Ein Freund wurde mit dem Motorrad gelasert. Er weiß aber, dass ein großes Auto, Mercedes Sprinter Klasse hinter ihm gefahren ist. Ist die Wahrscheinlichkeit, dass er und nicht der Sprinter gelasert wurde, nicht sehr groß? Er hat nun einen Brief bekommen wo er Einspruch einlegen kann. Würde das was bringen wenn er das nochmal schreibt?

Na, ein Motorrad-Fahrer wird doch wohl angehalten worden sein; bekanntlich haben hier Motorräder keine Kennzeichen vorn. Und wenn die Fahrzeuge (Motorrad - LKW) annähernd mit derselben Geschwindigkeit und recht nahem Abstand gefahren sind, sehe ich einen Einspruch durchaus als erfolgversprechend an. "Dein Freund" muss auch nicht nachweisen, dass der LKW und nicht er "gelasert" (furchbarer Ausdruck) wurde, sondern nur, dass die Messung fehlerhaft sein könnte (in dubio pro reo).

Ist denn Dein Freund selbst gefahren, oder hatte er sein Motorrad verliehen? Weiß er denn überhaupt noch, an wen er das Motorrad verliehen hat? Wenn er sein Motorrad verleiht, verleiht er dann auch seinen Helm?
Fragen über Fragen. ;-)
Kabark am 1. August 2007 07:08 Ist's aber nicht so, dass, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, der Halter zahlungspflichtig ist?
WolfRichter am 1. August 2007 18:15 Nur bei Parkverstößen gibt es eine Kostentragungspflicht des Halters. (Kein Bußgeld, sondern Verwaltungsgebühr.)
Allerdings könnte es im vorliegenden Fall zu einer Fahrtenbuchauflage kommen, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Aber eben kein Bußgeld und keine Punkte.

Wenn Dein Freund zu schnell gefahren ist und gelasert wurde, dann soll er auch gefälligst dazu stehen und das Knöllchen bezahlen.

Bei wem liegt denn die Beweisnot? Kann Dein Freund nachweisen, daß der Sprinter gelasert wurde? Wenn er hinter ihm fuhr, hatten sie annähernd gleiche Geschwindigkeit!
Knowledge am 1. August 2007 10:52 Na, es spielt doch wohl keine Rolle, ob ein anderer auch einen (möglichen) Verstoß begangen hat. Wenn er gemessen wurde, hat er den "schwarzen Peter", selbt wenn alle ihn überholt hätten. Und: der ominöse Freund muss nicht nachweisen, dass die Messung falsch war, sondern der Messende, dass sie richtig durchgeführt wurde.