Oder geht das unter bestimmten Umständen doch?

Also, das Umtauschrecht bei Nichtgefallen ist erst einmal ein freiwilliges Angebot der Händler, es sei denn, der Kauf erfolgte im Versand, dann gilt das Fernabsatzgesetz mit der 14-Tage-Frist, einen Kaufvertrag rückgängig zu machen. Im Ladengeschäft gilt das nicht, gekauft ist zunächst gekauft.
Viele klassische Geschäfte räumen dem Kunden freiwillig das genannte Rückgaberecht ein, beschränken dies aber unter Umständen auf nicht reduzierte Ware.
Davon unberührt bleibt die die Sachmängelhaftung, das heißt, wenn die Ware defekt ist, egal ob reduziert oder nicht, kann dies der Kunde reklamieren und der Händler muss für Abhilfe sorgen. Das muss aber nicht zwangsläufig der direkte Umtausch sein.