährigkeit und Zahlung wegen Schule bzw. Studium notwendig, dass du zumindest in einer eigenen Wohnung lebst und nicht noch bei den Eltern wohnst und verköstigt wirst. Wenn deine Eltern allerdings der direkten Überweisung an dich zustimmen, sehe ich da keine Probleme.
-
-
5 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Die Kontoverbindung kann auch deine sein. Die Eltern sind aber nicht verpflichtet, dir das Geld zu geben. Da du daheim wohnst, verursachst du Kosten, die durch das Geld unter anderem gedeckt werden.
-
5 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
1. ja, 2. nein, 3. wenn die Eltern einverstanden sind, 4. nein, eine Unterschrift unter einem Dreizeiler reicht LG
-
4 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Das Kindergeld wird selbstverständlich an die Eltern gezahlt, denn dieses Geld ist dazu da, die Eltern zu unterstützen, die für Ihre Kinder aufkommen müssen, ihnen beispielsweise Lebensmittel und Unterkunft bieten.
Ab einem Alter von 18 Jahren wird bei der Berechnung des Kindergeldes das Einkommen des Kindes berücksichtigt. Hat das Kind eigenes Einkommen, müssen die Eltern ja nicht mehr so tief in die Tasche greifen. Das Kind kann ja dann aus eigenem Einkommen einen Beitrag zum Haushalt leisten und Lebensmittel und Miete mit finanzieren.
-
4 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Auf das Kindergeld haben die Eltern einen Anspruch bis das Kind 25 J. alt ist und noch zur Schule geht bzw. eine Ausbildung absolviert. Die Eltern müssen den Betrag überhaupt nicht an das Kind zahlen, da die Eltern den Anspruch haben. Denn das Kindergeld ist für die Unterstützung bei der Erziehung, Betreuung und Ausbildung. Wenn das Kind auszieht, steht das Kindergeld auch weiterhin den Eltern zu, wenn sie für den Unterhalt des Kindes sorgen. Sorgt das Kind selbst für den eigenen Unterhalt, sollte sich dieses an die Familienkasse wenden, um die Auszahlung zu ändern.
Kommentar von eurofuchs2eurofuchs2 18.03.2011Alles richtig.
Das Einkommen des Kindes darf aber nicht die Grenze von 8004€ im Jahr überschreiten. (z.B. Ausbildungsvergütung)
Kommentar von MojitoTomMojitoTom 18.03.2011Danke für die Ergänzung. Ich hatte irgendwo etwas über Mindesteinkommen gelesen. Dass es Höchstgrenzen gibt, ist mir neu, jedoch nachvollziehbar.
-
-
Antwort von Barolo 18.03.20113 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Hi,
1. Ja
2. an wen auszahlen?
3.Nein, die Eltern haben ja Kosten (Unterkunft, Essen etc.) für Dich, die mit dem Kindergeld etwas ausgeglichen werden sollen
4. Wofür?
Gruß
Barolo
-
1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Immer wieder erfolgen hier Antworten die besagen das Kingergeld generell bei unter 18 jährigen an die Eltern / Erziehungsberechtigten / Sorgeberechtigten gezahlt wird. Insbesondere bei der Frage ob z. B. Ein 16 jähriger selbst das Kindergeld beziehen kann? Und im umgekehrten Fall steht hier oft zur Debatte, das Eltern bis zum 25. Lebensjahr zuständig / verpflichtet sind „Kinder“ zu finanzieren.
Diese Feststellungen sind so nicht korrekt. Es gibt dazu klare Urteile des „BFH“ (Bundesfinanzhof).:
Zitat:Wenn der Kindergeldberechtigte keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes trägt, ist das Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen aus zu zahlen, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.2004 VIII R 58/03, BStBl II 2006, 130).
Eine vollständige Auszahlung des Kindergeldes ist nur geboten, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei Unterhaltsaufwendungen trägt.
Dagegen ist eine Aufteilung des Kindergeldes vorzunehmen, wenn der Kindergeldberechtigte auch nur geringe Unterhaltsbeiträge aufwendet (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2004 VIII R 65/04, BFH/NV 2005, 538). Zitat Ende
Ich stelle diese Information hier als Tip für alle zur Verfügung. Denn damit ist ganz klar belegt das z. B. eine Auszahlung des Kindergeldes an einen 16 jährigen möglich ist.
Weiteres persönliches Beispiel:Mein (nicht volljähriger) Sohn hatte zu seiner Ausbildungsstelle eine Entfernung von etwa 35 Kilometern. Es wurde als nicht zumutbar angesehen das er diese Strecke per Nahverkehrsmittel (sprich Bus, Bahn etc.) bewältigen muß. Auf Grund dessen konnte er in die Nachbarstadt umziehen, in der seine Ausbildungsstelle war. Entsprechende Gelder der zuständigen Sozialträger für seine Wohnung dort hat er ergänzend zum Kindergeld erhalten.
Es ist also sehr wohl möglich das nicht volljährige „Kinder“, aus dem Elternhaus ausziehen und nicht verpflichtet sind bis zum 25. Lebensjahr im Elterlichen Haushalt zu verbleiben.
Ergänzend zu diesen sachlichen Angaben möchte ich betonen das mein Sohn und ich ein hervorragendes Verhältnis hatten und haben. Persönliche Diskrepanzen haben nicht vorgelegen.
Umgekehrt sind aber Eltern nicht generell verpflichtet „Kinder“ bis zum 25. Lebensjahr, bzw. zum Ende der ersten Ausbildung zu finanzieren. Wenn das „Kind“ seinen Pflichten in der Ausbildung nicht nach kommt, die Ausbildung von sich aus auf gibt, oder auf Grund von Pflichtverletzungen, seitens des Betriebes gekündigt wird endet die Pflicht der Eltern. Denn in diesem Fall hat das „Kind“ den Anspruch auf Finanzierung der Eltern verwirkt.
Irrtümlicher weise orientieren sich viele an der Formulierung „bis zum Ende der ersten Ausbildung“.Und denken wenn die erste Ausbildung ABGESCHLOSSEN ist endet die Pflicht der Eltern. Wenn die erste Ausbildung aber nicht beendet wurde, müssen die Eltern eine weitere Ausbildung finanzieren. Diese Meinung ist aber falsch.
Mit freundlichem Gruß Michael
-
Antwort von MiniCooper2311 01.02.2012
Hallo, wenn das berechtigte Kind nicht mehr bei den Eltern lebt, ist es egal, ob das Geld an die Eltern ausbezahlt wird oder ob es direkt an das Kind geht und sich dessen Unterhaltsanspruch dann um die Höhe des Kindergeldes mindert. Wichtig ist aber, ob du überhaupt einen Anspruch auf Kindergeld hast. Siehe dazu mal unter http://www.recht-finanzen.de/contents/steuern/gibt-es-kindergeld-fur-ein-volljah...
-
Was heißt volljährig? Die Eltern haben nichts mehr damit zu tun.
Du hast im wesentlichen Recht.
Wenn aber "das Kind" z. B. aus seinen eigenen Einkommen seine Aufwendungen selbst bestreitet, kann es ohne weiteres das Kindergeld beziehen.
Gesetzliche Festlegung dazu:
Wenn der Kindergeldberechtigte keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes trägt, ist das Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen aus zu zahlen, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.2004 VIII R 58/03, BStBl II 2006, 130).
Gruß Michael