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Kann man eine Rechnung stellen, auch wenn man einen Job mittendrin abbricht?

gefragt von Gerhard72 am 18.09.2007 um 12:06 Uhr

ich bin texter und hatte in den letzten wochen einen äußerst schwierigen kunden. auf seine bitte habe ich vor wochen aufgrund von besprochenen fakten ein konzept angefertigt, dass er aber gar nicht gelesen hat. daraufhin bekam ich ein erneutes, sehr lapidares briefing, das nicht besonders aufschlussreich war. wenn ich den kunden traf, wollte er mit mir nie über ein honorar sprechen, woraufhin ich ihm einen kostenvoranschlag geschickt habe. auf diesen ist er nie richtig eingegangen, über einen dritten habe ich erfahren, dass er wohl nur die hälfte zahlen möchte. daraufhin habe ich heute den job abgesagt. kann ich trotzdem eine rechnung für die bisher geleistete arbeit stellen?


Reply


Kai aus  Berlin
beantwortet von Kai aus Berlin am 18. September 2007 13:18
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Das ist schon blöd, wenn man Arbeitsumfang und Konditionen nicht vor Arbeitsbeginn klar vereinbart. Hast Du wenigstens einen Brief- oder Emailwechsel, woraus sich ergibt, dass Du in seinem Interesse tätig warst? Wenn ja, würde ich eine Rechnung stellen. Ob Du an das Geld kommst, steht auf einem anderen Blatt.


Vollstrecker
beantwortet von Vollstrecker am 18. September 2007 12:09
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Kannst du. Da es ein Werksvertrag zwischen euch gab und er davon Kenntnis nahm das du bereits mit der Arbeit begonnen hast. Aussführlichere Antwort bitte von einem Juristen, meine Schulkenntnisse sind schon ein wenig eingerostet :)

Kommentar von Gerhard72 am 18. September 2007 12:15

wieso schulkenntnisse und werksvertrag? das ist leider das wahre leben... aber gut, dass du auch meinst, dass ein paar euro für mich drin sein müssten. hab ja schließlich schon auf seinen wunsch ein konzept geschrieben. wenn er dies wieder umwirft - nicht mein problem, oder?

Kommentar von Simple_avatar5smallVollstrecker am 18. September 2007 12:37

Werkvertrag ist ein Vertrag über Dinge die Speziell angefertigt werden. Kannst ja mal danach googlen. Schulkentnisse daher da ich Betriebswirt bin und Wirtschaftsrecht nunmal dazu gehört...


Wolfgang Foerster
beantwortet von Wolfgang Foerster am 18. September 2007 12:26
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Stellen kannst Du eine Rechnung immer. Ob er sie bezahlt, ist die andere Frage. Und ob sich der Aufwand lohnt ist die dritte Frage. Vielleicht solltest Du das auch einfach als Lehrgeld in der Rubrik "Lebenserfahrung" buchen und nur noch für Leute arbeiten, die auch über Honorare sprechen wollen.


boriswulff
beantwortet von boriswulff am 18. September 2007 12:24
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Ich denke gerade daran, was wäre wenn jemand mir ein Haus bauen möchte und dann die Mauern aufstellt und dann die Arbeit abbricht.

Der Vertrag ging ja vom Bau eines ganzen Hauses aus. Mir nützt kein Haus von dem nur die Mauern stehen. Damit kann ich nichts anfangen. Insofern würde ich mich wohl auch erstmal sträuben zu zahlen.

Aber wie das ganze gesetzlich ausschaut habe ich keine Ahnung.


bommel65
beantwortet von bommel65 am 18. September 2007 12:46
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Wenn kein (schriftlicher) Vertrag vorliegt, wird es schwierig - was wurde am Anfang vereinbart? Abrechnung pauschal, nach Aufwand/Stunden? Ohne Grundlage keine Rechtsprechung.

Da steht vor Gericht dann u. U. Wort gegen Wort...

Allerdings mich wundert Folgendes: wenn du tatsächlich Texter bist, dann sicher nicht für deutsche Texte, oder?

Diese schlechte Formulierung der Frage: ohne Struktur, schlechte Zeichensetzung und keine Groß- / Kleinschreibung?

Dafür würde ich als Auftraggeber allerdings dann auch nichts bezahlen wollen.

Trotzdem viel Glück beim Stellen der Rechnung. Ein Versuch schadet nicht.




Kommentar von Gerhard72 am 18. September 2007 13:24

ja, für deutsche sprache. stell dir vor, ich bin sogar germanist. dass ich meine fragen hier nicht auf den punkt formuliere, bitte ich zu entschuldigen - schließlich tue ich dies in meiner freizeit. daher erlaube ich mir sogar, durchgehende kleinschreibung zu verwenden, ich bitte dich sehr, mir dies nachzusehen.

Kommentar von 95c4a024bd262f242db42665ed8842dcsmallbommel65 am 19. September 2007 09:28

Kein Problem, jeder ist so wie er ist.

Aber das ist ja auch nicht das Problem, sondern offensichtlich der Vertrag, falls einer vorliegt. Dieser ist dann entsprechend der Formulierung maßgebend, ich würde ein BGB/HGB hinzuziehen und mir die entsprechenden Paragraphen heraussuchen (z. B. unter Werkvertrag nachschauen).

Wenn kein Vertrag vorliegt, müsste es auch einen Paragraphen dafür geben (falls, wenn kein Vertrag vorliegt...).

Im schlimmsten Fall kommt es vor Gericht und dann eben, wie schon gesagt, steht Wort gegen Wort.

Verzwickte Sache, und wenn es um viel Geld geht, würde einen Anwalt beauftragen.


anonym
beantwortet von flekoelsch am 18. September 2007 16:48
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Ich kann deinen Unmut über den Kunden verstehen und habe mir angewöhnt auf Auftragsformularen oder auch auf Kurzbeschreibungen aus dem Gespräch mit dem Kunden eine Unterschrift geben zu lassen. Bei einigen Kunden arbeite ich wirklich nur auf Vorkasse und das klappt auch gut. Ansonsten hast du eben "Lehrgeld" gezahlt.




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