Hallo zusammen. Meine Frage: Ich habe mir vor etwa 1 Monat ein Audi 80 Cabrio unfallwagen für 1000 € gekauft. Habe das Auto jetzt selber so gut ich konnte hergerichtet da ich viel Ahnung von KFZ habe. Ich schätze mal der Wert des Autos ist jetzt auf etwa 2000€ Wert. Jetzt hätte ich die möglichekeit einen Audi A4 zu dem gleichen wert also 2000 € zu bekommen. Da ich aber seit 3 Jahren schon in einer Privatinsolvenz stecke hier meine Frage: Darf ich den Audi A4 behalten wenn der wert des Autos etwa bei 3000 € liegt da ich es selbst etwas herrichten kann?? Wer kann mir helfen?? Danke viele grüße

enn Du damit erwischt wirst ist es aus! Jeder finanzielle Veränderung must Du dem Gericht melden! Deine Gläubiger können von Dir verlangen,daß der PKW verkauft wird um Deine Schulden zu tilgen! P.S. Zulassungsstelle und Finanzamt arbeiten zusammen..

Wie streng die Regelung im Insolvenzrecht nun wirklich festgelegt ist, solltest Du bei Deinem Insolvenzverwalter nachfragen und zwar bevor Du irgendwelche hergerichteten Auto´s verscherbelst.
Man kann dich aber auch nicht belangen, wenn Du Deinen Hausstand bei E..y verschepperst und Du Dir vom "Ertrag" einen neuen zulegst. Das gleich könnte auch für ein Auto gelten

Als erstes müßte man den genauen Stand des Restschuldbefreiungsverfahrens wissen. Ist das eigentliche Insolvenzverfahren nach §200 InsO bereits aufgehoben kann nämlich neues Vermögen angeschafft werden. Sind Sie noch im laufenden Verfahren und der PKW wurde wegen der Erwerbsobliegenheit §295 InsO aus der Masse freigegebn, könnte er gleichfalls problemlos verkauft und ein gleichwertiges Fahrzeug angeschafft werden.
Die Wertverbesserung sollte aber dem TH/IV angezeigt werden.

also, wenn du das Auto brauchst um das Geld für deinen Lebensunterhalt (Mindestverbleib) zu erwirtschaften,dann dürfen die das nicht mit in die Insolvenz nehmen und zu Geld machen weil du dann nicht zur Arbeit kommst,Deinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kannst... frage hierzu einen Insolvenz Verwalter/Anwalt.... G.Frank Ach ja teurer sollte das Auto nicht sein!
Fraenkiboi am 29. November 2009 13:12 Paps 1959 hat vollkommend Recht!
wieso?
Das ist imInsolvernzrecht verankert! Ich würde< mal einige Semerster Rechtswissenschaften studieren, bevor Du solche Ratschläge erteilst und damit Andere u.U. damit ins Gefängnis bringst!
Ihre Antwort ist Schwachsinn. Als erstes hätten Sie nach dem genauen Stand des Restschuldbefreiungsverfahrens gefragt. Ist das eigentliche Insolvenzverfahren nach §200 InsO bereits aufgehoben kann nämlich neues Vermögen angeschafft werden. Ist der TE noch im laufenden Verfahren und der PKW wurde wegen der Erwerbsobliegenheit §295 InsO aus der Masse freigegebn, könnte er gleichfalls problemlos verkauft und ein gleichwertiges fahrzeug angeschafft werden.