vani84 am 04.06.2009 um 22:33 Uhr
ich bin vor ein paar wochen umgezogen.- jetzt hat mein vermieter gemekt, dass ich eine katze hae.- ich habe mir damals den mietvertrag auch nur flüchtig durchgelesen, aber es steht tatsächlich drin, dass ich keine haustiere halten darf. ich denke ich hätte mal gehört, dass diese klausel nichtig wäre , bin mir aber nicht sicher.ich habe keine lust wieder umzuziehen! weiß jemand rat für mich???

Diese Klausel ist NICHT rechtsmässig:
http://www.123recht.net/forumtopic.asp?topicid=44473&ccheck=1
AG Hamburg 1995-08-15 47 C 520/95 Katze in Mietwohnung erlaubt Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
Tierhaltungsverbot Vorgedruckte Standardmietverträge sehen regelmäßig die Formulierung vor, dass "Das Halten von Haustieren unzulässig ist". Eine solche generelle Verbotsklausel ist aber unwirksam, da der Mieter hierdurch in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Wenn nämlich der Vermieter bei Abwägung seiner Interessen und der Mieterinteressen keine konkreten sachlichen Gründe gegen die Tierhaltung hervorbringen kann, so ist er verpflichtet, die Tierhaltung zu genehmigen. Welche Tiere gehalten werden dürfen, entscheidet sich nach der Tierart, der Gefährlichkeit oder der Belästigung, die durch dieses Tier der Nachbarschaft entstehen können. Landgericht Kiel, Az.: 1 S 12/90
Katzenhaltung erlaubt oder verboten? In einer Mietwohnung ist die Katzenhaltung, trotz gegenteiliger Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, erlaubt. So entschieden unabhängig voneinander das Amtsgericht Oberhausen und das Amtsgericht in Dortmund. Laut Richterspruch gehört die Haltung einer Katze zur gängigen Ausprägung privater Lebensführung. Für eine verweigerte Zustimmung müssen vom Vermieter konkrete sachliche Gründe hervorgebracht werden (Az.: 32 C 13/94)
Katzenhaltung in Mietwohnungen Amtsgericht Hamburg, Az.: 40 a C 402/95 Katzengeruch stört nicht! Von reinen Wohnungskatzen gehen bei art- und verhaltensgerechter Haltung keine Belästigungen für andere aus. Der Vermieter kann daher die Katzenhaltung nicht verbieten. Nach Auffassung des Gerichtes gehört das Halten von Katzen auch in einer Großstadt zum Lebensbereich Wohnen und ist daher Teil der freien Lebensgestaltung des Mieters. Es ist davon auszugehen, daß Hauskatzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigungen verursachen. Etwaige Kratzspuren an Tapeten sind nicht irreparabel, sondern lassen sich durch eine vom Mieter durchzuführende Renovierung beseitigen. Auch nennenswerte Geruchsbelästigungen sind auszuschließen, wenn sichergestellt ist, daß sich die Katzen ausschließlich in der Wohnung aufhalten und ihnen eine ausreichend große Katzentoilette zur Verfügung gestellt wird, die regelmäßig gereinigt wird. Dabei läßt der typische Katzengeruch sich durch die Verwendung von handelsüblichen Streumitteln weitgehend überdecken.
Nachträgliche Verbietung von Tierhaltung Eine Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich belästigt, z.B. durch dauerndes Bellen oder durch Häufchen im Flur etc.... Viele Richter erlauben jedoch das Halten des störenden Tieres weiterhin unter der Auflage, daß diese störenden Zustände beseitigt werden.
AG Hamburg 1996-04-24 40a C 402/95 Haltung von Katzen in der Mietwohnung Das Halten von Katzen in der Wohnung ist ein Teil der freien Lebensgestaltung der Mieters und daher vom Vermieter zu dulden. Man kann davon ausgehen, daß Katzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigung verursachen.
Gericht entschied: Vermieter muss Tiere dulden (Hambg. Abendblatt vom 07.11.96) Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: "Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten". Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe. Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluss, dass "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muss. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen". Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, dass die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei. Amtsgericht Hamburg und Landgericht Hamburg, Urteil (LG) aus ‘96
Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig Laut des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Zwar ist eine derartige Erlaubnis vorliegend nicht erteilt, doch rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Anspruch auf Abschaffung der Katzen. Amtsgericht Schöneberg, 21.03.1991, Az.: 8 C 11/91 dito Amtsgericht Hamburg, 12.05.1992, Az.: 46 C 469/92 dito Amtsgericht Düsseldorf, 29.04.1992, Az.: 28 C 1493/92
Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.5.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagen gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGBl. I, 1762) unter dem besondern Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr - und § 811 c ZPO - Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im Übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, sodass dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht. Amtsgericht Aachen, 13. März 1992, Az.: 81 C 459/91

also wenn es im vertrag steht und du hast ihn unterschrieben... sehe ich schwarz. frage einfach mal nett bei deinem vermieter nach, ob nicht eine ausnahme möglich ist. ich habe bei meinem vermieter vorher nachgefragt und habe ein schriftliches ok erhalten.
Sehr vernünftige Antwort :-)

Es gab in Hamburg einen Präzedenzfall wo das Urteil besagt, daß ein solches Haltungsverbot einen Eingriff in die Privatspäre darstellt. Eine Katze ist aufgrund dessen, daß sie weder laut ist noch für andere Mieter gefährlich wird vom Vermieter zu dulden, selbst wenn es in einem Mitvertrag anders geregelt wäre. Aufgrund dieses Urteils haben wir uns Katzen angeschafft ;-)
Noch kann er das. Der BGH hat darüber noch nicht entschieden.
Wenn es im Vertrag steht, ist ein Tier auch verboten - Frage beim Mieterbund nach!
Generell kann der Vermieter darauf bestehen, dass du die katze weggibst, zumal du unterschrieben hast und schon wutest, dass da eine katze existiert. Wir hatten sowas bei unserem Hund. Wir sind buchstäblich beim Vermieter "betteln" gegangen, haben uns schrecklich reuig gezeigt und ihm klar gemacht, dass wir wahnsinnig an dem Tier hängen. Er hat sich schließlich zu einer Ausnahmegenehmigung erweichen lassen: das Tier wurde namentlich in den Mietvertrag aufgenommen und wir mußten garantieren, nach dem Tod des Hundes keinen weiteren Hund anzuschaffen. - Eine andere Möglichkeit ist, das Tier als vorübergehenden Gast zu deklarieren, Dann mußt du es aber zeitweise zu jemandem geben, damit es glaubwürdig ist. Viel Glück.
Da Katzen als Kleintiere gelten darf er es dir nicht verbieten. am besten wendest du dich auch an einen mieteerschutzbund wenn er druck machen will
Katzen gelten NICHT als Kleintiere
Man hat mir das aber im Tierheim und bei einem Mieterschutzbund gesagt :s
doch gelten sie wohl und sogar Kleinhunde wie der Chiuaua dürfen nicht grundsätzlich verboten werden.
Panikgirl am 4. Juni 2009 22:37 Ich meine auch, dass das normal nicht verboten werden kann - bin mir aber nicht sicher. Ist das ein Mist. Aber ich würde auch lieber umziehen, bevor ich meinen Schatz abgebe

Wenn es im Mietvertrag steht hast Du schlechte Karten....

Sind den wortwörtlich Katzen im Mietvertrag erwähnt? Wenn nicht, dann fallen Katzen aber unter Kleintiere und sind nicht unbedingt nicht erlaubt. Hatte den selben Fall bei meiner Nachbarin. MfG

Hunde und Katzen kann er verbieten, Kleintiere nicht. Das ist hart für dich, vielleicht lässt er mit sich reden. Auf jeden Fall hättest du eine Genehmigung gebraucht, die er - sonst stünde es nicht im Mietvertrag so - wohl eher nicht geben wird. Alles Gute, auch für die Katze! Anell

Katzenhaltung muss vom Vermieter im Mietvertrag gestattet werden (wie auch Hunde etc.). Ausgenommen sind nur Fische, Schildkröten und anderes Kleingetier (da müsstest du dich aber genauer kundig machen). Sprich doch noch mal freundlich mit deinem Vermieter. Vielleicht kommt er dir ja entgegen und erlaubt dir netterweise die Haltung der Katze.
Wenn im Mietvertrag steht,dass keine Haustierhaltung erwünscht ist kann er es dir leider verbieten. Vielleicht hilft es wenn du dich mal in Ruhe mit ihm unterhälst. Ich wünsche dir viel Glück dabei!
Er kann Haustiere verbieten, ausser Vögel, Hamster, Meerschweinchen, Fische, also Kleintieren ect. . Die fallen nicht in diese Klausel. Aber Katzen schon.

ja leider kann er es, hättestDu sagen müssen,sei ganz lieb zu ihm und bitte ihn um Erlaubnis.

naja hätte er das nicht vorher im vertrag festgehalten, wäre es kein problem, so eben recht schwer durchzukriegen...
Hey, genau das meinte ich. Cool. Schön das Du es zur Hand hattest. Ich hatte das AZ leider nicht mehr.
toll, dankeschön....echt toll jetzt weiß ich es genau XD
Höllenviel Material, aber gut!
Und auf der Seite ist nochmal soviel... ;-)