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Kann man mich als Azubi wegen unentschuldigten Fehlen in der Berufsschule kündigen?

gefragt von Lycidas am 15.02.2008 um 14:42 Uhr

Ich habe seit drei Wochen untenschuldigt in der Beruffschule gefehlt und habe jetzt angst mich mit meinem Arbeitgeber auseinanderzusetzen - aus Angst davor gekündigt zu werden. Muss ich erst abgemahnt werden oder reicht das Verhalten schon aus um mich zu kündigen? Ich habe seit 2 Monaten die Probezeit hinter mir.

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recht x 35.346

RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 15. Februar 2008 14:44
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Natürlich! Der Besuch der Berufsschule gehört genauso zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, wie das arbeiten in der Firma. Berufsschule sollte keinesfalls als bezahlter Urlaub mißverstanden werden!


Birte312
beantwortet von Birte312 am 15. Februar 2008 14:44
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Trotzdem kann er kündigen. Du machst es ihm aber auch leicht, weil das Arbeitsverweigerung ist. Wieso gibst Du nicht einfach eine Krankmeldung ab, bzw. hast bescheid gesagt?

Kommentar von Lycidas am 15. Februar 2008 14:56

Weil das totale Kurzschlussreaktionen waren. Gibt es denn sowas wie eine Abmahnungspflicht?

Kommentar von 4a1ce327716e6a4ca4365c30d94d7020smallBirte312 am 15. Februar 2008 15:05

Soweit ich weiß, nicht bei Arbeitsverweigerung. Auch nicht als Azubi.


anonym
beantwortet von lebenplus am 15. Februar 2008 14:55
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Er kann Dir kündigen, weil ein sogenanntes schwerwiegendes Vergehen vorliegt. Du hast sein Vertrauen mißbraucht. Wenn er es erst von der Schule erfahren hat, stehen die Aktien schlecht für Dich! Kommst Du der Schule zuvor, indem Du ein "Beichtgespräch" mit deinem Chef führst und es schaffst, ihn davon zu überzeugen, dass dein Verhalten ein Ausrutscher war-und du dir nicht noch mehr Fehlverhalten zu schulden kommen gelassen hast,-wird er Dir verzeihen, denn du bist noch jung und manchmal passieren solche Dinge eben(..., aber Du musst unbedingt eine Demutshaltung einnehmen und echte Gefühle durch pers.Betroffenheit(Tränen)zeigen. Grüß Deinen Chef(in) von mir und warte keine Sekunde mehr!!!Viel Glück und lass den Mist!

Kommentar von smikschl am 15. Februar 2008 15:00

Ausrutscher gut und schön, aber drei Wochen???

Bei zwei oder drei Tagen hätte ich vermutlich die gleiche Antwort gegeben, aber nicht bei drei Wochen.

Kommentar von 4a1ce327716e6a4ca4365c30d94d7020smallBirte312 am 15. Februar 2008 15:06

Ja, echt. Drei Wochen würde ich auch nicht mehr als Ausrutscher sehen.


anonym
beantwortet von smikschl am 15. Februar 2008 14:51
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Keine Ahnung, aber wenn er Dich kündigen würde hätte er mein volles Verständnis! kopfschüttel


Qetan
beantwortet von Qetan am 15. Februar 2008 22:59
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Ich würde Dir kündigen. Das darfst Du einfach nicht machen.


anonym
beantwortet von Mani64 am 15. Februar 2008 14:56
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Warum hast du die Berufsschule geschwänzt? Hat man dir denn nicht gesagt dass sie genauso dazu gehört! Sie soll dir auch theoretisches Wissen vermitteln, Dinge also, die genauso dazu gehören. Ich wünsche dir viel Freude, dies deinem Arbeitgeber zu erklären. Auf Konzequenzen solltest du dich einstellen, doch wie die aussehen kann niemand sagen!!

Kommentar von Lycidas am 15. Februar 2008 15:01

Für jede konsequenz gibt es doch sowas wie einen 'Verhaltensplan' oder? Ich kann einen 'normalen' Arbeitnehmer doch auch nicht ohne weiteres kündigen. Hier sind zumindest Abmahnungen fällig. Trifft ein solcher 'Verhaltensplan' nicht auch auf Asuzubildene zu? Sehe keinen Grund wieso es das nicht würde ...

Kommentar von Mani64 am 15. Februar 2008 15:22

Natürlich gibt es Regelungen wie was gehandhabt wird. Aber an so was hättest du vorher denken sollen. Jetzt stell dir mal vor: Du brauchst außer der Reihe frei von der Arbeit, da erwartest du doch auch das dir dein Chef frei gibt, oder? Genauso kann dein Chef erwarten das du in die Berufsschule gehst. Ich weiß ja nicht wie weit deine ausbildung schon ist (in welchem Jahr), denn sollte soetwas öfters vorkommen, wie willst du dies alles nach holen oder deine Prüfung machen.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 15. Februar 2008 19:15

Natürlich muss der Arbeitgeber sich erst mal anderweitig bemühen bevor er kündigt. Das können Gespräche sein mit dem Azubi (evtl. unter Hinzuziehung eines Ausbildungsberaters). Ohne Abmahnung[en] wird er wegen sowas auch nicht einfach mit ner fristlosen Kündigung durchkommen.

Die Frage, die noch keiner bisher gestellt hat, ist aber: Weiß der AG überhaupt davon, dass der Azubi in der Schule fehlt? Und wenn ja, wie lange weiß er schon davon?


anonym
beantwortet von Fritz64 am 15. Februar 2008 15:38
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Dein Lehrmeister kann dich zurückstufen, im Lohn, das Fehlen, als Ferien abziehen, dich in der ausbildung um ein halbes Jahr zurücksetzen. Neben dem Lehrmeister kann es auch das Lehrlingsamt oder die Schule, vor allem dann, wenn die leistungen noch ungenügend sind. was du getan hast, ist nichts anderes, als Arbeitsverweigerung. Und falls dies nicht der erste vorfall ist, kann er mit dem Lehrlingsamt Rücksprache nehmen und dich entlassen. Du bekommst 100% Lohn, also kann dein Arbeitgeber auch annehmen, dass du auch 100% arbeitest!! Hast du mal ausgerechnet, was es kostet, einen Lehrling auszubilden ? man rechnet pro Lehrling etwa eine halbe Person an Fachpersonal mehr!! Und bei einem normalen Arbeitnehmer KANN man durch aus OHNE angaben von gründen kündigen!! Nur fristlose Kündigung braucht eine Angabe von Gründen!!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 15. Februar 2008 19:10

''Dein Lehrmeister kann dich zurückstufen, im Lohn, das Fehlen, als Ferien abziehen, dich in der ausbildung um ein halbes Jahr zurücksetzen.''

So ein Quatsch. Der Ausbildungsbetrieb kann nichts von alledem. Und wo hast du denn den Begriff ''Lehrlingsamt'' her? Sowas gibts in Deutschland gar nicht. Zuständig für die Ausbildung sind die entsprechenden Kammern (welche das ist, kommt auf den Ausbildungsberuf an).

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 15. Februar 2008 20:27

Nachtrag: Hab mal gegooglet. ''Lehrlingsamt'' scheint was schweiz-spezifisches zu sein. Mit dem Schweizer Recht kenn ich mich - zugegeben - nicht aus. Aber so lange der Fragesteller nicht konkret angibt in welchem Land sich seine Geschichte abspielt, geh ich erst mal weiter von Deutschland aus.

Kommentar von Fritz64 am 15. Februar 2008 20:31

Da steht kein Wort von Deutschland!! Kann genau so gut in Österreich oder in der Schweiz sein. Auch nicht, in welchem jahr der Lehrling ist, oder in welcher Art von Lehrbetreib, welche Grösse..... Es gibt Betreibe, die mehr Lohn für gute Leistungen vergeben. Wurden in der Absenzzeit Tests geschreiben, zählen die zu 100% mit der schlechtesten Note und du hast kein Anrecht darauf die zu wiederholen. Bei manchen Berufsschulen darfst du nur zweimal unter dem erforderlichen gesamtschnitt sein. Sonst kannst du das jahr wiederholen, allenfalls ein halbes. Es ist egal, ob es lehrlingsamt oder Kammer heisst, wenn du Probleme hast, dann sind es immer mehrere parteien: Der Lehrbetreib, die Kammer der Lehrling und ein eventueller neuer lehrbetreib. Du wirst aber sehr wohl verstehen, fals der alte Lehrbetreib den Lehrling nicht mehr haben will es nicht im geringsten einen Sinn macht diesen weiter zu beschäftigen.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 15. Februar 2008 21:47

''Da steht kein Wort von Deutschland!!''

Ja, das stimmt, aber von Schweiz steht da auch nichts.


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