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Kann man , wenn man seit fast 4 Wochen keine Heizung hatte, ohne Kündigungsfrist ausziehen?

gefragt von maya2000maya2000 am 27.01.2007 um 15:05 Uhr

Freunde sind im Sommer in diese Wohnung eingezogen.Eigentlich haben sie eine 3-monatige Kündigungsfrist.Die Heizung geht aber seit fast 4 Wochen nicht(Vermieter nimmt die WG wohl nicht so ernst?).Können sie ohne Kündigungsfrist einfach ausziehen?Sie wollen nicht mehr im Kalten sitzen.


Reply


marxx
beantwortet von marxx am 27. Januar 2007 15:11
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Es gibt die Möglichkeit der Mietminderung! http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/mietminderung/00einleitung.html und dann schau unter Punkt 4 (Heiung)

Kommentar von Simple_avatar1smallmaya2000 am 27. Januar 2007 15:19

Sie können also trotz allem nicht ohne weiteres sofort raus??Die wollen eigentlich nicht Miete mindern, die wollen endlich eine warme Wohnung.Miete mindern hieße, sie bleiben vorerst in einer kalten Wohnung.Beim Vermieter wurde natürlich schon mehrfach nachgefragt.

Kommentar von 72acc6de58b4107af02ffc7d9d828dcasmallmarxx am 27. Januar 2007 15:55

Sie können die Miete entsprechend nach schriftlicher Vorankündigunh kürzen und selbstverständlich lt. Kündigungsfristen die Wohnung kündigen.

Kommentar von 72acc6de58b4107af02ffc7d9d828dcasmallmarxx am 27. Januar 2007 16:50

Aufsuchen eines Mietervereins oder Fachanwalt für Mieterfragen ist ratsam.

Kommentar von 1501ad167e2521b171f0d155d807bb6esmalljokarema am 27. Januar 2007 15:58

marxx hat mit dem Link die Antwort gegeben. Eine Minderung bis 100 Prozent ist möglich. Aber dazu bedarf es einer langen Zeit des Ausfalls. Siehe hierzu auch den Punkt 4 auf der Seite. Ein Auszug wird hierdurch noch nicht gerechtfertigt sein. Ich würde eine Beratungsstelle aufsuchen. Die kann auch etwas dazu sagen, ob dem Vermieter das Heizen mit zusätzlichen Heizgeräten in Rechnung gestellt werden kann.


albatros
beantwortet von albatros am 27. Januar 2007 17:54
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Das LG Hamburg (WM 76 10) hat bei totalem Heizungsausfall während der Heizperiode eine 100prozentige Mietminderung für gerechtfertigt erklärt. Diese nimmt der Mieter kraft Gesetzes vor, da die Mietsache mangelhaft ist. Die Minderung muß nicht beantragt oder genehmigt , aber dem Vermieter mitgeteilt werden. Natürlich muss der Vermieter über das Vorliegen des Mangels informiert werden und ihm eine Frist gestellt werden (Abmahnung). Kommt er der Aufforderung in einer angemessenen Frist nicht nach, kann fristlos gekündigt werden (OLG München ZMR 59, 233; LG Landshut WM 89, 175; LG Köln WM 80, 17). Heizt der Mieter für die Zeit des Heizungsausfalls zusätzlich mit elektrischen Geräten etc., hat er Recht auf Erstattung der Zusatzkosten (Anschaffungskosten des Heizgerätes und Stromkosten).

Kommentar von Simple_avatar4smallanjanni am 27. November 2007 09:49

Dies ist die hundertprozentig korrekte Antwort.


anonym
beantwortet von Asbach01 am 14. November 2007 04:57
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Das ist eine zumutung die man nicht hinnehmen kann.Hier braucht man nicht die frist einhalten aber mann sollte sich uber den mieterschutz schon absichern.


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