Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Kosten für Wohnung und Heizung werden übernommen, solange Du innerhalb der Grenzen bleibst, die Dir Das Amt vorgibt. Bist Du über den Grenzen, übernehmen sie die Kosten, wenn Du einen guten Grund hast, in dieser Wohnung bleiben zu müssen, aber nur für ein halbes Jahr. Hast Du einen SEHR guten Grund, in der Wohnung zu bleiben, geht es auch für länger als ein halbes Jahr eventuell für immer. Das liegt aber im Ermessen des Amts.

d.h. bei ALG 2 gibt es eine vorgeschriebene Miete die von der Age bezahlt wird, z.B. für Singel 50qm liegt glaub ich bei 350,-, es gibt singels die mehr als 50qm haben und die W Miete sagen wir mal bei 400 liegen da wird geprüft ob ein einzelfall vorliegt, und diese auch übernommen wird(einzelfall Z.B ein Attest vom Physchologen das er in keine kleine Wohnung leben kann)sollte dies nicht eintreffen und die Wohnung ist größer als vorgeschrieben kann die ARGE verlangen das man umzieht.