Der Sohn meines Freundes hat einen Lehrvertrag unterschrieben. Er erzählte mir, dass er noch auf weitere Ergebnisse seiner Bewerbung wartet, die er eigentlich lieber genommen hätte. Allerdings ist der Spatz in der Hand sicherer als die Taube auf dem Dach und so meint er, kann er im Falle angenehmerer Zusagen, diese Stelle wieder kündigen noch bevor er mit der Ausbildung begonnen hat. Ist dies rechtlich erlaubt? Kann man einen bereits unterschriebenen Vertrag einfach so wieder kündigen?

Allerdings könnte der (verhinderte) Azubi möglicherweise schadensersatzpflichtig sein. Der Ausbildende, der im Vertrauen auf den Ausbildungsvertrag bereits Vorbereitungen getroffen hat die Kosten verursachen, könnte den entstandenen finanziellen Schaden vom Azubi ersetzt verlangen. Dazu könnten dann z. B. auch die Kosten für das Anwerben eine anderen Azubis gehören.
Die Verhaltenweise des Azubis ist jedenfalls unfair. Bitte nicht nachmachen.
Ich denke, das müsste machbar sein. Er könnte ja erklären, dass er ein besseres Ausbildungsangebot bekommen hat und um eine Aufhebung des Vertrages im beiderseitigen Einverständnis höflich bitten.
Der Vertrag kann grundsätzlich nicht vor Antritt gekündigt werden, frühestens am ersten Arbeitstag. Steht aber alles im Vertrag drin. Der Sohn deines Freundes sollte sich mal lieber darüber Gedanken machen, das er einem anderen die Chance auf einen Ausbildungsplatz wegnimmt.
Personalchefs bzw. Ausbilder kennen sich auch untereinader und die Kommunikation ist da sehr gut, ratsam wäre so ein Verhalten nur, wenn die beiden Ausbildungsstätten weit außeinander liegen oder in völlig unterschiedlichen Branchen sind und immer daran denken, das man sich immer zweimal im leben sieht.
bitmap am 28. April 2008 17:22 ''Der Vertrag kann grundsätzlich nicht vor Antritt gekündigt werden''
Stimmt doch gar nicht. Der Vertrag kann sehr wohl vor Antritt gekündigt werden. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn eine Kündigung vor Vertragsantritt im Vertrag explizit ausgeschlossen werden würde.
Man sollte das so rechtzeitig wie möglich machen und nicht erst ein paar Tage vor dem geplanten Antritt. Und was man selbstverständlich auch nicht machen sollte, ist, ohne jedweden nochmaligen Kontakt, einfach nicht die Ausbildung anzutreten.
Und das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Betrieb die Ausbildungsverträge der Kammer benutzt.
bitmap am 28. April 2008 17:33 Da wir nicht mal wissen, um was für eine Ausbildung es sich handelt, sollte man diesbezüglich im Vertrag nachlesen.
man kann in den ersten 3 monaten die ja probezeit sind ohne grund kündigen und das auf jeder seite
Marc, er spekuliert ja drauf VOR der Probezeit schon zu kündigen, falls eine Firma der ersten Wahl noch eine Zusage gibt.
Danke dir für die Antwort! Ich gebe das mal weiter :o)
Und am besten noch einen kräftigen Schlag auf den Hinterkopf für dieses egoistische Verhalten.
Hallo Pele13, bitte sei doch so nett und nutze in Zukunft für Beiträge zu Deinen eigenen Fragen die Kommentar- anstatt der Antwortfunktion. Vielen Dank und viele Grüße, Ted vom gutefrage.net-Support

Man mag es unfair oder clever nennen, je nach Standpunkt. Zulässig ist es allemal. Nachdem während der Probezeit die Kündigung ohne Begründung zulässig ist, wird dies allgemein auch für die Zeit vor Antritt der Ausbildung für zulässig gehalten. Und wo soll der Schaden entstehen beim Ausfall eines unqualifizierten Azubi, selbst bei fristloser Kündigung? Kosten für die Suche nach neuem Azubi? Sicher nicht, denn da wird ein Vergleich gemacht mit dem sog. "rechtmäßigen Alternativverhalten". Bei der zweifellos zulässigen Probezeitkündigung entstünden diese Kosten alle auch, nur ein wenig später.
Gute Antwort - DH
Schadenersatz bei einer vorvertraglichen Kündigung? Wo soll denn da bitte ein Schadenersatzanspruch entstehen? Eine vorvertragliche Kündigung ist ja nichts, was von vornherein verboten ist.
Nicht "vorvertraglich", laut Fragesteller wurde schon ein Ausbildungsvertrag geschlossen.
Täuscht der eine Vertragspartner den anderen (vorsätzlich) und gibt der getäuschte Partner eine Willenserklärung ab, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte; und hat dieser nun auch noch im Vertrauen auf den Vertrag Aufwendungen gemacht, dann kann dem täuschenden Vertragspartner schon eine Schadensersatzpflicht treffen. Im Alltag wird das selten vorkommen, es kann aber vorkommen.
Na gut, dann eben ein Kündigung vor Vertragsantritt. Das ist (wenn nichts anderes vereinbart ist) vollkommen legitim. Und einen Schadenersatzanspruch sehe ich da nicht mal ansatzweise.