Hausmeischda am 07.10.2009 um 10:24 Uhr
Gesternabend im Geschäft um die Ecke war an der Kasse vor mir ein Kind mit einer Tüte Gummibärchen....Der Kassierer schaute das Kind an und frage lächelnd wie alt es sei. Das Kind schrie stolz "fünf"! Und wo sind Deine Eltern? "daheim".
Der Verkäufer nickte ab, aber teilte dem Kind mit dass er ihm die Gummibärchen nicht verkaufen könne da es minderjährig sei und somit "GeschäftsUNfähig".
Mit dem Kauf bzw. Verkauf der Gummibärchen oder Ware würde er mit dem Kind ein Geschäft abschliessen, dies sei aber nicht möglich da es wie gesagt minderjährig ist.
Hat der Verkäufer richtig gehandelt oder wie sieht es in diesem Falle aus?
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Das ist korrekt, da man erst ab 6 Jahren beschränkt geschäftsfähig ist.
Der Verkäufer war auf "Zack". Hut ab. Wenn es nur mehr solche geben würde....

Wow, solche Verkäufer gibt es auch noch? Sehr vorbildlich.

Das ist aber trotzdem herzlos. Ich hätte dem wenigstens nen paar Gummibärchen geschenkt.
Kleinen Kindern Gummibärchen verweigern mit der Begründung: Du bist nicht alt genug ...
Solche Leute schlagen vermutlich auch Fliegen und Spinnen tot.
Richtig- den unmittelbaren Zusammenhang sehe ich auch augenroll
Sukram71 am 7. Oktober 2009 16:44 Der 5-jährige Junge wolle ja keine Flasche Schnaps kaufen oder DOOM 3 extra-bloody-edition und auch kein iPhone samt 2-Jahres-Vertrag sondern blos ne Tüte Gummibärchen und gleich bar 1,20 Euro bezahlen ... :) kopfschüttel
Im schlimmsten Fall kommen die Eltern und meckern. Aber was soll da passieren?
Hat er. Unter sieben ist es nicht Geschäftsfähig. Danach greift der "Taschengeldparagraph". Wenn er ihm vorher was verkauft ist es kein Rechtsfähiges Geschäft und die Eltern können (theoretisch) das Geld zurückverlangen, obwohl die Gümmibärchen schon verdaut sind :-)
Auch wenn er (vielleicht) legal gehandelt hat, Takt hatte er garantiert nicht.

Bis zum 7. Lebensjahr ist man geschäftsunfähig. Das geschlossene GEschäft wäre immer nichtig. Auch bis 18 wäre das Geschäft nur schwebend unwirksam!

meiner meinung hat der verkäufer nicht mehr alle tassen im schrank , das kind wollte gummibären und keine schusswaffe, 5 oder 6 wo ist da bitte der unterschied ?
wurzel5 am 7. Oktober 2009 10:33 lol

Ab 7 Jahren darf man im Rahmen des Taschengeld-Paragraphen (oder so ähnlich) "Geschäfte" abschließen. Soll heißen: Eine Tüte Gummibärchen ist ok, ein Auto nicht (nicht mit 7, mit 17 schon eher, der Kauf muss halt in einem Preisbereich liegen, den das "Kind" mit dem Taschengeld abdecken kann). Fünfjährige können dann "für Waren bezahlen", wenn die Eltern anwesend sind. Der Kassierer hat völlig korrekt gehandelt.
selbst mit dem taschengeld§ sind diese geschäfte schwebend unwirksam. wenn die eltern das im nachhinein nicht erlauben, ist auch das geschäft ab 7 nichtig.
Erst b 7 Jahren ist man eingeschränkt geschäftsfähig. Natürlich ist dies bei Kleinbeträgen sehr kleinlich ausgelegt

Ja, da kannte sich der Verkäufer tatsächlich erstaunlich gut aus. http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit
Hausmeischda am 7. Oktober 2009 10:29 hm ok

ich verstehe das Problem nicht,der Kleine wollte Gummietiere und kein Auto kaufen???Habt ihr nie als Kinder Süsskram für 10 Pf. an der Ecke gekauft?
Er hatte wohl angst, das das Kind das Geld vielleicht ohne erlaubnis genommen hat. Ich bin mir nicht sicher aber ob es Strafbar ist weiss ich nicht.
Hausmeischda am 7. Oktober 2009 11:04 nein das hat damit nichts zu tun, unter 7 jahren darf man keine Geschäfte tätigen und das machst du indem du etwas kaufst.
Rein rechtlich gesehen hat der Verkäufer also richtig gehandelt.

das ist gesetzlich richtig, wenn sich auch nicht jeder verkäufer immer daran hält.

Völlig richtig gehandelt. Es gilt sogenannte Taschengeldparagraph § 110 BGB. "Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind." Minderjährig im Sinn des Paragraphen ist man wenn man das 7. Lebensjahr vollendet hat.
wenn die eltern das im nachhinein aber auch nicht erlauben, dann ist auch dieses geschäft nichtig.

das ist neu für mich, habe nicht gedacht so was gibt. aber ich finde gut!
Der Verkäufer hat richtig gehandelt. Es ist wichtig, dass sich Kinder an Regeln gewöhnen. Und manche Erwachsene auch.
Auch wenn es einem das Herz "zerreißt" vor Mitleid mit dem Kind - aber glaubt mir, hätte der Verkäufer nicht so gehandelt und es wäre eine Probe gewesen oder vielleicht stand er bereits einmal unter Beobachtung, oder so etwas ähnliches ist schon einmal passiert......., vielleicht hatten sich Eltern beschwert - der Kassierer hat richtig gehandelt. Ich wusste diese Regelung nicht, auch nicht vor vielen Jahren, als ich mit Kleinkindern(3STck) einkaufen war und vo Stress ein Kind ein Glas Ketschup umgestoßen hatte - dass die Verkaufstelle dies nicht von mir einfordern kann - tat sie aber - --es gibt viele Gesetze zum Schutz der Kinder. Hier war es vielleicht nur Süßes - was ist aber, wenn das Kind dieses nicht essen darf und die Eltern deswegen keines kauften, das Kind aber irgendwie Geld aus der Spardose etc. hatte.......Ich glaube aber auch, dass ich dem Kind vielleicht die Gummibärchen gekauft hätte.....
Es war zwar richtig, aber doch ein wenig herzlos.
so schauts aus der verkäufer hat richtig gehandelt. hättest dem kind die tüte ja mit kaufen können:)
hab ich doch und später am ausgang hab ich ihm die Gummibärchen gegeben.
sehr gut. bist ein guter mensch:)
Fast richtig. Am 7. Geburtstag darf es das erste Mal etwas kaufen; der Betrag muss angemessen sein (im Taschengeldrahmen).
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit
Hast Recht - früher wars mal mit 6 Jahren, oder?