ich habe hier einen DVD Player von ITT aus dem EP Fachgeschäft er liest keine dvd oder cd mehr, 1jahr alt, wenn ich den jetzt morgen zurück in den laden bringe,, welches recht habe dann?
muss ich mich damit zufriedengeben das die den player zu hersteller schicken und ich dann in 10wochen vieleicht repariertes Gerät bekomme und solange keine filme schauen kann,
oder habe ich recht auf ein neues gerät oder auf ein leigerät solange meiner weg ist? wie sieht da die sachlage aus?

du mußt dem händler die möglichkeit geben ihn zu reparieren...da wirst du wohl nicht drum herum kommen...leihgerät...glaube ich nicht...liegt in der kulanz des händlers...

Während der gesetzlichen Gewährleistung hast du das Recht auf kostenlose Reparatur.
Erst nach mehreren erfolglosen reparaturversuchen kann man das Recht auf Wandling einfordern (Geld zurück unter Abzug eines der Benutzungsdauer angemessenen Betrages).
Alles andere (z.B. Leihgerät während der Reparatur) ist Entgegenkommen des Händlers.

Das kommt drauf an ob der Händler eine eigene Garantie für das Gerät ausgegeben hat. Wenn z.Bsp. in deiner Rechnung nichts von einer Garantie erwähnt wird gilt die Standartgarantie, die für alle Geräte gilt: 1 Jahr, wobei im ersten halben Jahr der Hersteller beweisen muss das das Gerät NICHT durch einen Produktionsfehler defekt ist um von der Garantie zurückzutreten und im 2. Halbjahr muss der Kunde beweisen, das das Gerät einen Produktionsfehler hat um von der Garantie gebrauch machen zu dürfen. In diesem Falle läuft die Garantie über den Händler.
Allerdings bieten die meisten Hersteller eine längere Garantie, diese ist dann im Benutzerhadbuch/Garantieheft zu finden. Dann muss der Garantiefall aber auch über den Hersteller abgewickelt werden, sprich: Einschicken! Die Bedingungen dafür sind beim Hersteller zu erfragen.
Es steht aber in keinem Fall ein Anrecht auf ein Ersatzgerät während das Gerät bei der Reperatur ist, dies sind Kulanzregelungen die immer über den Händler laufen, verpflichtet ist aber niemand.
2 jahre für alle elektrogeräte oder nicht?
meenous am 8. Februar 2008 21:37 Ich glaub das wurde gekürzt auf ein Jahr, kann mich aber auch täuschen, werd mich schlau machen!
bitmap am 8. Februar 2008 21:36 Hier werden Garantie und Gewährleistung durcheinander geworfen. Zu beiden Begriffen gibts in google genug Infos.
meenous am 8. Februar 2008 21:45 Der Übergeber (in der Regel der Händler) muss nur für Mängel einstehen, die bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das ist wichtig. Doch für die Zeit danach (nach sechs Monaten ab Übergabe) gilt für Mängel die sogenannte "widerlegliche Vermutung", dass diese Mängel schon bei Übergabe vorgelegen haben. Der Übergeber trägt also innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe die Beweislast dafür, dass die Mängel nicht schon bei Übergabe vorhanden waren. Mit einer Ausnahme: Wenn diese Vermutung mit der Art der Sache (verderbliche Waren) oder des Mangels (typische Abnützungserscheinungen) unvereinbar ist. Nach der Sechs-Montats-Frist müssen sie als Käufer beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. (www.konsument.at) Hast aber Recht, Gewährleistung gilt ZWEI Jahre, nur halt nach nem halben Jahr steht der Kunde in der Beweispflicht.
Garantie geht vom Hesteller aus, wie gesagt: Siehe Garantieheft/Benutzerhandbuch
bitmap am 8. Februar 2008 21:58 >> www.konsument.at << Wie kommst du darauf, das hier österreichisches Recht zur Anwendung kommt?

da ITT Reparaturware ist, wird er wohl eingesendet werden und bei ITT getauscht...und solche Sachen dauern in der regel nicht länger als 2 Wochen...und ich weiß wovon ich schreibe...
ein recht auf Wandlung oder ein Leihgerät gibt es nicht..es ist immer Kulanzsache