Vorgestern habe ich den Vertrag unterzeichnet...rein interessehalber: kann ich noch zurücktreten, man hat doch bei anderen Sachen auch 10Tage , oder?

Nein, kann man nicht. Wenn der Vertrag unterschrieben ist ist ein kaufvertrag zustande gekommen !

ich hatte vor 2 monaten das gleiche problem und mein händler hat mir bestätigt, kein rücktritt ohne dass damit kosten verbunden sind!

Nein, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist, kannst Du nicht wieder zurücktreten. Widerrufsrecht gilt nur bei Haustürgeschäften. Ich glaube nicht, dass Du das Auto an der Haustür gekauft hast. Vertrag ist Vertrag.
Guppy194 am 19. Juni 2009 08:33 so ist es, alles andere ist Gestochere im Nebel
klar man hat immer ein gesetzliches widerrufsrecht
danke
Guppy194 am 19. Juni 2009 08:16 Antwort ist leider unsinn; Vertrag ist Vertrag; wenn man ihn nicht erfüllt, hat der Verkäufer einen Anspruch auf entgangenen Gewinn und das kann bei einem autokauf schnell mal in die Tausende gehen;

Wenn du das Fahrzeug bei einem regulären Händler oder Werkstatt gekauft hast, kannst vom Rücktrittsrecht gebrauch machen. Wenns ein Privatkauf war, dann nicht .
uwe8888 am 19. Juni 2009 08:02 kannste als Privatmann trotzdem zurücktreten
auch bei privatkauf,wenn erhebliche mängel vorher nicht angezeigt wurden (z.b wenn verschwiegen wird,das es ein unfallauto ist)
BirgitAltmann am 19. Juni 2009 08:31 ja bei mängel, aber der Frager scheint ja über den Grundsatz bescheid wissen zu wollen! Und meines Wissens kann man bei Privat nicht einfach sagen - ok, ich hab den Vertrag unterzeichnet- aber jetzt will ich das Auto nimma! Da hätte ja u.U. der Verkäufer das Prob,dass er anderen möglichen Käufern abgesagt hat.
Guppy194 am 19. Juni 2009 08:31 @BirgitAltmann: seit wann ist ein Kaufvertrag in einem autohaus ein Verbrauchervertrag auf den die Widerrufsrechte anzuwenden sind; Widerrufsrecht gilt nur für Haustürgeschäfte, Fernabsatzgeschäft, Leasingvertrag, Darlehensvertrag; ansonsten gilt: Vertrag ist Vertrag; Widerrufsrecht gilt doch nur um sich vor Überrumpelungen durch Drückerkolonnen usw. zu schützen;

jep , so du kein Unternehmer bist, und im Sinne eines Kaufmanns unterzeichnet hast , hast du 10 Tage , der Widerspruch sollte (aus Beweisgründen) schriftlich per Eionschreiben erfolgen. Wenn Du allerdings als Unternehmer gehandelt hast, greift das Widerrufsrecht nicht !

Viele Verbraucher sind der Überzeugung, dass auch bei Autokauf das Rücktrittsrecht besteht. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Für diese Verträge sieht das Gesetz keine Rücktrittsmöglichkeit vor. Deshalb nicht unüberlegt unterzeichnen.
Siam1 am 19. Juni 2009 08:42 Hier nachzulesen >>
http://www.mdr.de/escher/926741.html
>>Der Gesetzgeber gibt auch nur bei bestimmten Kaufverträgen das Recht auf Widerruf. Das können sein: Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Ratenlieferungsverträge oder wenn die Verträge finanziert werden.
>>Irrtümlicherweise glauben auch viele Verbraucher, sie können Bestellungen widerrufen. Das ist nur im Falle eines Fernabsatzvertrages möglich oder, wenn sie keine verbindliche Bestellung abgegeben haben. Eine verbindliche Bestellung ist innerhalb einer bestimmen, im Vertrag angegebenen Frist nicht widerrufbar. Wird innerhalb dieser Frist geliefert, so ist der Vertrag zustande gekommen

Ja, das kann man. Das BGB sieht da die Fristen für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages vor. Oder noch nicht Wirksamen Kaufvertrag. Schau mal zum Widerrufsrecht in §§ 355 BGB. Gehe zu Deinem Autohändler und erkläre Ihm Deine Situation. Wenn er Seriös ist wird er Dich verstehen. Bei einem privaten Verkauf muss der Verkäufer auch ein Einsehen haben. Das ist aber meisten Schwierig.
Siam1 am 19. Juni 2009 08:25 >>Das Rücktrittsrecht bei Fernabsatz-Verträgen
>>Ein solches gibt es nur beim Fernabsatz (Internetkauf). @kasi10, bist Du dir da sicher? Oder ist mir da etwas entgangen.
>>Mir ist das bekannt, dass es nur dann greift, wenn der Händler hier ein Rückgaberecht auf 355 BGB eingeräumt hat und darauf hinweist.
siehe >> http://www.lkw-unfall.org/GesetzeundRecht/AutokaufperInternet >> >>>Die §§ 312b ff BGB treffen besondere Regelungen für die so genannten Fernabsatz-Verträge.
kasi610 am 19. Juni 2009 08:49 Ich gehe davon aus, das der Händler dies auch getan hat, wenn er seriös ist. Es gibt aber auch noch die Möglichkeit des Widerufs bei Finanzierungen einer Sache. Man sollte in aller Ruhe den Vorgang besprechen um eine gegenseitige Lösung zu finden. Ich habe es jedenfalls schon einmal so rückabgewickelt und hatte keine Probleme. Der Händler war mir sogar Dankbar, das ich rechtzeitig auf Ihn zugekommen bin. Siehe auch §§ 361 a BGB.
Siam1 am 19. Juni 2009 09:19 Der Widerruf nach § 361a BGB (nach Fernabfragesetz) sagt aus,dass der Verbraucher zum Rücktritt berechtigt ist, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Zeit nicht erfüllt werden. Von Rückabwicklung ist nicht die Rede. Gut, dann ist das Kulanzsache. Trotzdem DH für Antwort. (aus meinem Nachbarkreis war der Mann einer Nachbarin plötzlich verstorben. Dieser hatte zuvor ein Auto bestellt. Sie musste den Vertrag erfüllen.)
kasi610 am 19. Juni 2009 09:32 Wenn Sie den Kaufvertrag des Fahrzeuges mit unterschrieben hat, dann ist Sie an den Kaufvertrag gebunden. Hier hätte das Autohaus schon aus Pietätsgründen nicht auf den Kaufvertrag bestehen sollen. Nach dem Tod erlöschen alle Verpflichtungen einer Person, Sie hätte das Fahrzeug nicht abnehmen brauchen, wenn Sie nicht unterschrieben hätte. Das wissen wir hier aber nicht genau. Auch die Mithaftung als Ehepartner greift nach dem Tod des Partners nicht. Nur gemeinsame Schulden bleiben bestehen. Übrigens gibt es dieses Widerrufsrecht des Vertrages auch im Einzelhandel. Dort kann ich die gekaufte Ware innerhalb von 14 Tagen zurück bringen und erhalte mein Geld zurück.
Siam1 am 19. Juni 2009 10:18 Sorry,da bist Du im Irrtum. Es ist ein Service des Händlers, dass der Kunde die Ware bei Nichtgefallen umtauschen kann. Einen gesetzlichen Anspruch hat man darauf nicht. Anders ist die Sache bei Onlinekäufen. Wer im Internet oder beim Versandhändler bestellt, hat ein gesetzlich verbrieftes Widerrufsrecht. 14 Tage lang. Ohne Angabe von Gründen
http://www.rechtsanwalt-friedrichshain.de/Urteile/Legenden/index.html?http > Legenden im Recht (dazu gibt es auch einen Beitrag über Vertragsrecht, bezüglich der Frage Autokauf-Rücktrittsrecht.
wenn du nicht unterschrieben hast gekauft wie gesehen dann kein problem

Klar kannst Du vom Vertrag zurücktreten (z.B wg. Irrtum), allerdings trägst Du den Schaden der dem Verkäufer entstanden ist.
Wie kann man "rein interessehalber" einen Vertrag unterschreiben? Wozu ist denn ein Vertrag da?
Uwe
endlich klare und eindeutige Aussage; DH