kein geld für wohnung da ich krankengeld beziehe. welche möglichkeiten habe ich für unterstützung?

8 Antworten

Da du seit längerem arbeitsunfähig erkrankt bist, gehe ich davon aus, dass du nicht in der Lage bist, drei Stunden am Tag zu arbeiten. Damit giltst du für die Arbeitsagentur bzw. für das Jobcenter bis zur Beendigung deines Krankheitszustandes als nicht erwerbsfähig. Solange du nicht erwerbsfähig bist, stehen dir - zumindest als Alleinstehendem - keine Leistungen nach dem SGB II zu (§ 8 SGB II).

Wohngeld stellt einen Zuschuss zu den Mietkosten dar. Die Miete wird nicht komplett übernommen. Um Wohngeld bekommen zu können, musst du deinen übrigen Lebensunterhalt (d.h. alles außer dem vom Amt finanzierten Teil deiner Miete) aus anderen Quellen finanzieren können. Das geht auch mit Krankengeld. Zuständig für Wohngeld ist die Wohngeldstelle bei der Gemeindeverwaltung in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt. Normalerweise ist diese Stelle dem Sozialamt angegliedert. Unter www.wohngeldantrag.de findest du weitere Infos und kannst dir auch die Antragsformulare herunterladen.

Was deine Schulden angeht, möchte ich dir außerdem empfehlen, dich an eine Schuldnerberatungsstelle zu wenden. Auch wenn du deine Schulden zur Zeit irgendwie abzahlen kannst, kannst du dich dort für Notfälle über Pfändungsschutz u.ä. informieren. Gerade solange du noch Krankengeld und evtl. Wohngeld beziehst, ist die Gefahr einer Überschuldung relativ groß.

Unter http://www.bag-sb.de/index.php?id=24 findest du Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände. In der Regel beraten die kostenlos, zur Sicherheit kannst du bei der Terminvereinbarung nachfragen.

@Winterschmacht

Fragesteller ist ja überhaupt noch nicht arbeitslos

@DerHans

Um ergänzende Leistungen nach dem SGB II bekommen zu können, muss er nicht erwerbslos sein. Da er aber (vermutlich) nicht erwerbsfähig ist, kommen Leistungen nach dem SGB II nicht in Frage, egal ob erwerbslos oder nicht. Der Einwand von GerdausBerlin, dass man ohne formelle Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nicht als erwerbsunfähig gilt, ist richtig. Allerdings wird das Jobcenter in einem Fall wie dem vorliegenden wohl auf eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit drängen. Wobei natürlich fraglich ist, ob tatsächlich eine Erwerbsunfähigkeit bestehen könnte, dazu hatte der Fragesteller nichts weiter geschrieben. Deshalb hatte ich im ersten Satz "gehe ich davon aus" geschrieben.

Dass ich das überhaupt angeführt habe, lag mehr an anderen Antworten, in denen von (ergänzendem) ALG II als Möglichkeit die Rede war.

Wohngeld wäre noch die wahrscheinlichste Unterstützungsmöglichkeit außer Darlehen vom Sozialamt (die du in deiner Antwort erwähnst). Da ist meine Antwort ein wenig ungenau geraten.

Der momentane Satz, inklusive Meite und Nebenkosten liegt beu rund 700,- €, soweit es ALG II betrifft. Daher liegst du 750,- € ein ganzes Stück darüber.

Schulden gehen die Sozialleistungsträger nichts an. Erst einmal bist du verpflichtet deine Gelder für di zu verwenden. Deine Schulden kannst du abtragen, wenn du dazu in der Lage bist. Und ansonsten musst du vorher eine Eidesstattliche Versicherung abgeben.

Deine Hoffnung auf das Versorgungsamt und deinen Widerspruch ist zu verstehen. Aber wenig hilfreich. Mein Arbeitgeber hat trotz 90 % GdB die Zustimmung zur Kündigung erhalten. (Inzwischen habe ich 100 % GdB)

Mit deinen 50 % auf Schwerhörigkeit, lässt sich da wenig erreichen. Und deinem Arbeitgeber ist nicht zumutbar deine Stelle auf unabsehbare Zeit frei zu halten. Da kann auch das Versorgungsamt nichts dran ändern.

Du erhältst ALG II, wenn du mit deinem Einkommen niedriger liegst als der ALG II Satz. Und das ist nicht der Fall.

Grob kannst du rechnen: 300,- € bis 350,- € für Miete. Rund 125,- € für Lebensmittel im Monat. Und dann verbleiben dir noch 275,- € für andere Ausgaben. Damit liegst du über dem ALG II Satz. Und ebenso über dem Satz anderer Sozialleistungen.

Leider werden deine sonstigen Ausgaben nicht berücksichtigt. Eine Hilfe von der Arbeitsagentur/JobCenter bekämst du nur wenn mit dem Umzug ein konkretest Arbeitsangebot verbunden wäre. 750 € sind mehr als die Grundsicherung und die Kosten der Unterkunft. Deine Schulden interessieren niemenden. Dafür kann der Steuerzahler nicht gerade stehen.

Allerdings ist es ein Grundsatz der Sozialhilfe, dass Obdachlosigkeit unter allen Umständen vermieden werden soll. Also käme die Hilfe des Sozialamtes in Betracht( hier allerdings nur in Darlehensform, da die Hilfsbedürftigkeit ja nur vorübergehend ist)

Das ist noch die kompetenteste Antwort von allen.

Beim regional zuständigen JobCenter erhält jeder bedürftige Erwerbsfähige zwischen 15 und 65 sogenanntes Arbeitslosengeld II (ALG II), vulgo "Hartz IV". Das gibt es auch aufstockend zum Gehalt oder zum Krankengeld, soweit noch Bedarf vorhanden ist.

Als erwerbsfähig gilt Jedermann solange, bis er noch nicht als erwerbsgemindert festgestellt worden ist von Amts wegen, also auch du: SGB II § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit - http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html

Wer "krankgeschrieben" ist, also arbeitsunfähig ("AU" = "gelber Schein" vom eigenen Arzt), gilt deshalb noch lange nicht als "gemindert erwerbsfähig" oder gar als "erwerbsunfähig". Die auch hier fälschlich genannte "Sechs-Monats-Regel" gilt beim ALG II höchstens für stationär behandelte Kranke! Und noch nicht einmal für die, wenn sie "voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht sind", sagt § 7 SGB II (Link oben) in Absatz 4!!!

Zum Bedarf zählen beim ALG II 1.) der Regelbedarf (Singles 374,- im Monat; § 20 SGB II), 2.) angemessene tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22); 3.) Mehrbedarfe (§ 21) für Schwangere, Behinderte in Maßnahmen, Ernährungsgestörte und Elternteile zur Wahrnehmung ihres Umgangsrechts inklusive Fahrkosten zum Kinde laut Absatz 6:

"(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. (...)"

Nicht zu den Mehrbedarfen zählt die Tilgung von Schulden (seltene Ausnahme: Ein fast abbezahltes Haus, aber dann per § 22!): Hierfür gibt der Staat keine Zuschüsse, weil diese indirekt der Vermögensbildung dienten (dazu gibt es andere Fördertöpfe wie Bausparverträge usw. :-)). Für Schulden in Notzeiten gibt es die Pfändungsfreigrenzen, auch für Sozialleistungen, auch per P-Konto.

Kann man einen Umzug nicht selbst finanzieren, gibt es zwei Fördermöglichkeiten: 1.) Die Zusicherung nach Absatz 6 § 22 SGB II, in der Regel aber nicht für Fernumzüge. Dafür gibt es 2.) zwecks Arbeitsaufnahme § 45 SGB III in Verbindung mit § 16 SGB II.

Will man sichergehen, dass die Kosten für die neue Wohnung auch voll übernommen werden (auch vom neuen zuständigen JobCenter), beantrage man eine dahingehende Zusicherung beim aktuell zuständigen, also alten, JobCenter in der Region, siehe § 22 SGB II Absatz 4:

"(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen."

Will man nicht sichergehen und auch keine Umzugskosten erstattet bekommen und auch kein Darlehen für eine Kaution erhalten und keine Zuschüsse für eine Maklergebühr (alles Absatz 6 § 22 SGB II), dann zieht man einfach um und beantragt neu ALG II beim neuen zuständigen JobCenter. Dann kriegt man lediglich die tatsächlichen angemessenen Kosten erstattet laut Satz 1 Absatz 1 § 22 SGB II.

In NRW wären das bei einem Single ca. 50 m² im unteren Preissegment zu, je nach Region, also sagen wir mal Aachen: 47 m² bis zu € 238,29 plus angemessene kalte und warme Nebenkosten. Da muss man also schon die Sorgerechtskosten dazu nehmen, um als Single mit "750€ krankengeld monatlich" noch aufstockend ALG II zu erhalten (und sich ansonsten alternativ um Wohngeld bemühen).

Einkommen wie Krankengeld wird laut § 11b SGB II übrigens vor seiner Anrechnung auf den Bedarf an ALG II bereinigt um zumindest 30,- Versicherungspauschale - Erwerbseinkommen wie Gehalt oder Gewinn hingegen um mindestens 100,- plus 20 % vom Rest.

Fahrkosten zum umgangsberechtigten Kind werden wohl begrenzt auf die Kosten für das billigste Bahnticket, auch wenn man mit dem Auto hinfährt oder mit dem Moped. Analog sollte wohl das Bundesreisekostengesetz angewandt werden: "Die Erstattung von Fahrt- und Flugkosten nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BRKG ist begrenzt auf die Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels" (Ausführungsbestimmungen aus Niedersachsen). Üblicherweise müssen Rabatte in Anspruch genommen werden, mutmaßlich auch solche, die es bei Vorbestellung (womöglich auch per Internet) gibt.

Gruß aus Berlin, Gerd

Alg II kannst du gar nicht beantragen, das können nur Leute die im Arbeitsverhältnis stehen und zuwenig verdienen. Es sieht ja nicht so aus als wenn du in absehbarer Zeit arbeitsfähig bist, lass dich doch mal vom Arzt beraten und beantrage dann ev Berufsunfähigkeitsrente. Wenn entsprechende Atteste vorliegen, dann kannst du einen Termin mit dem Sozialamt vereinbaren und dich dort beraten lassen. Wohngeld kann erst beantragt werden wenn du eine Wohnung hast, Mietkaution und die 1. Miete kann als Darlehn gewährt werden vom Sozialamt. Wenn du sowieso umziehen willst, warum ziehst du dann nicht dichter zu deinem Kind? Aber auch da können Zuschüsse gewährt werden, für die Fahrten, es wird allerdings überprüft ob es preiswertere Möglichkeiten gibt, zB Bus, MItfahrgelegenheiten. Bei den Schulden hilft nur Schuldnerberatung! Ansonsten kann man von 750€ wohnen und leben, zumindestens ich und ich lebe in Berlin.