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Kann man eine Ehe, die nur kurz gedauert hat, anulieren lassen? Gibt es das und wie geht das?

gefragt von engel am 14.03.2007 um 16:56 Uhr

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Kabark
beantwortet von Kabark am 14. März 2007 16:59
3x
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Das Thema hatten wir schon mal....schau hier:

Ist es schwierig seine Ehe vor der kath. Kirche annulieren zu lassen? Vorgehensweise?


Kabark
beantwortet von Kabark am 14. März 2007 17:00
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Das Thema war schon mal da, aber der Link geht nicht...Moment, wird gleich nachgeliefert. Sorry.


anonym
beantwortet von Rolfe am 14. März 2007 18:48
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Nach dem Ehegesetz kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie z.B. durch Drohung zustande kam oder ein Ehepartner sich "über eine Eigenschaft des Ehepartners nicht im Klaren war" (z.B., wenn er nicht wusste, dass die Frau Prostituierte war oder ist) oder Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Ehepartners bestehen.

Kommentar von Rolfe am 14. März 2007 18:51

Zusatz: Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahres nach Kenntnisnahme der o.g. Umstände erhoben werden.


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 14. März 2007 19:18
1x
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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Annulierung / Aufhebung einer Ehe nur möglich, wenn:

* ein Ehegatte bei der Eheschliessung nicht volljährig war;
* ein Ehegatte bei der Eheschliessung geschäftsunfähig war;
* ein Ehegatte, der eine Ehe eingehen will, noch mit einer dritten Person verheiratet ist (Doppelehe);
* wenn ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie (Kinder – Eltern) sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern besteht;
* ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie durch Annahme als Kind begründet wurde;
* ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit befand;
* ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
* ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistische Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe vor der Eingehung der Ehe abgehalten hätten;
* ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
* beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründen wollen.

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