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Kann meine Tochter den Name von mein Freund bekommen?

gefragt von jenny19862008jenny19862008 am 29.01.2009 um 9:34 Uhr

Hallo, ich bin 22 jahre alt habe eine 4 jährige tochter aus einer beziehung die schon 4 jahre zurück lieget. ich bin mit mein freund jetzt 3 jahre zusammen wir wollen heiraten haben áber eine frage die mir bis jetzt keiner beantworten konnte.. wenn wir heiraten kann meine tochter den name meines dann mannes auch bekommen??? Wenn ja wie geht das bzw was muss ich machen?


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divel0
beantwortet von divel0 am 29. Januar 2009 09:43
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Wenn Du das alleinige Sorgerecht hast, musst Du den Erzeuger NICHT FRAGEN!!!!

Ich habe das selbe gemacht, 2007!!! Ich hate alleiniges Sorgerecht und meine Tochter hat, mit 6 Jahren, ohne wenn und aber, ohne rennereien den Name meines Mannes bekommen!!!!

In Ihrer Geburtsurkunde steht sie nun sogar als geborene ... drin!

Der Kindsvater weiß es durch das Jugendamt weil er ja den Unterhalt auf einen anderen nachnamen zhlen musste...

Lg Divel0

Kommentar von 115165cd23a7cd847211dd7a58ebaa36smallakademikus am 29. Januar 2009 09:45

vollkommen richtige antwort, DH! und alles gute für euch!

Kommentar von Simple_avatar2smallMilwa am 29. Januar 2009 09:46

dh


Mariposa68
beantwortet von Mariposa68 am 29. Januar 2009 09:36
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Erst muss der Leibliche vater zustimmen, dann kann dein Freund sie adoptieren. Anders geht das nicht.

Kommentar von 115165cd23a7cd847211dd7a58ebaa36smallakademikus am 29. Januar 2009 09:39

nein, da irrst du heute leide meine gute!

Kommentar von A3b9797a68e5a8cf1ed532b82d36b0a6smallMariposa68 am 29. Januar 2009 10:19

Ach guck. Wieder was gelernt. Ich kenn das nur von nem Arbeitskollegen. Ist aber schon ein bißchen her.


akademikus
beantwortet von akademikus am 29. Januar 2009 09:37
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das geht, und zum wohle des kindes auch ohne zustimmung des leiblichen vaters. eine adoption ist daür nicht nötig!! das jugendamt wird dir das bestätigen.


Baiana
beantwortet von Baiana am 29. Januar 2009 09:35
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Ich denke, wenn er sie adoptiert, dann nimmt sie auch seinen Namen an.


manu1979
beantwortet von manu1979 am 29. Januar 2009 09:36
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Da fragst du am besten auf dem Standesamt. Müsste aber gehen


snoopje
beantwortet von snoopje am 29. Januar 2009 09:35
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Der Vater Deines Kindes muss auch die Zustimmung geben


Mamua
beantwortet von Mamua am 29. Januar 2009 09:35
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Ich denke auch, dazu muss dein Freund/Mann sie adoptieren.


miniwo
beantwortet von miniwo am 29. Januar 2009 09:36
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Wenn der leibliche Vater des Kindes zustimmt, dann ja, ohne Zustimmung geht es nicht. Oder wenn dein Freund das Kind adoptiert, aber das bedarf auch der Zustimmung des leiblichen Vaters.

Kommentar von 115165cd23a7cd847211dd7a58ebaa36smallakademikus am 29. Januar 2009 09:38

nicht richtig... es wird zum wohle des kindes entschieden, ist auch schon seit jahren so... keine adoption, oder zustimmung des leiblichen vaters nötig. diese wird nur davon schriftlich durch das jugendamt informiert. mehr nicht!

Kommentar von 87a73daddebd4175e34986d199114d40smallminiwo am 29. Januar 2009 09:45

Tzja, dann hat mich meine Anwältin bei der Scheidung falsch beraten,.. Wenn es zum wohl des Kindes gehen soll,.. entscheidet das Jugendamt,.. das kommt dann wohl auf den Fall an, wenn die Kinder regelmässig ihren vater sehen, ist es für mich kein Wohl. Wenn der Vater sich nicht kümmert, dann schon eher. Ich denke das kann man nicht pauschal sagen. Wenn der vater das Sorgerecht hat, frägt man diesen zuerst, wie bei allen Sachen auch, die man mit ihm besprechen muss. Wenn der Vater nicht will und ich als Mutter hätte es so gerne, dann hilft das Jugendamt, aber nicht immer wie es die Mutter gerne hätte ;)


anonym
beantwortet von lillifee07 am 29. Januar 2009 09:36
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Das geht, wenn du das alleinige Sorgerecht hast kannst du entscheiden, hat der Vater dies jedoch auch, muss er seine Einwilligung geben.


pepe33
beantwortet von pepe33 am 29. Januar 2009 09:37
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Das kannst Du beim Standesamt erfragen. Die Gesetze änderten sich mehrfach, daher frage die im Amt. Denn die sollten es doch wissen.


wolfgang1956
beantwortet von wolfgang1956 am 29. Januar 2009 09:37
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Jetzt alles zusammen: Der Freund muß sie adoptieren und der Vater muß damit einverstanden sein. Nur wenn beides der Fall ist, kann sie den Namen des Freundes annehmen.


dieVerena
beantwortet von dieVerena am 29. Januar 2009 09:38
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Wenn du Jetzt Heiratest kann deine Tochter bis zu ihrem 5. Lebensjahr den Namen deines Mannes annehmen.Ich meine sogar das die Behörden das Automatisch machen wenn du denn auch den Namen annimmst.


anonym
beantwortet von anita1961 am 29. Januar 2009 09:38
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Hallo ja sie kann den namen deines freundes bekommen wenn du ihn heirates,aber nurwenn ihr 1 jahr verheiratet seit und der vater damit einverstanden ist und dein freund es auch wirklich will.gruß anta


kimmo
beantwortet von kimmo am 29. Januar 2009 09:38
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Ja, sie kann den Namen ihres biologischen Vaters nehmen.

Kommentar von Simple_avatar2smallMilwa am 29. Januar 2009 09:42

es ist doch nicht der biologische Vater, den sie heiratet.


Milwa
beantwortet von Milwa am 29. Januar 2009 09:44
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Meine Kinder hätten problemlos den Namen meines 2. Mannes annehmen können lt. Standesamt. Zustimmung des leiblichen Vaters wäre nicht nötig gewesen. Es wäre dann eine Namensänderung gewesen. Wie das bei einer Adoption aussieht, weiß ich nicht. Kannst Du aber beim Jugendamt erfragen.


wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 29. Januar 2009 09:45
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Adoption ist nciht notwendig. Ein Antrag auf Namensänderung reicht. Habe das selbst schon mal gemacht.

Auch die Zustimmung des Vaters ist nciht zwingend erforderlich, weil man mit der Begründung in der Schule sollen die Geschwister nciht unter differierenden Namen leiden.


anonym
beantwortet von rama6 am 29. Januar 2009 09:45
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2 Wege führen nach Rom.Der erste ist die Adoption mit der Einwilligung des Kindesvaters,wobei dieser aber von der Unterhaltszahlung befreit ist. Der zweite Weg ist die Namensgebung,wobei der Kindesvater weiter Unterhaltspflichtig ist. Diesen Weg kann man über das Standesamt machen,bei einer Ablehnung kann man das Jugendgericht/Familiengericht anrufen mit der Begründung " Zum Wohle des Kindes "wegen der Eventuellen Hänselei durch andere Kinder.


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