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Keine Krankenversicherung v. AA mangels Kinderbetreuung

gefragt von detschndetschn am 25.03.2009 um 12:17 Uhr

Hallo, ich haben derzeit eine Elternzeit von zwei Jahren mit meinem Arbeitgeber ausgemacht mit der Option, nach Ablauf auf drei Jahre zu verlängern. Nach dem Motto: verlängern immer - verkürzen nimmer. Das haben wir deshalb so gemacht, da man ja nie weiß, ob der Partner in der Zeit seinen Job verliert. Zwischenzeitlich mußte mein Mann allerdings seinen Arbeitsplatz für ein Projekt in eine andere Stadt verlegen und wir zogen mit. Befand ich mich schließlich auch noch in der Elternzeit und wollte wie gesagt ja auf drei Jahre verlängern. Als ich dann meinen Chef bezügl. der Verlängerung kontaktierte wurde mir stattdessen ein Aufhebungsvertrag angeboten, der mir von mehreren Seiten auf Grund der wirtschaftlichen Lage wärmstens empfohlen wurde. Ich stimmte zu. Jetzt sitze ich da und habe folgendes Problem: Bei der Vorstellung beim Arbeitsamt lief vorerst alles normal ab, bis zu dem Moment als ich erwähnte, dass ich bisher noch keine Unterbringung für mein Kind hätte. Wir sind auch erst vor vier Monaten hergezogen und ich hatte mich für einen regulären Kindergartenplatz (ab frühstens 2,5 Jahren) mit Erfolg bemüht. Darauf hin wurde meine Akte geschlossen mit den Worten: Keine Unterbringung des Kindes, kein Anspruch auf nichts! Nichts bedeutet vor allem ich bin in zwei Wochen nicht mehr K


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miniwo
beantwortet von miniwo am 25. März 2009 12:19
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Ja so hart es klingt, ist es so. Aber wenn du verheiratet bist kannst Dich familienversichern bei Deinem Mann.

Kommentar von FordPrefect am 25. März 2009 12:31

Falls der Mann in der GKV ist, ja. Davon ist aber nicht auszugehen, denn dann hätte sie das Problem nicht (geschieht ja normalerweise automatisch bzw. formlos über die jeweilige Kasse).


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 25. März 2009 12:19
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Wieso sind Sie den nicht automatisch über den Ehemann krankenversichert, wenn Sie kein Einkommen haben? Finanziell partizipieren Sie ja am Einkommen des Ehegatten. Also kein Problem!

Kommentar von FordPrefect am 25. März 2009 12:30

Vermutlich ist der Ehemann in der PKV.


Simmi821
beantwortet von Simmi821 am 25. März 2009 12:20
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Krankenversichern kannst Du Dich über Deinen Ehemann...


detschn
beantwortet von detschn am 25. März 2009 12:25
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Leider ist der Text abgeschnitten. Er ging noch folgend weiter... mein Mann ist LEIDER privat versichert. Hört sich nach Geld an?! ist aber nicht. dieser Tenor schwingt immer mit.

Kommentar von 87a73daddebd4175e34986d199114d40smallminiwo am 25. März 2009 12:26

Dann bleibt Dir nur eine freiwillige Versicherung bei der KK. Kostet ca 135 Euro im Monat. Aber ohne BEtreuung für das Kind bist Du nicht vermittelbar und hast damit kein Anspruch auf ALG

Kommentar von C8d7c99f82d4d0ceb47a41e1c9fcb591smalldetschn am 25. März 2009 12:31

bei 135 € bin ich dabei.... wo muss ich unterschreiben ;o} nee im Ernst, meine Recherche hat einen Beitrag von durchschnittlich 250 € ergeben. Und selbst dass ist momentan nicht zu wuppen. Letztendlich find ich das echt krass. War noch nie arbeitslos und wenn man mal hilfe braucht, nüscht is. Vielleicht kannst du mir die Krankenkasse mitteilen?? Lieben Gruß Detschn

Kommentar von FordPrefect am 25. März 2009 12:40

Die Beiträge bei freiwillig Versicherten berechnen sich abhängig vom Einkommen beider Partner; demzufolge ist gut möglich, dass ein Betrag von deutlich über € 200.-- herauskommt. Die Kappung erfolgt durch die Begrenzung auf die halbe BBG, soweit ich mich erinnere.

Kommentar von Teleminchen am 25. März 2009 12:36

Die Kasse wüßte ich auch gern. Ich kenne die Regelung bei der GKV nur so, dass das gesamte Einkommen zählt -auch das des Ehegatten. In dem Fall kommt wohl kaum einer mit 135 Euro hin, wenn der Ehemann PKV-versichert sein kann.

Kommentar von 87a73daddebd4175e34986d199114d40smallminiwo am 25. März 2009 12:45

Na bei mri war das so, ich musste nur 135 Euro zahlen. Bin allerdings auch nicht verheiratet.

Kommentar von C8d7c99f82d4d0ceb47a41e1c9fcb591smalldetschn am 25. März 2009 12:56

Hallo Miniwo, hab trotzdem lieben Dank für deine Antwort. Vielleicht finde ich ja noch eine günstigere Versicherung. Bis dahin Lieben Gruß Detschn


anonym
beantwortet von Teleminchen am 25. März 2009 12:28
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Das Arbeitsamt hat Recht. Voraussetzung dafür, dass Du als Dich arbeitslos melden kannst um Leistungen zu beziehen, ist, dass Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Den Aufhebungsvertrag vor Ablauf der 3 Jahre zu machen, war eindeutig eine falsche Entscheidung. Zum Ablauf des dritten Jahres hätte Dein Kind ja einen Kindergartenplatz gehabt. Es gibt Frauen, die nicht erwähnen, dass sie das Kind nicht unterbringen können oder erzählen, dass sie eine Nachbarin in Anspruch nehmen können. Wenn Du sowas machst, kann es sein, dass Dich der Mensch vom AA erst mal auf einen Lehrgang schickt. Dann mußt Du Dein Kind auf jeden Fall irgendwo unterbringen. Was hat denn der Mensch vom AA gesagt, dass Du in einem halben Jahr mit der Unterbringung keine Probleme mehr hast? Du müsstest mal genau schaun, unter welchen Voraussetzungen Arbeitslosengeld in Deinem Fall gezahlt wird. Günstigenfalls könntest Du Dich dann arbeitslos melden, wenn das Kind in den Kindergarten geht. Wie es dann aber mit dem Arbeitslosengeld aussieht - weiß ich nicht. Auf jeden Fall solltest Du Dich aber dann arbeitsuchtend melden, damit die folgende Zeit für die Rentenversicherung angerechnet wird.

Kommentar von Teleminchen am 25. März 2009 12:33

Frag mal bei Deiner bisheringen KV nach, ob sie Dich weiter freiwillig versichern. Auch die Private muss einen Basistarif anbieten. Versichert sein mußt Du auf jeden Fall. Falls Du später wieder in die gesetzliche kommst - durch einen Arbeitsplatz müsstest Du die Zeit bis zum 1.1.2009 nachzahlen.

Kommentar von FordPrefect am 25. März 2009 12:49

Der Basistarif ist viel teurer (€ 500.--/Monat). Die friwillie Mitgliedschaft in der bisherigen GKV wäre allemal besser, aber die Beiträge müsste sie dennoch privat zahlen.

Kommentar von Teleminchen am 25. März 2009 18:59

Der Basistarif kann reduziert werden, falls durch die Höhe bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten werden. Die Arge müsste dazu Auskunf geben können.


anonym
beantwortet von Trinchen2001 am 25. März 2009 12:28
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in welchem bundesland wohnst du? in thüringen ist es zum beispiel so, das wenn die eltern nachweisen können das sie eine tätigkeit aufnehmen von amts wegen die kinderbetreuung sichergestellt bekommen (also entweder einen platz in einem kiga oder zuschuss zur tagesmutti), da du also arbeitswillig bist - sonst hättest du dich ja nicht arbeitssuchend melden wollen - muss das amt dir bei der suche nach einem geeigneten betreuungsplatz helfen, außerdem solltest du dich bei der arge melden und versuchen ob du von dort leistungen in der erziehungszeit beziehen kannst, wenn ja wirst du nämlich von dort krankenversichert


anonym
beantwortet von FordPrefect am 25. März 2009 12:30
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Hier stoßen mehrere Probleme aufeinander:
1. Ohne den Bezug von Elterngeld keine Pflichtversicherung in der GKV; ohne Elternzeit (und somit Gehaltsbezug) demzufolge auch keine KV mehr.
2. Ist der Ehemann in der PKV, musst Du Dich entweder ebenfalls privat versichern, oder aber selbst einen Antrag auf Mitgliedschaft in der GKV stellen; die Beiträge sind aber privat zu finanzieren.
3. Infolge des Aufhebungsvertrags können auch keine Leistungen nach SGB eingefordert werden.
4. Ohne Unterbringung des Kindes stehst Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung -> kein Leistungsanspruch.


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