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kind streichen im Testament

gefragt von Kinder111Kinder111 am 14.10.2009 um 16:26 Uhr

Kann man das Testament so machen, dass zum Beispiel der eigene Sohn nichts von dem Haus bekommt also von den Eltern das haus???

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recht x 35.269 testament x 279

Hummel1979
beantwortet von Hummel1979 am 14. Oktober 2009 16:29
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Je nach dem welchen "Bock" das Kind schießt, kann es auch komplett enterbt werden.


Nellina
beantwortet von Nellina am 14. Oktober 2009 16:27
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man kann es so machen, dass das Kind nur den Pflichtanteil bekommt.


coloredhorse
beantwortet von coloredhorse am 14. Oktober 2009 16:44
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Der Erblasser (also der Tote) muss in seinem Testament die zu enterbende Person klar enterben und somit kann dann Herr/Frau X nur den gesetzlichen Pflichanteil einklagen, das ist die Hälfte des Pflichtanteils. z.B. Oma vererbt ein Haus. Hat 2 Kinder. Der eine Sohn(Hein) soll alles Bekommen,der andere Sohn(Fritz)soll leer ausgehen. Nun wird durch das AMT/ Gericht geprüft was da ist, bei einem Haus muss der Wert geschätzt werden, abzüglich Unkosten, Hypotheken,evt. bauliche nachweisbare Veränderungen seitens des Sohnens Hein, ect. Nach Abzug aller Unkosten Bleibt ein Wert von sagen wir mal 100000€ übrig. Das ist nun der Erbteil 50000€ Nun hat Fritz ein Recht auf 25000€ aber erst wenn er dies eingeklgt hat. Aber auch Hein sollte sich an einen Anwalt wenden, ganz wie das Verhältnis unter den beiden ist.Ich hoffe ich konnte helfen, ist aus eigener Erfahrung.


anonym
beantwortet von jostero am 14. Oktober 2009 16:30
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Kann man schon machen, dass einer nichts von dem Haus bekommt. Dafür muss er aber einen finanziellen Ausgleich bekommen, mindestens in Höhe des Pflichteils. Das Recht auf den Pflichtteil kann verwirkt werden, wenn der Erbe schwere Verbrechen gegen seine Eltern begangen hat, z. B. Mord.


anonym
beantwortet von colinchen am 14. Oktober 2009 16:30
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pflichtteil nach dem ableben ist ok, aber die eltern können vorher das haus auf rentenbasis verkaufen oder verschenken mit lebenslangem eigenen wohnrecht!


wauzine
beantwortet von wauzine am 14. Oktober 2009 16:28
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Deswegen gibt es ja ein Testament. So wird festgelegt, wer was erben wird. Ansonsten wird es gesetzlich unter den entsprechenden Verwandten aufgeteilt. Beim Testament muss man halt einige Formalien beachten, am besten man geht gleich zum Notar.

Kommentar von FordPrefect am 16. Oktober 2009 15:45

Das ist nur dann richtig, wenn der Pflichtteil des Kindes aus der restlichen Erbmasse bedient werden kann. Ansonsten droht im Erbfall die Teilungsversteigerung.


anonym
beantwortet von Calida1407 am 14. Oktober 2009 16:28
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Nein, das Kind muss den gesetzlichen Pflichtteil erhalten (siehe BGB).

Da führt kein Weg dran vorbei.


Kapstadt
beantwortet von Kapstadt am 14. Oktober 2009 16:28
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Den Pflichtanteil bekommt das Kind auf jeden Fall !


peterunddoris
beantwortet von peterunddoris am 14. Oktober 2009 16:28
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Machen kann man das, einen Anspruch auf den Pflichteil hat er trotzdem.


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