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Kann Verkäufer eine Zahlung verlangen, wenn eine tel. Bestellung in 8 Tagen tel. widerrufen wurde?

gefragt von question07 am 22.12.2008 um 20:56 Uhr

Wir haben telefonische eine Bestellung (Heizöl) aufgegeben, der Verkäufer wollte den Liefertermin später vereinbaren. In dieser zeit haben wir einen günstigeren Anbieter gefunden und bei diesem bestellt. Den vorherigen Verkäufer haben wir telefonisch, acht Tage nach der Bestellung, in Kenntnis gesetzt, dass wir diese Bestellung nicht mehr möchten. Jetzt bekommen wir eine Rechnung von 200€ für diese widerrufene Bestellung! Kann der Verkäufer das verlangen? müssen wir diese Rechnung bezahlen?


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Maximus40
beantwortet von Maximus40 am 22. Dezember 2008 20:58
0x
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Eine Heizölbestellung unterliegt m.E. nicht dem Fernabsatzgesetz und lässt sich damit nur im Moment des Telefonates widerrufen. Danach ist ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen. Bei Nichteinhaltung bist Du schadensersatzpflichtig. Ob 200 Euro jedoch angemessen sind, mag ich nicht beurteilen.

Kommentar von question07 am 22. Dezember 2008 21:10

Aber an sich kann jeder Vertrag widerrufen werden. innerhalb von 14 Tagen (jedoch schriftlich). Es sei denn, der Verkäufer hat keine Widerrufsbelehrung erteilt (in diesem Fall kam keine Belehrung des Verkäufers) dann gilt eine Frist von 6 Monaten. kommt man hier nicht damit durch?

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 22. Dezember 2008 21:35

Das schlie0t ja nicht unbedingt aus, dass der Lieferer bzw. Händler schon Kosten durch den - erst mal erteilten - Auftrag hatte, die er geltend machen kann.

Was steht denn auf der RE, wofür die 200 € sind?

Kommentar von question07 am 23. Dezember 2008 11:58

Diese Rechnung enthält keine Erläuterungen. Es steht nur "Ausgleichszahlung für storniertes Öl" drauf!

Haben wir einen Anspruch darauf zu erfhren wie diese 200€ zustande gekommen sind? und wie ist es, wenn jetzt der Verkäufer dieses Öl an jemand anderen veräußert hat? dann ist ihm je praktisch kein Schaden entstanden?

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 23. Dezember 2008 21:31

''Haben wir einen Anspruch darauf zu erfhren wie diese 200€ zustande gekommen sind?''

Wenn das als Schadenersatz gedacht war: Ja.

''dann ist ihm je praktisch kein Schaden entstanden?''

Na die Bearbeitung des Auftrags verursacht doch auch vor der Lieferung schon Kosten. Oder glaubst du die Mitarbeiter, die das Öl bestellen, den Auftrag verbuchen, die Touren planen und dann das ganze wieder rückgängig machen, arbeiten umsonst?


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 22. Dezember 2008 20:58
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kommt auf die AGB an, lasst sie euch zuschicken.

Grundsätzlich war der Vertrag ja geschlossen und der Händler hat bestellt...

Kommentar von question07 am 23. Dezember 2008 14:06

ich habe heute mit dem Verkäufer telefoniert, er hat mich angeschrieen, und gemeint, er hätte keine AGB!!! Es sei gesetztlich vorgeschrieben, dass irgendeine Differenz (das hab ich akustisch, durch das Schreien und denstarken schwäbischen Dialekt nicht verstanden)und wir sollen noch froh sein, dass er keine Anwaltskosten dazu berechnet!

es sieht fast so aus, als müssten wir diese 200 Euro bezahlen. Ein Verfahren o.Ä. wäre da deutlich teuerer!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 23. Dezember 2008 21:52

Wie heißt es immer so schön? ''Wer schreit hat unrecht.''

Der Verkäufer hat sich (und seiner Firma) damit echt keinen Gefallen getan. So behandelt man einen Kunden nicht ... auch nicht einen, der seine Bestellung wieder rückgängig macht. Wenn die schon teurer sind als die Konkurrenz, dann sollten sie wenigstens mit 1a-Service glänzen ... und dazu gehört auch Freundlichkeit.


''Ein Verfahren o.Ä. wäre da deutlich teuerer!''

Durchaus möglich. Aber vielleicht wollte er euch auch nur einschüchtern mit seinem Geschrei. Ich sehe zumindest bei der Rückgängigmachung einer Bestellung keinerlei Grund, einen Anwalt einzuschalten. Falls ihr euch entschließt, doch noch gegen die Rechnung anzugehen, dann würde ich das nur schriftlich machen (man muss sich nicht von Leuten anschreien lassen, denen ''Kundenzufriedenheit'' ein Fremdwort zu sein scheint).

Schriftlich ...

  • anfragen, was es mit diesem Betrag auf sich hat und auf welcher gesetzlichen Grundlage (nach Gesetz + § fragen) das beruht

  • in kurzen Stichworten von der Amfrage und dem frechen Verhalten des Verkäufers am Telefon berichten (insofern das nicht der Chef der Firma höchstpersönlich war)

... oder das ganze unter ''böse Erfahrung'' verbuchen, zahlen und diese Firma vergessen.



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