-natürlich als Krankheitskosten. Geht das- wenn schon die Kasse nichts zahlt?
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Die Finanzbehörden auf Bundesebene haben beschlossen, die Kosten für eine Augenoperation mittels Laser als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen. Die Begründung: Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augenlaseroperation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Augenlaseroperation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Die Operationsmethode ist auch wissenschaftlich anerkannt. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden muss (OFD Koblenz vom 22.06.2006, S 2284A-St 323).
Quelle: www.Steuerrat24.de
Ja, das kann man. Die Finanzämter müssen die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkennen, auch wenn kein ärztliches Attest vorliegt.