Tannte12 am 02.06.2008 um 9:18 Uhr
2002 wurde ein vergleich gestell im unterhalt,der mann muste alle schulden übernehmen und unterhalt an 2 kinder und frau zahlen,die xx frau bekommt keinen unterhalt mehr wegen wiederheirat,die kinder bekommen den festgelegten unterhalt(keine dynamik)nun fähngt ein kind an zu arbeiten und bekommt nichts mehr die ex frau will aber nun für das andere kind mehr unterhalt,darf sie den vergleich nun nach so einer langen zeit anfechten?
Der festgelegte Unterhalt liegt sicherlich unter dem Regelunterhalt der Düsseldorfer Tabelle? Wenn nicht so würde ich zur gütlichen Einigung vorschlagen den Regelsatsz 135% + eine Stufe der Altersleistung für das entsprechende Kind zu zahlen(abzüglich halbigen Kindergeld). Darauf wird es bei einem Gerichtsverfahren rauslaufen und so kann man sich den Anwalt und die Gerichtskosten sparen. Da es sich ja um die eigenen Kinder handelt kann man natürlich auch mehr bezahlen. Ansonsten zu Deiner Frage ja ein Vergleich kann angefochten werden.

Ein Vergleich wird ja unter dem allseitigem Einverständnis der Betroffenen geschlossen und ist somit nicht wirklich anfechtbar. Sie kann aber ein neues Verfahren veranlassen, aufgrund der geänderten Situation.

Soviel ich weiß, kommt ein Vergleich nur mit dem Einverständnis aller Parteien zustande.
Er ist also nur anfechtbar, wenn er unter falschen, oder nicht bekannten Voraussetzungen zustande kam, oder wenn sich die Fakten nachträglich wesentlich geändert haben.

Ich denke , daß es schon möglich ist, den Unterhalt anzupassen. Die Regelsätze wurden ja erst kürzlich erhöht und da hat die Ex-Frau natürlich die Möglichkeit, vor Gericht den Unterhalt neu verhandeln zu lassen. Es kann ja auch nicht sein, daß vielleicht vor 5 Jahren 150 Euro festgelegt worden sind und das Kind jetzt natürlich , aufgrund seines Alters und der gestiegenen Lebenskosten, Anspruch auf mehr Unterhalt hätte.
Sofern Sie keinen dynamischen Titel haben, sollten Sie sich generell darum bemühen, dass der alte Titel umgestellt wird, weil diese alten Titel meist seit Jahren nicht mehr auf den neuesten Stand gebracht wurden. Da können leicht größere Beträge verschenkt werden. Bei der Umstellung auf einen dynamischen Titel sollten Sie sich allerdings fachkundiger Hilfe bedienen, damit der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes optimal durchgesetzt wird
http://www.rae-straubing.de/familienrecht.html

Sie muß den Vergleich nicht anfechten, sondern abändern lassen. Dazu muß Sie sich, mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, an das Familiengericht wenden.
Das ist keine Frage der Anfechtung, sondern vielmehr ein Problem der Abänderung des Vergleichs wegen der Änderung der dem Vergleich zugrunde liegenden, tatsächlichen Verhältnisse. Jetzt ist offensichtlich eine Unterhaltsverpflichtung weggefallen mit der Konsequenz, dass der Unterhaltschuldner mehr Geld in der Tasche hat, um den Bedürfnissen der/des anderen Rechnung zu tragen. Fordere ihn doch zunächst einmal auf, seine Einkünfte er letzten 12 Monate offen zu legen. Er soll Verdienstbescheinigungen vorlegen. Das Recht steht alle 2 Jahre zu. Danach muss man dann weiter sehen.