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Kann man sich gegen Call-center Anrufe wehren?

gefragt von Kenzo33 am 15.01.2008 um 23:41 Uhr

Zum Beispiel durch Meldung beim Telefonanbieter? Gerade erst heute wurde ich wieder durch solch einen Anruf gestört und aufgehalten. Gibt es keinen Weg sich dagegen zu wehren?


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sender
beantwortet von sender am 15. Januar 2008 23:42
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Auflegen.


gattolina
beantwortet von gattolina am 15. Januar 2008 23:45
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Widerspreche bei deinem Anbieter gegen die "Konzernweite Einwilligungsklausel". Dies besagt, das du keine Informationen per Telefon mehr haben willst und auch nicht gefragt werden willst wie dir der Service gefallen hat.


EWorld
beantwortet von EWorld am 15. Januar 2008 23:59
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Das einfachste ist Auflegen. Alles andere bringt nichts als unnötigen Stress.


tradaix
beantwortet von tradaix am 16. Januar 2008 01:07
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Wenn Du Zeit und Nerven hast http://www.xs4all.nl/~egbg/duits.pdf

Kommentar von Simple_avatar7smallPan89 am 28. Mai 2009 13:22

herrlich


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 15. Januar 2008 23:43
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warum läßt du dich auch aufhalten, wenn sich so ein call-center meldet : tschüß!

und auflegen, fertig!


sheewa
beantwortet von sheewa am 15. Januar 2008 23:57
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Also anrufen dürfen die nur wenn Du zugestimmt hast. Ist dies nicht der Fall. AUFLEGEN Ohne Kommentar.

Mach nie den Fehler und gib denen Deine Kontonummer. Das ist der schlimmste Fehler den Du machen kannst.

Dies kam auch am 11.12.2007 im ZDF. Hier der Link.

Schaut es euch mal an. Ist sehr aufschlussreich.

http://dokumentation.zdf.de/ZDFde/inhalt/17/0,1872,7132721,00.html

Falls der Link nicht funktionier schaut auf der Seite vom ZDF (suche unter Call Center) und dann vom 11.12.2007 nach.

Viele Grüße :o)


anonym
beantwortet von Tika55 am 16. Januar 2008 00:04
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Anrufbeantworter dazwischenschalten! Erst rangehen, wenn sich der Anrufer meldet. Call-Center legen bei AB auf. Außer Bandansagen - aber die sind seltener. Auflegen heisst für mich, dass ich vorher eine mir wichtige Täigkeit für sooowas unterbrechen müsste! Grrrr... LG


rarichter
beantwortet von rarichter am 21. Januar 2008 15:23
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Landgericht Heidelberg verurteilt Internetanbieter wegen unerlaubter Telefonwerbung

Die Klägerin, eine ältere alleinstehende Dame, erhielt im November 2006 spät abends einen Werbeanruf für Produkte des beklagten Internetanbieters. Die Klägerin bat um Informationsmaterial und erhielt ein Schreiben, in dem behauptet wurde, die Klägerin habe bereits ein Produkt der Beklagten bestellt.

Die Klägerin erwirkte daraufhin gegen die Beklagte beim Amtsgericht Heidelberg, Az. 61 C 2/07, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung entsprechender Anrufe.

Die Klägerin trug im Prozess vor, keine Einwilligung für den Anruf erteilt zu haben. Selbst wenn diese Behauptung der Beklagten zuträfe, wäre die Einwilligung im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels mangels Transparenz unwirksam, jedenfalls aber bereits wegen Zeitablaufs verfallen.

Das Landgericht stellte nun fest, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung hat. Unverlangte Telefonanrufe im Privatbereich zu geschäftlichen Zwecken stellen nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig einen Eingriff in das gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Dementsprechend liegt hier ein der Beklagten zuzurechnender Eingriff durch Anruf vom November 2006 in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor.

Verbraucher sind daher nicht auf Verbraucherzentralen oder sonstige Verbände angewiesen, um sich vor unverlangter Werbung zu schützen. Sie können ihre Ansprüche auch selbst durchsetzen. So können sie sich eine Vertragsstrafe versprechen lassen, so dass sie im Wiederholungsfall nicht nur selbst den Ärger haben, sondern auch selbst eine Entschädigung bekommen.

Der Internetanbieter hat nach den Feststellungen des Gerichts in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise rechtswidrig verhalten. Er hat einen Verbraucher zu Werbezwecken angerufen bzw. anrufen lassen, ohne dass dessen Einwilligung hierfür vorlag. Ob er selbst durch einen Angestellten gehandelt hat oder ein Mitarbeiter eines beauftragten Unternehmens tätig geworden ist, bleibt ohne Bedeutung. Die Beklagte muss sich in jedem Fall entsprechend § 8 Abs. 2 UWG das Verhalten solcher Subunternehmer als Beauftragte zurechnen lassen. Sie ist selbst auch Störer durch Veranlassung der Telefonwerbung.

Das Gericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Einverständnis mit einem entsprechenden Telefonanruf nicht erteilt hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin jemals eine Einverständniserklärung mit Werbeanrufen unter ihrer privaten Telefonnummer abgegeben hat. Auch einen Beweis für die Abgabe der Einwilligungserklärung hat die Beklagte nicht angeboten. Für das Vorliegen eines Einverständnisses mit Telefonanrufen ist der Werbende aber darlegungs- und beweisbelastet.

Darüber hinaus dürfte eine Einwilligung der Klägerin, die diese ggf. unbewusst bei der Teilnahme am Gewinnspiel abgegeben haben könnte, nach Meinung der Kammer keine Rechtswirkung zukommen. Zum einen dürfte dem von der Beklagten als Zustimmung gewerteten Ausspruch schon nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zuzumessen sein, weil der Verbraucher bei dem Ausfüllen einer Bildschirmmaske bei einem konkreten Gewinnspiel nicht das Bewusstsein hat, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben. Dies gilt umso mehr, wenn sich ein solcher Satz im „Kleingedruckten“ befinden würde.

Zum anderen wäre auch zweifelhaft, dass ohne konkreten ausdrücklichen Hinweis sich überhaupt objektiv bereits erkennen ließe, dass derjenige, der das Gewinnspiel anbietet, bezweckt, Adressenhandel zu betreiben und ein generelles Einverständnis mit Werbeanrufen erreichen will. Dem Verbraucher wird die mögliche Tragweite eines solchen Einverständnisses in der Regel kaum deutlich vor Augen geführt.

Da bereits ein Fall rechtswidriger Handlung genügt, um die Wiederholungsgefahr zu begründen, bei deren Vorliegen ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch gerechtfertigt ist, kann dieser nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder Erlass eines vollstreckbaren Titels entgegengewirkt werden.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.

Frank Richter Rechtsanwalt

Friedrich-Ebert-Anlage 16 D-69117 Heidelberg Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107 Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571 Internet: http://www.richter-heidelberg.de


anonym
beantwortet von anjanni am 15. Januar 2008 23:44
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Jou - da ruft gar nicht wirklich das Call-Center Deines Anbieters an, sondern nur irgend eine Marketingfirma...

Du kannst den Anrufer auffordern, die Telefonwerbung zu unterlassen. Beim nächsten Anruf ist es dann unerlaubte Telefonwerbung, und Du kannst darauf aufmerksam machen, daß Du die unerwünschten Anrufe zur Anzeige bringst. Wenn dann immer noch jemand anruft: Namen und Firma aufschreiben - und anzeigen.

Kommentar von 488c52e23a9a79181b661d76983bc58csmallgattolina am 15. Januar 2008 23:46

Dies ist nicht ganz korrekt. Sicherlich kommt das vor, jedoch handelt es sich meist um Werbung oder Zufriedenheitsumfragen die durchaus vom Anbieter selbst kommen.

Kommentar von anjanni am 15. Januar 2008 23:51

Da mußt Du mal genau zuhören. Die Namen der Marketingfirmen klingen zwar immer so ähnlich wie der Name des Anbieters. Aber meistens haben die noch irgendeinen Zusatz.

Aber selbst wenn es der Anbieter selber ist: Du hast ein Recht darauf, in Ruhe gelassen zu werden, das Du einfordern kannst.

Kommentar von 2fb7ac631318b58a06e253f04f945d08smallsheewa am 15. Januar 2008 23:59

Auflegen Das ist die Beste Lösung.

Kommentar von 2fb7ac631318b58a06e253f04f945d08smallsheewa am 16. Januar 2008 00:03

Auch der Anbieter lässt Call Center anrufen. Schau unten auf den Link (Wenn das Call Center dreimal klingelt)und schau es an und Du bist eines besseren belehrt.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 16. Januar 2008 06:32
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man sollte vielleicht auch die Robinsonliste nutzen und sich dort eintragen, mittlerweile wird sie doch mehr und mehr beachtet..ich merke es zumindest bei mir, dass solche anrufe in letzter Zeit fast Null waren


anonym
beantwortet von Flinspach am 16. Januar 2008 09:14
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Seit ich mich in die Robinsonliste eingetragen habe, werden die Call-Center Anrufe weniger: http://www.erobinson.de


schlossgeist
beantwortet von schlossgeist am 17. Februar 2008 18:37
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Als letzte Konsequenz bietet sich die Verbraucherzentrale an - meist genügt bei diesen Anrufen schon ein Hinweis darauf und man hört nie wieder etwas.


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