Kann man für bereits gelöschte Inhalte, die gegen das Urheberrecht verstoßen, bestraft werden?

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Schaumama, wann eine Straftat gegen das Urheberrechtsgesetz verjährt. Dazu müssen wir zunächst die höchste mögliche Freiheitsstrafe für diese Straftat kennen. Also ...

UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke: "(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar."

Wann also verjährt eine Straftat mit drei Jahren Höchststrafe?

StGB § 78 Verjährungsfrist: "(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist [...] 4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,"

Fünf Jahre lang also können Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht vorgehen - wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung deiner Tat erkennen.

Das tun sie bei solchen Kleinigkeiten aber in der Regel nicht! Dann bleibt dem Verletzten (dem Urheber oder seiner Firma) nur noch der Weg der Privatklage - das mögen die aber meist nicht, das bringt viel Kosten und Ärger, und am Ende kriegt der Urheberrechts-Verletzer vielleicht nur sechs Wochen Sozialarbeit aufgebrummt, weil er ein Ersttäter ohne Vorstrafen ist ...

Aber neben dem Strafrecht gibt es ja auch noch das Zivilrecht! Da verjähren die Ansprüche der Rechte-Inhaber gegen den Rechte-Verletzer (hier: den Hochlader) nach frühestens drei Jahren.

Also insbesondere diese Rechte: UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Und dazu die Kosten für den Anwalt für eine Urhg § 97a Abmahnung:

Diese drei Jahre Verjährungsfrist beginnen aber nicht ab der Tat, ab der Verletzung zu laufen, sondern erst ab dem 1. Januar des Jahres nach der Tat.

Wenn man nun die Tat schon wieder beendet hat, das illegale Video also nicht mehr im Internet zu sehen ist, dann wird der Schadensersatz sicher geringer ausfallen, weil ja auch der Schaden meist als geringer angesehen wird.

Soweit zum Schadensersatz. Und wie sieht es nun mit der Unterlassung aus? Auf die hat der Verletzte ja ebenfalls meist einen Anspruch - und zwar auch noch nach Beendung der Verletzung ... wenn dennoch eine Widerholungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (sagen so die höheren Gerichte)!

Also muss man meist immer noch eine Unterlassungs-Erklärung (UE) unterschreiben, auch wenn man konkret die Tat schon unterlassen hat - weil ja damit sichergestellt werden soll, dass man diese Tat auch in Zukunft unterlässt (was einem ja leichter fällt, wenn man für diesen Fall ein Strafgeld versprichen hat ;-)).

Was nach längerer Zeit aber nur noch selten klappt, ist eine Einstweilige Anordnung zur Unterlassung. Denn das sehen Gerichte eher als nötig an, wenn die Tat noch nicht so lange her ist. Diese Gefahr wird also schnell kleiner mit der Zeit.

Gruß aus Berlin, Gerd

Theoretisch schon. Diebstahl ist ja auch noch strafbar, wenn Du das Diebesgut bereits weggeworfen hast.

Praktisch ist die Sache mit der Sperre zu 99% erledigt.

Ja, kann sein. Das Internet vergisst nichts. Die Generation Facebook postet sich um Kopf und Kragen. Fragt sich nur, ob eine Welle ernst zu nehmender Strafverfolgungen kommen wird, bevor die Verjährungen eintreten.