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Kann man im Nachhinein noch ein schlechtes Arbeitszeugnis anfechten oder ist Frist abgelaufen?

gefragt von Bauzer04Bauzer04 am 12.10.2008 um 12:00 Uhr

Das liegt jetzt schon allerdings mittlerweile ein paar Jahre zurück und ich habe erst vor kurzem erfahren, was der Inhalt wirklich bedeutet also unter aller Würde und in der Firma herrschte Mobbing vor. Dagegen kann ich auch nix mehr machen oder? Hinterher ist man immer schlauer. Aber laut dem Arbeitszeugnis hätte ich eine 5, was gar nicht gerechtfertigt war und die mich sowieso aus der Firma rausgeekelt hatten. So erging es meiner Freundin auch, die in der Nachbarerteilung arbeitete und nun wollen wir wissen, ob da Fristen für eine Nachbesserung von einem Zeugnis verlangt wird. Mobbing kann man sicher nicht mehr nachweisen.

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Mobbing x 655 Arbeitszeugnis x 220 Überprüfen x 23

anonym
beantwortet von Tinatalina am 13. Oktober 2008 11:59
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Hallo,

wenn Bauzer jetzt seinen Zeugnis in die Tonne wirft, hat er keins mehr. Auch ohne Zeugnis sieht die Bewerbung bei dem zukünftigen Arbeitgeber schlecht aus.

Ich frage mich, wie löst man das Problem am Besten?


Siam1
beantwortet von Siam1 am 12. Oktober 2008 12:18
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der Arbeitnehmer hat ein Recht auf ein Arbeitszeugnis.Notfalls kann er es einklagen. Ist er mit diesem nicht einverstanden, muß er es unverzüglich anfechten.Die Frist zur Nachbesserung, kann man auch beim Arbeitsgericht erfragen.(Ich glaube,es dreht sich um 2 Wochen.)Danach verliert der A.nehmer den Anspruch auf Nachbesserung.Es ist aber auch nicht ratsam,diesen bei einer Bewerbung nicht mitreinzulegen, der zukünftige Arbeitgeber bemerkt diese Lücke.Da kann man sich schlecht rausreden und ist in vornerein unglaubwürdig.Lieber dazu stehen.

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 12. Oktober 2008 12:46

Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt den tariflichen Ausschlussfristen. Das sind Fristen, nach deren Ablauf Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. http://tinyurl.com/4rxh9c

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 12. Oktober 2008 12:55

http://kanzlei-potthoff.de/50.html möglichst bald an den Arbeitgeber herantreten, da oftmals in Arbeits- oder Tarifverträgen sogenannte Ausschlussfristen bestehen, welche dazu führen können... Dies ist nicht zu verwechseln mit einer Ausstellung eines Zeugnis,wenn es also vorher noch nie eines gegeben hat: "Nach der Rechtssprechung wird eine Verwirkung des Anspruchs auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses von den Einzelfällen abhängig gemacht. Hier differenzieren die Gerichte zwischen 6 Mon.u.3Jahre." Siehe auch Tipp einfaches Zeugnis


Zander1961
beantwortet von Zander1961 am 12. Oktober 2008 12:02
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Natürlich kannst du ein neues Arbeitszeugnis anfordern. Wenn es aber schon beim potentiellen neuen AG liegt bringt das aber nichts mehr.

Das nächste solltest du dir aber erst einmal ansehen lassen.


griechesucht
beantwortet von griechesucht am 12. Oktober 2008 12:02
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Anfechten kann man sowas höchstwahrscheinlich nicht mehr aber einfach nicht bei den neuen -Bewerbungen beilegen.

Kommentar von Simple_avatar1smallBauzer04 am 12. Oktober 2008 12:03

das hat man meiner Freundin und mir auch gesagt, das wir das nicht mitschicken sollen. Wir ärgern uns deswegen auch. Wird ja sicher nicht daran liegen, das wir bis jetzt noch nicht den Job gefunden haben.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 12. Oktober 2008 12:01
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drücke das ding in den Papierkornbund damit ist es gut..eine anfechtung ist nur nach Erhalt möglich und jahrelang rückwirkend..

es besteht keine Pflicht für ein Arbeitszeugnis


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