Wieselchen1 am 07.02.2008 um 8:40 Uhr
Guten Morgen allerseits,
folgender Fall stellt sich mir dar:
Mitarbeiter X wurde im Zeitraum 01.12.07 - 31.12.07 auf Minijobbasis eingestellt. Der Vertrag war von vorneherein befristet.
Nun soll der gleiche Mitarbeiter einen weiteren befristeten Vertrag auf Minijobbasis erhalten, vom 21.01.08 - 30.04.08.
Ich erinnere mich vage, dass es da mal eine Einschränkung gab, dass so etwas nicht zulässig ist und aus dem befristeten Vertrag automatisch eine unbefristete Anstellung wurde...
Wie oft darf man einem Minijobber hintereinander einen befristeten Vertrag geben? (Das Gehalt spielt dabei in diesem Fall keine Rolle, bleibt unter monatlich 400,-- )
Zunächst einmal vorweg: Seit ein paar Jahren gibt es keinerlei Unterschied zwischen den 400-EUR-Jobbern, Minnijobbern (bis 800 EUR) oder Halb- oder Vollzeitjobbern.
Das betrifft Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch etc.
Befristete Verträge müssen nach dem dritten aufeinanderfolgenden entweder in einen unbefristeten umgewandelt werden, oder der Betrieb muss sich von dem Arbeitnehmer trennen.

Minijobs folgen den gleichen Regeln wie Vollzeitjobs.
Zu unterscheiden ist, ob es sich um eine sachgrundlose Befristung oder um eine Befristung, für die es einen bestimmten sachlichen grund gibt (ein bestimmtes Projekt ist zu bearbeiten; ein bestimmter kranker Arbeitnehmer ist zu vertreten o.ä.), handelt. Begründete Befristungen sind immer zulässig, ohne zeitliche Begrenzung, also nicht nur zwei Jahre (z.B. Vertretung für 3jährigen Erziehungsurlaub) und ohne Einschränkung der Zahl der Befristungen.
Sachgrundlose Befristungen sind nur eingeschränkt möglich. In Deinem Fall wäre eine sachgrundlose Befristung unwirksam nach § 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG, da wegen der Lücke kein einheitliches befristetes Anstellungsverhältnis vorliegt sondern eine Vorbeschäftigung. Gabe es schon einmal in der Vergangenheit (egal wie lange her) ein befristetes oder unbefristetes Anstellungsverhältnis ist eine neue sachgrundlose Befristung unzulässig.
Der Arbeitnehmer kann aber eingestellt und gleich wieder gekündigt werden, da das Kündigungsschutzgesetz erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit greift.
Ach, ich sehe gerade noch, dass da zwischen 1. und 2. Vertrag sogar noch ne Pause ist. Dann darf der AG es sogar noch mehr und wird sich darauf stützen, dass er nur "saisonal" entsprechend dem Arbeitsaufkommen Leute braucht.
Kann man bei einer Pause von 21 Tagen wirklich von saisonalem Arbeitsaufkommen sprechen....
Saisonal ist vielleicht der falsche Ausdruck, aber beispielsweise wegen eines besonderen Auftrags, den die Firma erhalten hat. Also: ja.