Liebe Ratgeber, ich hoffe, jemand kann mir helfen. Ich bin z.Zt. in Elternzeit. Meine Tochter ist 22 Monate. Ich arbeite 6 Std. die Woche auf EUR 400,-- Basis (Knappschaftsbeiträge werden abgeführt) bei meinem Mann. Ich würde meine Tochter gern 1 x pro Woche für 3 Stunden in einem Kinderhort betreuen lassen, um ungestörter arbeiten zu können. Kosten hierfür mtl. EUR 42,50. Können wir diese Kosten steurlich absetzen? Entweder über die Firma meines Mannes oder über Werbungskosten? Danke vorab für Eure Hilfe.
Wenn ein Partner berufstätig ist und der andere nicht oder Alleinerziehende nicht berufstätig sind, muss unterschieden werden: Für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren (3. bis 6. Geburtstag) können zwei Drittel der Betreuungskosten bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden (§ 10 EStG). Ein Drittel der Ausgaben tragen die Eltern.
In dieser Altersgruppe ist der Kindergartenbesuch üblich und durch einen Rechtsanspruch gesichert, so dass Kindergartengebühren praktisch unvermeidbar sind. Das Finanzamt erkennt aber auch die Kosten für andere Betreuungsformen an. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob das Kind ganztags oder halbtags betreut wird. Geht das Kind ein Jahr länger in den Kindergarten und wird erst mit sieben Jahren eingeschult, können die Gebühren, die nach dem sechsten Geburtstag anfallen, nicht mehr abgesetzt werden.
Wenn Kinder nicht in die Altersgruppe 3 bis 6 Jahre fallen und im eigenen Haushalt betreut werden, können Alleinverdiener-Familien die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass tatsächlich Betreuungskosten entstehen: Wenn Mutter oder Vater ihre Kinder selbst betreuen, sind keine Kosten abzugsfähig. Dasselbe gilt für unverheiratete Paare, wenn die Betreuungsperson zugleich Lebenspartner des Steuerpflichtigen ist.

kinderbetreuungskosten sind keine werbungskosten.
die kannst du absetzen und eintragen ab zeile 62 in der anlage "K" zur einkommenssteuererklärung.

Ich meine sogar, dass es eine eigene Rubrik über Kinderbetreuungskosten gibt... Absetzbar auf jeden Fall.
Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar. Alternativ könnte der Arbeitgeber Zuschüsse für die Kinderbetreuung gewähren, diese sind als Betriebsausgaben ansetzbar.
Wenn beide berufstätig sind kann man die Kinderbetreuungskosten 2/3 davon bei den Werbungskosten (bzw. sogar als Betriebsausgabe )ansetzen und zwar bei dem wo es sich am meisten auswirken würde ,nur hier handelt es sich unm eine Aushilfstätigkeit (Partner)bin ich überfragt ?? aber bei den Sonderausgaben geht es auf alle Fälle, aber mit dem Zuschuss vom Arbeitgeber(Ehemann) wäre natürlich auch eine Lösung, wichtig ist es das es belegbar ist und per Überweisung sollte es auch sein !!Das geht auch bei Aushilfen und ist dann als Betriebsausgabe absetzbar