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Kann mir mein ehemaliger Vermieter neuen Bodenbelag in Rechnung stellen?

gefragt von lola74lola74 am 22.04.2008 um 16:36 Uhr

In der Betriebskostenabrechnung für 2007 teilte mir mein ehemaliger Vermieter mit,daß der Nachmieter einen neuen Bodenbelag verlangte,da ich einen Hund in der Wohnung gehalten hatte.Die Kosten von 300€ verrechnete er mit meiner Betriebskostenabrechnung,in der ich ansonsten ein Guthaben gehabt hätte.Bei der Wohnungsübergabe wurde der Boden auch nicht bemängelt,nur als normale Abnutzung festgehalten.Darf mir der Vermieter die Kosten überhaupt in Rechnung stellen?


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Reply


Moon
beantwortet von Moon am 22. April 2008 16:38
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Nein, das darf er nicht. Wenn bei der Wohnungsabnahme alles o.k. war, darf er im Nachhinein keine Kosten geltend machen. Und schon gar nicht dein Guthaben der Betriebskostenabrechung mit einem Bodenbelag verrechnen!Er muß die dein Guthaben auszahlen!


anonym
beantwortet von andaluz am 22. April 2008 16:39
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Das kann ich mir nicht vorstellen. Der Vermieter war ja mit der Hundehaltung einverstanden und wenn dein Hund den Boden nicht zerknabbert, verpinkelt oder verschissen hat sehe ich keinen Grund dir die Kosten aufzudrücken. Geh auf jeden Fall mal zum Rechtsanwalt - 1 kostenlose Beratung dort steht dir zu

Kommentar von Regenmacher am 22. April 2008 17:00

Bei welchem Rechtsanwalt steht mir eine kostenlose Beratung zu, ich glaub mein Hamster bohnert bei solch unsinnigen Antworten.

Kommentar von andaluz am 22. April 2008 17:02

Bei jedem Rechtsanwalt kriegst du einen Beratungstermin Kostenlos !!! Du willst nur eine Auskunft haben ? klar..... schlag nach

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 22. April 2008 18:32

es gibt keine kostenlose Erstberatung


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 22. April 2008 16:39
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Wenn er diesen "Mangel" nicht bereits bei der Wohnungsrückgabe festgestellt hat, hat er jetzt keine Chance mehr. Fordere ihn unter Fristsetzung zur Zahlung des Betrages auf und nimm' Dir danach einen Anwalt.

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 23. April 2008 00:05

Grundsätzlich ja, ist aber alles eine Frage der Beweisbarkeit. Wurde die Abnahme (hoffentlich) auch schriftlich und Gegenzeichnung der Parteien festgehalten?? Oder zumindest Anwesenheit von Zeugen?


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 22. April 2008 16:39
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hast du denn die wohnung mit boden angemietet?

wenn ja, und nur bei normaler abnutzung, dann ist der vermieter zuständig.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 22. April 2008 16:40
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kläre auch mal bitte ab, welches alter der Belag hatte, den nach 10 Jahren ist Fu´ßbodenbelag abgeschrieben, das bedeudet, selbst dann könnte er nur noch den anteiligen Zeitwert anforderdern, wenn er im Recht ist





albatros
beantwortet von albatros am 22. April 2008 17:18
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hallo lola74, was der nachmieter will oder verlangt, ist für dich völlig uninteressant. da der mieter bei wohnungsrücknahme bzw. -abnahme keine beanstandungen hatte, ist die sache gegessen und können keinerlei regressforderungen mehr geltend gemacht werden. dass er nun seine unberechtigte forderung einfach mit der gutschrift aus der bka verrechnen will ist unverschämt. vielleicht handelt er aber in gutem glauben weil er es nicht besser weiß. teile ihm doch einfach die rechtslage mit, möglicherweise ist er dankbar dafür, wieder etwas klüger geworden zu sein. erst wenn er dann noch immer die auszahlung der gutschrift in voller höhe verweigert, würde ich zum ra gehen, bzw. mieterschutzverein. beide kosten allerdings geld. beim msv musst du auch erst mitglied werden, sonst tut sich da garnichts.

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 22. April 2008 17:25

hallo, muss natürlich oben in der ersten zeile "vermieter" heißen und nicht mieter. entschuldige das versehen (also: da der vermieter bei wohnungsrücknahme ...).


geige
beantwortet von geige am 22. April 2008 23:57
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Hoffe, ihr habt alles auch schriftlich in einem unterzeichneten Abnahmeprotokoll festgehalten?? Ist halt immer eine Sache der Beweisbarkeit - Wenn ja,kann ein Vermieter, der dem Mieter bei seinem Auszug bescheinigt, dass er die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben hat, später keinen Reparaturanspruch mehr gegen ihn durchsetzen". Ansonsten wäre ja so ein Abnahmeprotokoll reine Makulatur.

  1. Wann hat der VM die Mietsache zurückerhalten?? Seine Ansprüche verjähren näml. in 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt ab Rückgabe der Wohnung nach § 548 BGB

Grundsätzlich: Für normale Abnutzung müssen Mieter nicht zahlen. "Vermieter, die bei Mietende Schäden in der Wohnung entdecken, die sie ersetzt haben wollen, müssen zwei Dinge beweisen können: Erstens, dass der Schaden bei Mietbeginn nicht vorhanden war und zweitens, dass der Schaden durch eine Pflichtverletzung des Mieters entstanden und nicht etwa auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist", Denn für die "normale Abnutzung" einer Wohnung wie Laufspuren auf dem Teppich müssen Mieter nicht aufkommen. Auch bauliche Schäden wie Wandrisse oder Durchfeuchtungsspuren muss der Mieter nicht beseitigen, wenn er sie nicht verursacht hat.




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