gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Kaution auf Privatkonto des Vermieters, Vermieter Pleite???

gefragt von divel0divel0 am 19.01.2008 um 19:44 Uhr

Hallo, haben ein riesen Problem, hatten die Kaution auf das Vermieterkonto überwiesen (09/07) und bis heut kein Nachweis über den Verbleib. Da wir mehrfach informiert wurden der Vermieter sei Pleite, und wir die Wohnung gekündigt haben, wegen Salpeter und Schimmel, haben wir nun aus Angst das wir die Kaution nicht zurück erhalten,nach 4 monate Mietzeit, die Mietsumme mit der Kaution verrechnet und omit nur noch zum Teil bezahlt. Folge ist, Brief vom Anwalt mit Androhnung einer Strafanzeige wegen Verdacht auf MIETNOMADENTUM. Wir haben nun ersteinmal einen Nachweis über den Verbleib der Kaution gefordert. Muss der vermieter tatsächlich ein Sparbuch auf den Namen des Mietrs anlegen????

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

Kündigung x 2.761 Kaution x 459 Mietverhältnis x 53 Mietnomaden x 37 Paragraphen x 19 Nachweispflicht x 5 Privatkonto x 4

HerrLich
beantwortet von HerrLich am 19. Januar 2008 19:51
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen und auch getrennt von den Mieterkonten anlegen. Lasst Euch von so einer ulkigen Aussage des Anwalts nicht irritieren.


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 19. Januar 2008 19:48
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

der vermieter hat die kaution verzinslich auf den namen des mieters anzulegen.

mindstens zu sparbuchkonditionen.

Kommentar von Simple_avatar6smalldivel0 am 19. Januar 2008 19:52

Gibt es dafür einenen $ ?? Wäre total lieb weil dann sind wir aus dem Schneider, weil das hat er mit Sicherheit nicht gemacht sonst hätten wir Bescheid bekommen und somit bräuchten wir die Summe nicht zahlen, so aussage des Mieterschutzbundes.

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 19. Januar 2008 19:54

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Mietkaution/mietkaution.htm

hier kannst du dich auch mal umsehen, oder bei google mietkaution eingeben, da findest du weiteres.

Kommentar von Simple_avatar6smalldivel0 am 19. Januar 2008 19:58

Dankeschön

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 19. Januar 2008 20:00

ich glaube der link ist nicht ganz ok. gib es mal selber ein, da geht er auch auf u.a. steht da aber auch:

Rückzahlung der Mietkaution (Rückgabe)

  1. Der Mieter hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Bar-Mietkaution oder Freigabe einer sonstigen Sicherheit (z.B. durch Feststellung, dass zu sichernde Ansprüche des Vermieters nicht mehr bestehen; Rückgabe der Bürgschaftsurkunde). Die angefallenen Zinsen erhöhen die Mietkaution und stehen dem Mieter zu. Der Mieter kann die Zinsen während des Mietverhältnisses also nicht herausverlangen.

  2. Der Vermieter ist verpflichtet, über die Mietkaution abzurechnen. Macht der Vermieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend, so muss er eine geordnete Aufstellung der behaupteten Ansprüche unter Angabe von Grund und Höhe erstellen. Der Mieter kann die Abrechnung einklagen.

  3. Folgende Voraussetzungen müssen für die Rückgabe der Mietkaution erfüllt sein:

a) das Mietverhältnis muss beendet sein,

Wichtig: 1. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Kaution in Hinblick auf das Ende des Mietverhältnisses mit den noch zu zahlenden Mietzahlungen zu verrechnen.

  1. Selbst wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurückgibt und der Vermieter die Wohnung weitervermietet, hat der Mieter keinen Anspruch auf Freigabe oder Rückzahlung der Mietkaution, da das Mietverhältnis nicht beendet ist.

b) dem Vermieter steht eine angemessene Zeit zur Überprüfung der Frage, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat, zu; für die Abrechnung hat der Vermieter in der Regel ca. 3 - 6 Monate zur Verfügung; je nach Fallgestaltung kann die Frist auch länger oder kürzer sein, wobei es darauf ankommt, in welcher Zeit es dem Vermieter zuzumuten ist, gegenüber dem Mieter abzurechnen (so auch BGH VIII ZR 71/05).

Wichtig: Wird der Betrag der Ansprüche voraussichtlich geringer sein, als der zu erstattende Kautionsbetrag, darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten.

c) der Vermieter hat sich nicht berechtigterweise aus der Mietkaution befriedigt (siehe dazu unter 'Verwertung der Kaution') oder es bestehen Besonderheiten wegen der Veräußerung der vermieteten Wohnung (siehe dort).

  1. Ist der Mieter der Ansicht, dass der Vermieter die Kaution zu unrecht nicht zurückzahlt, so bleibt ihm nur, den Vermieter (nach einem eventuellen Mahnverfahren) zu verklagen.

anonym
beantwortet von edgarine am 19. Januar 2008 19:54
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nein, er muß es nur getrennt von seinem Vermögen zinsbringend (mindestens gesetzl. Zinssatz) anlegen. Die Miete kann man aber nicht mit der Kaution verrechnen. Die Kaution wird erst nach Auszug, wenn Sie die Wohnung ordnungsgemäß übergeben haben und keine Beanstandungen sind, die von Ihnen zu vertreten sind, zurückgegeben mit den Zinsen. Einen Teil kann er auch einbehalten für eine evtl. Nachzahlung auf die Nebenkostenabrechnung.

Kommentar von Simple_avatar6smalldivel0 am 19. Januar 2008 20:07

Wir haben nach auszug eine Mietdauer von 6 Monate hinter uns, die Wohnung unrenoviert übernommen und er kann unser Heiz-und Wasserverbrauchsverhalten nicht einschätzen. Wie gesagt solange wir nicht wissen wo unser Geld ist und ob es noch existiert brauchen wir nicht zahlen. Das Mietverhälltnis endet eh ende Feb. und wenn er bis dahin keinen Nachweisfür uns hat, muss er die Kaution verrechnen, da die Wohnung weder eingewohnt noch runter gekommen ist, bis aus den Salpeter Schwämmen und Schimmel, den er uns Wisend untergejubelt hat, da wir die Vormieter ausfindig machen konnten und auch Einsicht in Ihren Schriftverkehr wegen genau den selben Mängel, mit dem Vermieter hatten


suesszahn
beantwortet von suesszahn am 19. Januar 2008 19:53
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

die kauion muß zinsbringend angelegt werden...also dürfte sie nicht auf seinem konto liegen...außerdem darfst du nicht die miete kürzen um deine kaution wiederzubekommen das ist nicht rechtens...du mußst die kaution einklagen...

Kommentar von Simple_avatar6smalldivel0 am 19. Januar 2008 19:57

Nur wenn er Pleite ist, können wir klagen wie wir wollwn, zumal er mehr haben will als Ihm zusteht, da wir seit Oktober die Miete gemindert haben und er nun alles haben will. der Mieterschutzbund hat uns den lichtblick gegeben, dass wenn er den nachweis über den verbleib des deldes nicht bringen kann, dürfen wir die miete einbehalten.

Kommentar von 42569b043137a5970e672a201383e1e6smallsuesszahn am 19. Januar 2008 20:14

also wenn der mieterbund das sagt wird es wohl so sein...aber ich glaube nicht das es rechtens ist weil es zwei paar schuhe sind...fakt ist du hast deine miete...laut mietvertrag...nicht vollständig bezahlt und die kann er einklagen...genauso wenn du deine kaution nicht wiederbekommst...aber ich wünsche viel glück


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.