Kann man für den Mord am eigenen Haustier zur rechenschaft gezogen werden! Strafbar?

21 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein das Grundgesetz gilt nur für den Menschen. Du wirst nur bestraft wenn ein Tier unter Arten-Schutz steht (Naturschutzgebiet zB.) Mord gibt es nur unter Menschen!

also darf ich meinen zb. schäferhund um die ecke bringen, ihn dort kaltblütig ermorden und ihn dann dort liegen lassen, bis ich mir einen sack geholt habe wo ich ihn reinlege, um ihn im nächsten krematorium zu staub verfallen lasse?

@SkinnyOne

Und wie gesagt, das Wort Mord gebraucht man nur beim Menschen. Tiere werden "nur" getötet.

@Bujin

und dann tatsächlich ohne grund? smells like Top Answer!

@SkinnyOne

Alles hat einen Grund. Wenn du aus purer Tötungslust handelst wirst du wahrscheinlich eingewiesen. (Wegen psychischen Störungen - nicht wegen Mordes).

@SkinnyOne

Was hier für Fragen gestellt werden,da kann man nur staunen.

@Bujin

Selten so ein Schwachsinn gelesen. Wer schon schlau tut und §§ nennt, sollte sich das Gesetz oder auch nur den genannten Pragraphen selber lesen. Fang mal bei § 1 TierSchG an und lese wenigstens den § 4 mal ganz durch.

Ich hoffe SEHR das Du kein Tier hast und niemals eins haben wirst.

Und dann bleib noch die Frage offen, wann oder wo der Fragesteller was vom Grundgesetz geschrieben hat? Das hat mit der Frage nix zu tun.

Lesen hilft auch hier ungemein.

"Nein das Grundgesetz gilt nur für den Menschen"

guckst du mal Art. 20 a GG. Das steht was anderes drin.

Deine Antwort und deine Folgebeiträge sind - bis auf den letzten - ziemlich falsch.

Aber dennoch für den Fragesteller hilfreich????

@Dabbel

und??? was steht da???

haste es denn selber gelesen???

Art 20a Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

grob : der staat regel die zukunft für mensch und tier

@JacktheTipper

Copy und Paste sind offensichtlich nicht der Garant, dass jemand auch den eingefügten Text lesen und verstehen kann.

@Dabbel

Sorry!

@Dabbel

Guckst du mal in den dritten Satz der Präambel des Grundgesetzes, in der Folgendes steht: „Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk“

Nun stellt sich selbstredend die Frage, was denn nun „das deutsche Volk“ ist, für das dieses Grundgesetz gilt. Der gesunde Menschenverstand kann einem schon sagen, dass Tiere nicht unter den Begriff des deutschen Volkes fallen, sie haben beispielsweise regelmäßig keine Staatsangehörigkeit und erfüllen so schon das Merkmal „deutsch“ nicht.

Weiterhin steht in Art. 20, alle Staatsgewalt gehe vom Volke aus. Damit ist die Legitimationskette gemeint, die sich bei unserer repräsentativen Demokratie aus den Wahlen durch das Volk ergibt. Mithin ist also quasi Angehöriger des Volkes, wer Staatsgewalt im Form von Wahlen ausüben kann. Tiere können nicht wählen, haben also keine Staatsgewalt, fallen also nicht unter den Begriff des „Volkes“

Da sich das Grundgesetz, wie in der Präambel klar wird, für das deutsche Volk gilt und die Tiere mitnichten zum deutschen Volk gehören, wie ich eher provisorisch - man kann es sicherlich besser machen - allerdings ausreichend erörtert habe, gilt das Grundgesetz folglich nicht für Tiere...

Allerdings haben wir deutschen Staatsbürger, für die das deutsche GG sehr wohl gilt, als Staatsziel in 20a den Tierschutz gesetzt, was allerdings nicht unbedingt viel hiermit zu tun hat. Die GG-Frage habe ich auch nur angerissen, weil es mir zu grotesk wirkte, dass einige das Grundgesetz auch für Tiere gelten lassen wollen, demnächst kommen dann Pflanzen und Steine, hm?

Zur eigentlichen Frage: Du kannst weder wegen Mordes, § 211 StGB, noch wegen Totschlags, § 212 StGB zur Rechenschaft gezogen werden. Beide werden im StGB normiert.

§211: „Mörder ist, wer [...] einen anderen Menschen tötet.“ -> Kein Tier

§212: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. -> Kein Tier

Somit kannst du nicht wegen „Mordes“ oder „Totschlags“ verurteilt werden, weil sich diese Begriffe eben auf Menschen beziehen.

Grundsätzlich sind Tiere laut Gesetz zwar keine Sachen, werden aber als solche behandelt: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html Das regelt zum Beispiel diverse Notstandsregeln. Danach wäre das Töten eines Tieres Sachbeschädigung und das auch nur, wenn es eine fremde Sache wäre, nicht also deine eigene.

Bei Tieren gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme, die aus dem Grundsatz „Lex specialis derogat legi generali“, also quasi „das speziellere Recht bricht das allgemeinere Recht“ mündet - Allgemeine Regelungen finden also nur Anwendung, wenn es nirgendswo konkretere Gesetzesnormen gibt, dies ist beispielsweise im Fall der Tötung eines Tieres mit §§17, 1 Satz 2 TierSchG gegeben:

§ 1 Satz 2: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

§ 17 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Um die endgültige Antwort kurzzuhalten: Du kannst nicht wegen Mordes an deinem Tier bestraft werden, wohl aber wegen Tötung und dann kannst du, wenn es hart auf hart kommt, sogar bis zu 3 Jahre hinter schwedischen Gardinen verbringen.

@Dabbel

Guckst du mal in den dritten Satz der Präambel des Grundgesetzes, in der Folgendes steht: „Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk“

Nun stellt sich selbstredend die Frage, was denn nun „das deutsche Volk“ ist, für das dieses Grundgesetz gilt. Der gesunde Menschenverstand kann einem schon sagen, dass Tiere nicht unter den Begriff des deutschen Volkes fallen, sie haben beispielsweise regelmäßig keine Staatsangehörigkeit und erfüllen so schon das Merkmal „deutsch“ nicht.

Weiterhin steht in Art. 20, alle Staatsgewalt gehe vom Volke aus. Damit ist die Legitimationskette gemeint, die sich bei unserer repräsentativen Demokratie aus den Wahlen durch das Volk ergibt. Mithin ist also quasi Angehöriger des Volkes, wer Staatsgewalt im Form von Wahlen ausüben kann. Tiere können nicht wählen, haben also keine Staatsgewalt, fallen also nicht unter den Begriff des „Volkes“

Da sich das Grundgesetz, wie in der Präambel klar wird, für das deutsche Volk gilt und die Tiere mitnichten zum deutschen Volk gehören, wie ich eher provisorisch - man kann es sicherlich besser machen - allerdings ausreichend erörtert habe, gilt das Grundgesetz folglich nicht für Tiere...

Allerdings haben wir deutschen Staatsbürger, für die das deutsche GG sehr wohl gilt, als Staatsziel in 20a den Tierschutz gesetzt, was allerdings nicht unbedingt viel hiermit zu tun hat. Die GG-Frage habe ich auch nur angerissen, weil es mir zu grotesk wirkte, dass einige das Grundgesetz auch für Tiere gelten lassen wollen, demnächst kommen dann Pflanzen und Steine, hm?

Zur eigentlichen Frage: Du kannst weder wegen Mordes, § 211 StGB, noch wegen Totschlags, § 212 StGB zur Rechenschaft gezogen werden. Beide werden im StGB normiert.

§211: „Mörder ist, wer [...] einen anderen Menschen tötet.“ -> Kein Tier

§212: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. -> Kein Tier

Somit kannst du nicht wegen „Mordes“ oder „Totschlags“ verurteilt werden, weil sich diese Begriffe eben auf Menschen beziehen.

Grundsätzlich sind Tiere laut Gesetz zwar keine Sachen, werden aber als solche behandelt: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html Das regelt zum Beispiel diverse Notstandsregeln. Danach wäre das Töten eines Tieres Sachbeschädigung und das auch nur, wenn es eine fremde Sache wäre, nicht also deine eigene.

Bei Tieren gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme, die aus dem Grundsatz „Lex specialis derogat legi generali“, also quasi „das speziellere Recht bricht das allgemeinere Recht“ mündet - Allgemeine Regelungen finden also nur Anwendung, wenn es nirgendswo konkretere Gesetzesnormen gibt, dies ist beispielsweise im Fall der Tötung eines Tieres mit §§17, 1 Satz 2 TierSchG gegeben:

§ 1 Satz 2: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

§ 17 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Um die endgültige Antwort kurzzuhalten: Du kannst nicht wegen Mordes an deinem Tier bestraft werden, wohl aber wegen Tötung und dann kannst du, wenn es hart auf hart kommt, sogar bis zu 3 Jahre hinter schwedischen Gardinen verbringen.

§ 17 Nr. 1 TierSchG

bedroht die Tötung von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe.

Darüber hinaus regelt das Grundgesetz nicht die Beziehungen zwischen den Bürgern, sondern das Verhältnis von Bürger und Staat und entfaltet daher (meist) keine unmittelbare Wirkung für die Bürger. Dem in Art. 20a GG festgelegten Staatsziel "Tierschutz" hat der Gesetzgeber aber durch den Erlass des TierSchG eine einfachrechtliche Ausprägung gegeben, die das zitierte Tötungsverbot von Tieren beinhaltet.

@Stan82

Danke, Stan! Hoffen wir, dass das verstanden wird!

Tötung von Wirbeltieren ohne Besitz eines Sachkenntnisnachweises ist natürlich strafbar. Wenn es nicht der Lebensmittelgewinnung dient und derjenige auch nicht gerade Tierarzt ist und das Tier aus sinnvollen Gründen sachgemäß euthanasiert, ist das sowieso keine Frage. Ja, das ist definitiv strafbar.

das heißt: ende des monats, keine kohle (weder zum heitzen, noch zum essen kaufen), "tierischen" hunger(haha, lustiges wortspiel) und mehrer tage nichts mehr gegessen; dann darf ich meinen bernadiener zur lebensmittelgewinnung töten oder was? kann ich mir nicht vorstellen! ne jetzt ma im ernst, die einen sagen; strafbar, die anderen nicht strafbar! ich glaueb nicht strafbar und "bujin" hat recht!

@SkinnyOne

@Bujin ....das ist korrekt was msjones schriebt ...wenn du schon gesetz postest dann auch lesen (1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.

Ein Haustier kann mann nicht "ermorden", da Mord sich nur auf Menschen bezieht.

Für das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund gilt folgendes:

"Das Tierschutzgesetz schützt nicht nur das Wohlbefinden des Tieres sondern auch dessen Leben. Nach § 17 Nr. 1 TierSchG wird das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bewehrt. Ein vernünftiger Grund ist z. B. das Töten von Wirbeltieren zur Lebensmittelgewinnung oder im Rahmen waidgerechter Jagdausübung. Auch für ein unter Schmerzen leidendes Tier, das nicht mehr behandelt werden kann, ist ein vernünftiger Grund für die Tötung gegeben, um es von seinen Schmerzen zu erlösen. Das Merkblatt über den Inhalt tierschutzrelevanter Anzeigen enthält u. a. Hinweise zur Auslegung des vernünftigen Grundes i. S. des TierSchG.

Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig töten, müssen hierfür einen formellen Sachkundenachweis erbringen. Außerdem darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung getötet werden, in besonderen Ausnahmefällen nur unter Vermeidung von Schmerzen.

Literatur/Informationen:

  Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung
  (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) vom 03. März 1997 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855)

Ich hab zwar nur die Hälfte verstanden aber weil sich das was ich verstanden habe richtig anhört: Ja richtig! :)

Na, wie ich sehe gibts genügend antworten. Ich wiederhole es nochmal kurz: Verstoss gegen das Tierschutzgesetz. Bis zu drei Jahre Haft. Könnte ruhig auch mehr sein, finde ich.

ich verstoße allerdings nicht gegen das tsg, wenn ich es kurz und schmerzlos mache!?

Tiere jeglicher Art gelten vor dem Gesetz als Gegenstand. Du kannst dich jedoch selbst Anzeigen, wenn du Schuld am Tod deines Hundes bist. Z.B. dadurch, dass du ihn an einem heißen Sommertag im Auto gelassen hast. Aber eigentlich hast du keine große Strafe zu erwarten, leider. Deshalb gibt es auch immer noch Menschen für die "Katzen tot fahren" ein Sport ist.

deshalb muss der böse nachbar, der den hund vergiftet, auch nur mit sachbeschädigung rechnen.

@JacktheTipper

Ja, leider. Ich persönlich würde am liebsten vor jedes einzelne Auto springen, das statt mit einer 30 mit einer 80 hier runter pfeffert und meinen letzten übrig gebliebenen Kater gefährdet. Vorgestern Abend erst dachten wir es hat ihn erwischt, doch es war die Nachbarskatze. Schlimm,schlimm. Genau vor der Haustür. Kann man da nicht mal klingeln? Man muss sich ja nicht mal stellen sondern einfach nur klingeln damit ihn jemand findet. Furchtbare Welt in der wir leben. Leider.