maik83 am 13.07.2009 um 20:28 Uhr
Hallo...ich habe folgendes problem...ich bin in der ausbildung zum Berufskraftfahrer und möchte bald in den fernverkehr...da bekommt man am tag um die 24 eur spesen...zur verpflegung und waschen an rasthöfen etc. habe folgendes einkommen....Lehrlingsgehalt- BAB(was, soweit ich weiss nicht ins einkommen reinzählt,weil es nicht pfändbar ist) und halbwaisenrente...habe bissl was übwer 900 eur..mit den spesen würde ich klar über die einkommensgrenze fallen...kann ich die spesen behalten obwohl ich über die 980 eur(glaub ich) falle oder nicht........hoffe ihr könnt mir weiterhelfen......thx im vorraus
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Du kannst die Spesen behalten,aber Hartz 4 ist weg.

Als Single kann dir alles übber 990 Euro gepfändet erden !!!
Hallo,du bekommst die Spesen über die Gehaltsabrechnung vermute ich ? Damit liegst du dann über dem pfändungsfreiem Einkommen. Aber du hast immer die Möglichkeit beim Insolvenzgericht eine Erhöhung des pfändbaren Einkommens zu beantragen. Ich denke bei Spesen stehen deine Karten gut, denn das Geld brauchst du ja um deinen Job richtig und sicher ausführen zu können.Viel Erfolg in jedem Falle !
bei spesen handelt es sich nach § 850 a Ziff.3 ZPO um unpfändbare einkünfte. spesen sind ja auch - wie du richtig ausführst - als ersatz von unkosten gedacht und nicht als arbeitseinkommen. relevant für die berechnung des pfändbaren betrages ist also dein lehrlingsgehalt.

johannes2674 hat recht. Es ist Ersatz für verauslagte Kosten und zählen nicht zum Einkommen
Normalerweise gehören (Verpflegungsmehraufwendungen) Spesen nicht zum pfändbaren Teil des Lohns Kleiner Tipp, wenn Du gut mit Deinem Chef kannst, dann las Dir Deine Spesen in Bar aus der Kasse gegen Quittung natürlich bezahlen. Läuft nicht übers Konto. Wo nichts steht fragt auch keiner. Wie Dein Chef Dich bezahlt ist seine SAche und geht niemnden etwas an.