Ozeander am 04.07.2009 um 8:51 Uhr
Hat man eigentlich ein z.B. 14-tägiges Rückgaberecht nach einer im Netz gebuchten Reise?
hab dir mal was kopiert weil ich den link hier nicht einfügen kanN:
. Der Reisende ist nicht verpflichtet, die Reise anzutreten. Bis zum Reisebeginn kann er jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Falle muss der Reisepreis vom Reisenden nicht entrichtet werden. Andererseits kann der Reiseveranstalter aber eine Entschädigung verlangen, die in der Regel einem Teil des Reisepreises entspricht.
Hinweis: Das Landgericht Frankfurt hat allerdings 1999 entschieden, dass der Reisepreis gemindert werden kann, wenn durch einen Hurrikan Hauptleistungen des Vertrages - wie die (zerstörte) Unterbringung - betroffen sind. Begründung: Die Reise habe dann - ab dem betreffenden Zeitpunkt - keinen Erholungswert mehr gehabt. 3. Auch wenn sich der Reisepreis nach Zustandekommen des Reisevertrages um mehr als 5% erhöht, sind Sie berechtigt, ohne Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters und bei voller Rückzahlung Ihrer bisher geleisteten Zahlungen vom Reisevertrag zurückzutreten.
Oha....aber hast Du nicht vorher die AGB`s gelesen?? Hol das schnell mal nach! Da steht es ganz genau!!
Hallo zusammen, vom Reisevertrag zurück treten bedeutet leider auch immer Unkosten. Um diese zumindest zu vermindern am besten die Reise bei stornopool.de einstellen. Eine Übertragung auf eine Ersatzperson ist im § 651 BGB geregelt! Erst am vergangenen Freitag wurde ausführlcih im WDR (Aktuelle Stunde) über diese Plattform berichtet.

Kein Rücktrittsrecht bei Online-Buchungen. Da es im Gegensatz zu Warenbestellungen bei Reisebuchungen kein Rücktrittsrecht gibt, muss man vor Vertragsabschluss genau prüfen, ob die Bedingungen akzeptabel sind.
Grundsätzlich gilt: Der günstigste Anbieter muss nicht unbedingt erste Wahl sein: Man sollte - auch wenn es lästig ist - zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vergleichen.
http://www.forium.de/redaktion/kein-recht-auf-ruecktritt-bei-online-reisebuchung...
(Anmerkung: deshalb ist es ratsam eine Reiserücktrittversicherung abzuschließen. Aber auch da sind die AGB genau zu studieren und nach weitläufiger Meinung schützt sie nicht in allen Punkten. Z.B benötigt man bei Krankheit ein ärztliches Attest,das eine Fluguntauglichkeit erklärt und die Diagnose vom Arzt mitgeteilt werden muss. Auch hier kann es Ausschlüsse geben. So wird z.B ein psychischer Zusammenbruch anerkannt, sollte sich aber rausstellen, dass derjenige schon vorher psychische Probleme hatte(auch hier wird die Vericherung genauer nachhaken), wird sie nicht einspringen. (Wahrheitsangaben sind zu machen, da sie von der Versicherung geprüft werden.) Todesfall eines Angehörigen ist auch hier ein weit gefaßter Begriff. Auch da wird unterschieden, wer zu den Angehörigen gehört.
Ich habe dies aus dem Gedächtnis geschrieben, stand selber mal vor diesem Problem... wollte damals bei einem Last Minute Angebot umbuchen. Vielen ist aber nicht bekannt, dass dieses Recht nicht für Last Minute Angebote gilt. Deshalb hatte ich die AGB der R.versicherung genauer studiert.)
Siam1 am 4. Juli 2009 09:54 Auszug aus den AGB und was die Stornokosten betreffen, die ganz schön beachtlich ausfallen können!
http://www.holidaycheck.de/thema-Reise+gebucht+bei+Neckermann+Umbuchung+moeglich-id_62057.html
Treten Sie vor Reisebeginn zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert XXXX –Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann XXX - Reisen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis...
XXX hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt...
Siam1 am 5. Juli 2009 05:21 Nocheinmal ein Grund die AGB genauer unter die Lupe zu nehmen.>>>
Eine Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen, wenn ein Versicherter seine Reise allein wegen körperlicher Beschwerden und einer Aufnahme in die Klinik storniert. Für den Versicherungsfall muss tatsächlich eine Erkrankung diagnostiziert werden.
http://www.aspect-online.de/artikel/reiseruecktrittsversicherung-erkrankung-muss-vorliegen/
hast du die AGB nicht gelesen?? ich weiß das sind manchmal einige Seiten aber da steht alles drinne und im Netz gebucht gelten nur diese...da gibt es kein 14 tägiges RTR aber warum möchtest nicht mehr verreisen??
Ozeander am 4. Juli 2009 12:33 Doch ich möchte schon noch, habe noch gar nicht gebucht, also noch nichts ist passiert. Ich kann mich halt nicht entscheiden.
ist zum Teil richtig, aber Stornokosten können bis zu 80% des RP ausmachen und ohne RRT sieht es schlecht aus ausser Krankheit usw.
@Reisefreunde, genau so ist es. DH
@JessicaB,der Fragesteller kann ja nicht auf eine Naturkatastrophe hoffen, um die Stornokosten entgehen zu können.