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Kann mein Chef mir das Gehalt wegen zu spät kommen kürzen?

gefragt von mariasisa am 08.10.2008 um 17:02 Uhr

Weil eine Straße in der Nähe des Büros gesperrt war bin ich etwas zu spät gekommen. Mein Chef will mir nun mein Gehalt kürzen. Ist das möglich???

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Beruf x 14.570 Gehalt x 1.478 Büro x 550 Chef x 308 Pünktlichkeit x 22

anonym
beantwortet von guteEhefrau am 9. Oktober 2008 13:28
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Hallo, wenn Du einmal zu Spät kommst sollte es so sein das Dir Dein Chef eine abmahnung gibt. Vorallem weil es hier sich um eine Baustelle handelt. Er hat aber das Recht für die Zeit wo Du nicht da warst, das Geld von Deinem Gehalt ab zu ziehen.den nur für Arbeit gibt es Lohn. Aber er Darf nicht einfach Dauerhaft Deinen Lohn kürzen das spricht gegen das Arbeitsrecht. Du solltest noch mal mit Deinem Chef reden an sonsten must du Dir einen Anwalt nehmen. Du kannst Dich auch mal beim Arbeitsamt erkundigen, da gibt es Infomationsstellen für sowas. an sonsten habe ich hier noch eine Info für Dich. ...........

Mandanteninformationen Beate Kallweit Bahnstreik! : Gehaltskürzung? Durch den Streik der Bahn sind am heutigen Tage viele Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit erschienen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in den nächsten Wochen Arbeitnehmer, die auf die Bahn angewiesen sind, um ihre Arbeitsstelle aufzusuchen, mit weiteren Verspätungen rechnen müssen. Fraglich ist, inwiefern die Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auf diese Umstände einstellen müssen.

Grundsätzlich gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Das heißt, Arbeitnehmer, die nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, haben für den Zeitraum der Verspätung keinen Entgeltanspruch. Arbeitnehmer können sich nicht auf § 616 Abs. 1 BGB berufen und trotz der Verspätung ihren ungekürzten Entgeltanspruch einfordern. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein Arbeitnehmer verliert nur dann seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er ohne sein Verschulden eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Dienstleistung verhindert ist, § 616 Abs. 1 BGB. Das heißt, auf diese Vorschrift kann sich der Arbeitnehmer nur dann beziehen, wenn die Verhinderungsgründe auf einem in seiner Person liegenden Grund beruhen. Hierzu zählen beispielsweise familiäre Ereignisse, wie die eigene Hochzeit, die Hochzeit der Kinder, persönliche Unglücksfälle, Einbruch, Brand oder unverschuldete Verkehrsunfälle.

Objektive Verhinderungsgründe, die sich auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern beziehen, rechtfertigen die Anwendung des § 616 Abs. 1 BGB nicht. Bei objektiven Verhinderungsgründen, wie beispielsweise witterungsbedingte Straßenverhältnisse, Demonstrationen, allgemeine Verkehrssperren oder wie hier der Streik der Bahn unterfallen dem allgemeinen Wegerisiko des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss daher, wenn er die Kürzung seiner Entgeltansprüche vermeiden will, sich auf die Streiks der Bahn einstellen und versuchen, die Arbeitsstelle mit dem eigenen Kfz oder mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln pünktlich zu erreichen (vgl. BAG vom 08.09.1982, 5 AZR 283/80).

Sind die Arbeitnehmer tatsächlich zu spät gekommen, kann der Arbeitgeber allerdings nicht verlangen, dass diese Zeit als Urlaub gewertet werden soll oder aber diese Zeit nachgearbeitet werden muss. Fehlzeiten können nicht durch Vereinbarung, geschweige denn einseitig auf den Urlaub angerechnet werden. Dies würde dem Prinzip der Unabdingbarkeit des Urlaubs und dem Zweck des Urlaubs zur Erholung widersprechen. Die ausgefallene Zeit kann auch nicht nachgearbeitet werden. Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist eine Fixschuld und kann daher nur zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden. Deshalb ist der Arbeitnehmer auch im Falle unverschuldeter Säumnis zur Nacharbeit weder verpflichtet, noch berechtigt. LG Susi

Kommentar von Ed1c325e42cd9f51de5fc77f2fa97c19smallwolfgang1956 am 1. Dezember 2008 01:47

DH!! Es gibt auch Frauen, die sich in solchen Fragen auskennen. Der Fragesteller hat sich unklar ausgedrückt. Den Lohn für die verpaßte Arbeitszeit darf er abziehen. Das Gehalt darf er nicht kürzen.


anonym
beantwortet von Wasserball am 8. Oktober 2008 17:04
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Nein, aber Dir rate ich zu kündigen.


Mystika1245
beantwortet von Mystika1245 am 8. Oktober 2008 17:03
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Nein...wie nennt man das gleich??höhere Gewalt?? Ne Abmahnung kann er dir bestimmt geben..aber Gehalt kürzen ^^ das glaub ich nicht.


anonym
beantwortet von leander22 am 8. Oktober 2008 17:03
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Nein. Du kannst doch schließlich nichts dafür. Außerdem kannst du die Zeit ja nachholen. Soweit ich weiß, darf man das nur bei vorher angekündigten Dingen wie zum Beispiel Bahnstreiks, Unwetter etc.


anonym
beantwortet von SMIEGEL am 8. Oktober 2008 17:37
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Ich denke für eine Gehaltskürzung sollte schon mehr passiert sein.


Biff1967
beantwortet von Biff1967 am 8. Oktober 2008 17:07
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ich würde mal genau in mich gehen.

Du kommst ein mal zu spät und dein Chef will dir dein Gehalt kürzen?

Entweder schreibst du nicht die ganze Geschichte

oder

dein Chef hat generell was gegen dich.

In beiden Fällen mußt du was ändern...


MelliJOKINGLY
beantwortet von MelliJOKINGLY am 8. Oktober 2008 17:07
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Nein.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 8. Oktober 2008 17:14

Warum ''Nein.''?


bitmap
beantwortet von bitmap am 8. Oktober 2008 17:06
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Welch ein Aufwand. Warum lässt er die Zeit nicht einfach nacharbeiten?

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 8. Oktober 2008 17:17

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