Ich würde gern eine Reise buchen, bin mir aber noch nicht sicher ob ich sie (aus beruflichen Gründen) wirklich wahrnehmen kann. Kann ich mich dagegen versichern?

Wenn du deine gebuchte Reise aus beruflichen Gründen nicht antrittst, so dass der Chef dir den Urlaub gestrichen hatte, so muss die Firma für deine Auslagen gerade stehen und nicht die Reiserücktrittsversicherung! Normalerweise prüft man erst, ob man den Urlaub kriegt, und - wenn ja - dann kann man die reise Buchen.
Es gibt verschiedene Formen:
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Ersetzt die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement bei Nichtantritt der Reise sowie die Mehrkosten der Anreise bei verspätetem Reiseantritt aus versichertem Grund (§ 2 AVB RR 08).
Reiseabbruch-Versicherung Ersetzt die Mehrkosten der Rückreise nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise sowie den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung vor Ort bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund (§ 2 AVB RR 08).
Umbuchungsgebühren-Schutz Erstattet die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis € 40,- je versicherter Person / Objekt, wenn bis zu 42 Tage vor Reisebeginn umgebucht wird.
Autoschutzbrief-Versicherung Organisatorische Hilfe bei Panne und Unfall, Fahrzeugdiebstahl und Fahrerausfall.
Reiseservice-Helpline 24 Stunden Service-Telefon. Die ELVIA Assistance-Notrufzentrale hilft bei der Bewältigung von etwaigen Reisezwischenfällen. Sie ist bei Umbuchungen, Organisation eines Reiserufes und Übermittlung von Nachrichten an Angehörige oder Arbeitgeber behilflich.
Nicht versichert sind 1. Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Ländern, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat; 2. Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt; 3. Expeditionen, sofern nicht anders vereinbart.
Hier mal ein Auszug aus der Elvia Versicherung. Das ist versichert: 1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: – Tod; – schwere Unfallverletzung; – unerwartete schwere Erkrankung; – Impfunverträglichkeit; – Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; – Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist; – Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; – unerwartete Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war; – Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul- oder Universitäts-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt; – unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Kosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. 2. Risikopersonen sind neben der versicherten Person a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv und Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tante, Nichte und Neffe, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person; b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen; c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige. Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen. 3. Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung erstattet ELVIA wahlweise anstelle der Stornokosten die Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung.
Ansonsten wie bereits hier gesagt: Kann ein Arbeitnehmer seine fest gebuchte Urlaubsreise deshalb nicht antreten, weil der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängt hat, dann kann der Arbeitnehmer die Stornierungskosten nicht bei der Reiserücktrittskostenversicherung geltend machen. Der Arbeitnehmer muss sich in einem solchen Fall vielmehr beim Arbeitgeber schadlos halten (Amtsgericht München, Az.: 182 C 9614/00).
Ob berufliche Gründe eingeschlossen, weiß ich nicht. Plötzliche Todesfälle in der Familie gehören neben einer Krankheit auch dazu.

"Berufliche Gründe" in der Reiserücktrittversicherung sind nur abgedeckt, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt oder ggfs. bei Neuaufnahme einer Arbeitsstelle (man darf aber nicht befristet beschäftigt gewesen sein).
Es kann dennoch auch nach Buchung in der Firma aus betrieblichen Gründen erforderlich werden, dass eine bereits genehmigte Reise storniert werden muss. Dann allerdings - da hast Du recht - muss der Arbeitgeber für die Kosten der nicht angetretenen Reise bezahlen.
Korrekt!