Hallo, der bei uns ortsansässige Kindergarten besitzt eine Pforte zur Straße die sich mit einem ganz normalen Türgriff öffnen und schließen lässt, ohne jede Sicherung. Weiß jemand ob das gesetzlich erlaubt ist? Bereits meine Tochter ging dahin und damals habe ich schon gefragt, was mit der Pforte wäre, die lapidare Antwort war: "Keine Sorge, wir passen auf, da ist noch nie was passiert." Meine Antwort war:"Warum muss denn immer erst etwas passieren, bevor man etwas ändert." Die örtlichen Gegebenheiten sind so, dass das Dorf zwar klein ist, aber der Kindergarten an der meistbefahrenen Straße liegt, zwar ist die Straße in Höhe des Kindergartens in eine 30er Zone eingeteilt, aber besonders Busse, Trecker oder Lastwagen fahren erheblich schneller. Am Eingang des Kindergartens ist ein befahrbarer Halbkreis in dem hintereinander drei oder vier Autos zum Abholen und Bringen parken können, alle anderen müssen an der gegenüberliegenden Straßenseite halten. Das Außengelände des Kindergarten liegt nach vorne zur Straße hin. Beim Abholen und Bringen müssen die Kinder an dieser Pforte auf die Eltern warten, was sie oft nicht machen. Außerdem finden in den Räumlichkeiten wöchentlich Miniclub und Spielkreis statt. Auf Elternanregungen findet keine Reaktion statt. Jemand hat mir jetzt erzählt, dass das gesetzlich gar nicht erlaubt ist. Weiß vielleicht jemand etwas genaueres?
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Laut Gesetz müsste die Pforte abgeschlossen sein wenn alle Kinder da sind . Melde es dem Gemeindeamt. Ärger bekommen die Tanten wegen Fahrlässigkeit .
Ich habe schon ganz wild gegooglet, aber noch kein genaues Gesetz gefunden, durch das ich sie festnageln kann. Aber die Idee mit dem Gemeindeamt ist ganz gut. Danke.
Brugmansie am 6. Juli 2009 13:04 Wäre es wirklich ein Verstoß gegen ein Gesetz, dann hätte die Kindertagesstättenaufsicht des Kreisjugendamtes schon eingegriffen.
Bei unserem Kindergarten gibt es 2 Türen die die Kinder überqueren müssten die eine hat den Türöffner oben wo man drücken muss und dann sich die türe öffnet und die 2 das gleiche beide werden aber abgeschlossen und als ich auch beim schnuppertag da war meine die Kindergärtnerin es gäbe die klingel aber rechlich sind sie so auf der sicheren seite sie hätten getan was man tun müsste
Da ist es bei euch ja wirklich gut geregelt. Ich vermute eben, dass es nicht nur rechtlich sondern auch aus versicherungstechnischen Gründen eigentlich Pflicht wäre.
die erzieherinen meinte es sind ja 4 Kindergartengruppen über 3 Jahren 2 für unter 3 Jahren und da geht man lieber auf nummer sicher bevor die schuldzuweisungen los gehen. aber du hast schon recht die versicherung sagt es war fahrlässig und rechtliche seite dann auch und es wird der schwarze peter von links nach rechts geschoben und selbst weiß man dann aber selbst fürs gewissen es geht doch nicht mehr
Brugmansie am 6. Juli 2009 13:06 Diese Türen sind dann ja bei Feuer für die Kinder kein Fluchtweg
Hallo, also meiner Meinung nach sieht die Sache so aus:
Wenn etwas passiert,
a) sind die Erzieherinnen strafrechtlich dran. Und zwar nicht wegen eines Fahrlässigkeitsdelikt, sondern wegen §225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) und § 223 StGB ff. (Körperverletzungsdelikte) dran.
Denn wenn man sie auf eine Gefahr hinweist, und sie diese Hinweise beharrlich ignorieren, dann muss man Ihnen einen Eventualvorsatz unterstellen. (Vorsatz= Wissen und Wollen der Tat; Eventualvorsatz bedeutet, dass sie keinen direkten Vosatz hatten, die Tatbestandsverwirklichung Ihnen aber "egal" war, obwohl sie aus ihrer Garantenstellung heraus aber hätten handenln müssen.)
Den Tatbestand des §225 wäre hier erfüllt:
"Wer eine Person unter achtzehn Jahren (...), die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, (...) durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
Man könnte hier diskutieren, ob bereits ein Versuch vorliegt.
Die Erzieherinnen sollten wissen, dass wenn sie deswegen dran sind, sie eine lebenslange Berufssperre bekommen (können).
b) müssen sie damit rechnen, von den Eltern zivilrechtlich belangt zu werden, z.B. aus §823 BGB, da müssten sie dann hohen Schadensersatz leisten.
Du kannst Ihnen also nur erneut anraten, etwas dagegen zu tun. :D
LG, Wiebke
Hallo Wiebke, vielen Dank für deine sehr konkrete Antwort. Ich habe beschlossen erstmal den weiteren netten Weg zu gehen und das an die Elternvertreter weiterzuleiten. Mein jüngster Sohn wird dort auch noch für drei Jahre hingehen und ich möchte es mir nicht völlig mit ihnen verderben. Ich habe mich jetzt noch an einen gesetzlichen Versicherungsberater gewandt und hoffe, da auch eine Antwort zu bekommen. LG Natalie
Ich denke, mit Deinen strafrechtlichen Gedanken schießt Du ein wenig über das Ziel hinaus.
Tatsächlich gibt es eine Anordnung, die für Kindereinrichtungen vorschreibt, dass das Haus von innen gesichert sein muss, um das unerlaubte entfernen zu unterbinden. Allerdings trifft das das Außengelände nicht. Dort haben die Erzieher die Fürsorge- und Aufsichtspflicht und wenn ich weiß, dass dieser Ausgang in der Abholzeit problematisch ist, muss ich mich als Erzieher dort aufhalten. Denn läuft ein Kind auf die Straße, weil es Mutti und Vati gesehen hat und es passiert etwas, ist es das Verschulden der Erzieher und sie werden belangt. Gesetzlich gilt: Erst wenn die KInder bei dem Erzieher übergeben sind, ist der Erzieher in der Pflicht und hat seine Obhutspflicht zu erfüllen.Genauso aumgedreht erst wenn die Eltern es beim Erzieher in Empfang genommen haben, ist der Erzieher aus seiner Obhutspflicht entlassen. Hier muss noch mal mit den Kollegen geredet werden, denn darüber scheint bei ihnen Unklarheit zu herrschen.
Dann sollte ich jetzt vielleicht noch erwähnen, dass die Innentüren auch nicht gesichert sind. Es sind zwei hintereinander liegende Doppeltüren, mit einem kleinen Zwischenflur, die man in eine Richtung aufdrücken bzw. aufziehen muss. Die Türen an sich sind ziemlich schwer und ein Dreijähriger hat noch nicht die nötige Kraft um sie zu öffnen, ein Fünf- bis Sechsjähriger bekommt sie aber wesentlich leichter auf.
Das ist sehr schlecht, wenn die Kinder die Tür allein aufbekommen können. Hier muss unbedingt ein Türsummer her, der nur den Eltern gestattet die Tür von innen zu öffnen. Die Kollegen scheinen sich nicht im Klaren zu sein, dass sie im Fall des Unberechtigten Verlassens der Einrichtung die Fürsorge- und Aufsichtspflicht verletzen. Passiert dem Kind dann auch noch was, droht nicht nur die fristlose Entlassung, sondern sie stehen auch noch vor dem Kadi.
Wieso lässt Du Dir diese Frage nicht einfach von der zuständigen Behörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) beantworten?
Nachtrag:
Es gibt Richtlinien zum Bau von Kindertageseinrichtungen. Da ist der Sicherheitsaspekt bestimmt auch berücksichtigt. Der Träger der Einrichtung kann Dir da sicher Auskunft geben.
Meine persönliche Meinung:
Sind die Kinder bei Dir zuhause auch eingesperrt, d.h. alle Türen verschlossen? Man kann auch Kindern schon ein bisschen Eigenverantwortung mit auf den Weg geben. Die Kinder können auch von ihren Eltern schon lernen, dass man nicht unachtsam auf die Straße läuft. Da braucht man nicht erst verschlossene Türen im Kindergarten dazu.
Alles andere führt irgendwann dazu, dass man im Internet Antworten sucht, weil man sich nicht selbst zu helfen weiß.
Weißt du, ob das gesetzlich irgendwo vermerkt ist oder zumindestens Vorlagen von den Versicherungen gibt? Ich brauche da wohl etwas handfestes, das sie wirklich zwingt, das zu ändern.