Ich möchte mir einen Hund anschaffen. Im Mietvertrag steht: Hunde- bzw. Katzenhaltung nach Vereinbarung. Jetzt habe ich nachgefragt und eine Absage vom Vermieter erhalten, ohne eindeutige Begründung. Darf der Vermieter das überhaupt?

da geschrieben steht "nach Vereinbarung" und der Vermieter keine Vereinbarung treffen möchte, kannst du dir keinen Hund halten in der Wohnung...
eine Bergründung muss der Vermieter nicht abgeben
Das ist eine für dich unglückliche Formulierung im Mietvertrag. Der BGH hatte es erst kürzlich untersagt, generell die Hunde- und Katzenhaltung im Mietvertrag zu verbieten. Aber genau das hat der Vermieter ja nicht getan. Er stellt im Vertrag auf eine Vereinbarung im Einzelfall ab; das darf er.

Es ist ja im Vertrag geregelt: Nur nach Vereinbarung darf ein Hund gehalten werden. Da der Vermieter nicht zu dieser Vereinbarung bereit ist, was ihm nach dieser Vertragsgestaltung eben freisteht, kann er Dir auch die Hundehaltung verbieten.
das sehe ich auch so. gesetzt der Fall du hättest nicht versucht eine Vereinbarung zu treffen und der Hund wäre schon da,, könnte die Hundehaltung nur untersagt werden, wenn Nachbarn sich belästigt fühlen. Oft spielt bei dem Vermieter die Angst eine Rolle, bei Auszug eine zerbissene und Zerkratzte Wohnung übergeben zu bekommen. Insbesondere Türen und Teppiche sind den Vermietern heilig. Vielleicht doch noch ein klärendes Gespräch?

Ja, das darf er. Es gibt dazu auch einschlägige Gerichtsurteile. Kleintiere hingegen, darf man ohne Probleme halten. Aber auch hier würde ich beim Vermieter nachfragen. Nur mal so nebenbei, stell Dir mal vor Du bist auf Arbeit und der Hund kommt nicht raus...
Der Vermieter darf das und du hast es ja auch unterschrieben.

Dafür sind Verträge da! Und Du hast unterschrieben!
das ist jetzt wohl etwas viel auf einmal,zusammengefasst heißt das dass der vermieter triftige gründe haben muss,um seine zustimmung zu verweigern,und man eigentlich davon ausgehen kann dass er bei so einer vertragsklausel der haustierhaltung zustimmt.da diese vertragsklausel sowieso ungültig ist,weil zu kleintieren neuerdings auch der yorkshire terrier gehört,außerdem auch hasen,meerschweinchen etc. dann erlaubnis bräuchten,muss es eine außervertragliche regelung geben,der vermieter muss dir also gründe nennen,warum er dir keinen hund erlaubt und die müssen sich auf dein haustier beziehen und nicht allgemein sein. viele gerichte empfinden hund und katzenhaltung schon als "freie entfaltung der persönlichkeit".besorge dir doch mal ein paar positive gerichtsbeschlüsse und versuche damit deinen vermieter zu beeinflussen. ferner kannst du ihm natürlich klar machen,dass sein verbot ohne begründung rechtswidrig ist. liebe grüße und viel glück!
Nein,soweit ist weiß kann der Vermieter das nicht.
Nachstehende Urteile sprechen dafür, dass es sich beim Halten von Hunden in weiten Grenzen noch um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung handelt: LG Braunschweig, Urteil v. 1.11.1995-12 S 86/95, WM 1996, S. 291; LG Hildesheim, Urteil v. 11.2.1987-7 S 472/86, WM 1989, S. 9; AG Friedberg/Hessen, Urteil v. 26.5.1993-C 66/93, WM 1993, S. 398; AG Neuss, Urteil v. 11.10.1991-36 C 231/91, DWW 1992, S. 344. Alle diese Gerichtshöfe vertreten den Standpunkt, dass die Haustierhaltung prinzipiell zur gebräuchlichen Nutzung eines Mietobjekts gehört. Darunter sollen auch Bello und Katinka fallen.
Das Halten üblicher Haustiere (Hund/Katze) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt auch für das Wohnen in einer Mietwohnung. AG Dortmund , v. 21.06.89, Az.: 119 C 110/89
Erlaubnis zur Tierhaltung darf nur bei triftigem Grund verweigert werden. Wurde im Mietvertrag die Möglichkeit zur Tierhaltung an eine vorherige Genehmigung durch den Vermieter geknüpft, so darf dieser seine Zustimmung nur verweigern, wenn seine Entscheidung von vernünftigen Gründen getragen ist. Amtsgericht Brückeberg, 1999-10-12 73 C 353/99
Nun sehen es viele Richter so , dass Sie Ihrem Mieter die Tierhaltung nur dann verweigern dürfen, wenn Sie einen triftigen Grund haben. So hat es beispielsweise das Landgericht Stuttgart gesehen (Urteil v. 19.11.1987 - 1S 183/87, WM 1988, S. 121). Auch das LG Mannheim (Urteil v. 11.5.1983 - 4 S 202/82, WM 1984, S. 78) und das AG Köln (Urteil v. 24.6.1997 - 216 C 58/97, WM 1997, S. 366) haben vom Vermieter eine plausible Erklärung für sein "Nein" zum Hund verlangt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine häufig verwendete Vertragsklausel zur Tierhaltung gekippt: Tierhaltung eines nicht störenden Haustieres ist nicht ausschließbar. Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Amtsgericht Dortmund - 11.10.79 - Az.: 122 C 467/79 Klausel „Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam.
Ein Mietvertrag, der das Halten von Tieren nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet, verstößt gegen das AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) und ist damit unwirksam. Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass es dazu kommen könnte, rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des Tieres. Amtsgericht Kerpen, Az.: 23 C 152/93 – siehe auch BGH-Urteil, Az.: VI AZR 10/92 Vertragsklausel „Tierhaltung unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters“ nicht bindend. Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschafftes Haustier kann der Vermieter nichts erwirken, wenn er keine ernsthafte Belästigung der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann. Besteht er in einem solchen Fall auf der Abschaffung, so missbraucht er sein Recht. Landgericht Hamburg, Az.: 16 S 92/1981
Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im November 2007 entschieden, dass ein formularmäßiges Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, welches eine Ausnahme nur für Ziervögel und Zierfische, hingegen nicht für andere Kleintiere vorsieht, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Weil die Formularklausel nicht klar und verständlich ist besteht die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Ohne eine (wirksame) Regelung im Mietvertrag ist die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung in einer Wohnung, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, nur nach einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten zu beantworten.
BGB § 307 Abs. 1 Bb Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag" Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
BGB § 535 Abs. 1 Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.
Zustimmung des Vermieters IIBei einer Zustimmungsklausel im Mietvertrag kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen LG Ulm, AZ 1 S 286/89-01
Die Klausel in einem Mietvertrag, dass die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter die Klausel fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muss er diese dulden. Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines "Golden-Retriever"-Hundes zu verlangen und den Mietern zu untersagen, in der Mietwohnung einen Hund zu halten. Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 240/93
Die Klausel im Mietvertrag "Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" ist unwirksam. Hier ist das Gericht der Auffassung, dass die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens angesehen werden muss und dass damit die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfasst alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen damit vom Mieter gehalten werden. Eine generelle Verbotsklausel, die alle Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam. Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 369/96
Vermieter müssen Rücksicht auf die mit der Lebensplanung ihrer Mieter einhergehenden Bedürfnisse nehmen. Das Landgericht Hamburg stellte in diesem Zusammenhang fest, dass betagten Mietern die Erlaubnis, einen kleinen Hund in der Wohnung zu halten, nicht verwehrt werden kann (Az.: 334 S 26/01; 30. August 2001).