gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Kauf ungültig?

gefragt von nuckles am 30.07.2009 um 21:50 Uhr

Habe ende letzten Jahres einen Großhandelsposten für einen fixen Betrag bestellt. Diesen habe ich mit 50% angezahlt und auf Lieferung gewartet. Etwa 4 Monate später bot mir der Verkäufer an, einen anderen Posten für den angezahlten Betrag zu erwerben! Ich schaute mir die Sache an und gab an darüber nachzudenken, gab aber weder schriftlich noch mündlich eine Kauzusage! Ist es nun rechtens, dass der Verkäufer mich zur abnahme der Ware zwingen will, obwohl ich weder eine Rechnung erhalten noch einen Kaufvertrag unterschrieben habe? Der Betrag um den es geht ist vierstellig

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

Großhandel x 126

GegenDenStrom25
beantwortet von GegenDenStrom25 am 30. Juli 2009 21:58
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nein, der Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen. Ein Kaufvertrag entsteht durch Antrag und Annahme. Du hast einen Antrag gestellt durch die Bestellung, aber wenn er andere Ware anbietet, dann zählt das rechtlich als neuer Antrag. Den hast du nicht angenommen und so kam es auch nie zu einem gültigen Kaufvertrag. Von deinem ersten Antrag (Bestellung + Anzahlung) kannst du in dem Fall zurücktreten, nachdem du ihm eine angemessene Nachfrist setzt um seinen ursprünglichen Verpflichtungen nachzukommen. Sollte er das nicht tun kannst du außer dem Rücktritt vom Vertrag noch Schadensersatz und natürlich deine Anzahlung zurückfordern. Mach ihn auf diesen Umstand aufmerksam. Sollte er nicht für eine Einigung bereit sein empfehle ich dir Klage einzureichen. Die Kosten trägt der Verhandlung trägt er, weil gegen die gültigen Gesetze des Handelsgesetzbuches verstoßen hat.

Kommentar von nuckles am 30. Juli 2009 22:01

Er behauptet allerdings, dass ich dem Kauf der neuen Sachen mündlich zugestimmt hätte und dass er zwei zeugen habe! Ich war einmal allein da und habe mit ihm und nem Freund darüber geredet, allerdings habe ich dem Kauf nie zugestimmt!

Kommentar von AndreasKlein am 31. Juli 2009 09:59

Der Eintrag von GegenDenStrom ist korrekt. Warum schreibst Du da nicht drunter, danke oder sowas ähnliches. Stattdessen stellst Du immer wieder die Sitatuation und das Verhalten dar, welches ja wie du selbst schreibst nur eine Behauptung ist.... Nun musst Du handeln und nicht jedem der Dir sagt, was Sache ist und wie es rechtlich aussieht erzählen, dass Du auf Kreuz gelegt wurdest...

Wie wäre es z.B. mit einem Anwalt und dem Ziel Dein Geld zurück zu bekommen, solange der Verkäufer noch nicht insolvent ist ....

Kommentar von 7f4923b600950682fa6329cd3670d446smallGegenDenStrom25 am 1. August 2009 20:11

-> AndreasKlein thx! ;)


anonym
beantwortet von SUNFRIEND4 am 30. Juli 2009 21:55
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Er kann Dich nicht zwingen, etwas anderes zu nehmen, er kann es nur anbieten. Forder am besten Dein Geld zurück


anonym
beantwortet von alphonso am 30. Juli 2009 21:54
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Du hast die Ware, die du bestellt hast nicht bekommen, also kannst du die Zahlung zurückfordern. Ist halt schwierig, wenn man nichts in der Hand hat.

Kommentar von nuckles am 30. Juli 2009 21:56

Die Ware ist noch bei ihm. Ich habe lediglich Muster mitgenommen ums mir zu überlegen habe aber nie zugesagt! Über die neue Ware haben wir weder Kaufvertrag noch mündliche absprache! Er behauptet jedoch, wir hätten einen mündlichen Vertrag geschlossen, was nicht war ist!


anonym
beantwortet von redjojo am 30. Juli 2009 21:57
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Über den ersten Kontrakt gibt es eine schriftliche Vereinbarung ?

Diese ist dann gültig, soweit die mündlich danach getroffenen Änderungsvereinbarungen nicht unter Zeugen getroffen wurden.

Kommentar von nuckles am 30. Juli 2009 21:59

Über die erste Bestellung, welche nicht geliefert wurde, gibt es einen Vertrag! Über die zweite welche er mir nun ankreiden möchte, gibt es nicht schriftliches! Er behauptet allerdings, dass ich unter Zeugen zugesagt habe, die Ware abzunehmen!


anonym
beantwortet von valdengroh am 30. Juli 2009 21:56
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Grundsatz: Ohne Vertrag keine Abnahmeverpflichtung. Ausnahme ist aber denkbar, wenn du Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch bist. Bitte vergleiche § 362 Handelsgesetzbuch.

Kommentar von nuckles am 30. Juli 2009 21:57

Geld habe ich bereits gefordert! Er bezahlt allerdings nicht zurück, da er meint, dass ich in der Abnahmepflicht sei und die ware meine wäre!

Kommentar von valdengroh am 30. Juli 2009 22:01

Nach Deiner Sachverhaltsschilderung ist das nicht der Fall. Will er Dich zur Abnahme zwingen, muss er den Vertragsschluss nachweisen. Gelingt ihm das nicht, kannst Du das Geld zurückverlangen.


teichbauprofi
beantwortet von teichbauprofi am 30. Juli 2009 21:54
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Da ist der Verkäufer in einer schlechten Position. Er hat ja den Kaufvertrag gebrochen, da er nicht geliefert hat. Du kannst ohne weiteres dein Geld zurückfordern.


cheezy
beantwortet von cheezy am 30. Juli 2009 21:53
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Geht es jetzt konkret um diese andere Ware?

Oft ist es so, dass Stillschweigen als Zusage gilt...aber nur bei einer langjährigen Geschäftsbeziehung.


Raaak
beantwortet von Raaak am 30. Juli 2009 21:53
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

also wenn du das was du angezahlt hast nicht bekommen kannst solltest du das Geld zurückverlangen können.

Kommentar von nuckles am 30. Juli 2009 21:54

Er argumentiert halt, dass ich dafür den anderen kran haben wollte! Schriftlich habe ich mich dazu nie geäußert und mündlich nur gesagt, dass ich drüber nachdenke! Nun behauptet er halt, dass ichs gekauft hab obwohl ich keine Rechnung und nichts habe!


anonym
beantwortet von Fliese08 am 30. Juli 2009 21:53
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Au au au! dat is ja ma ne nummer


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.