Ceyda am 19.10.2007 um 20:54 Uhr
Meinte Tante hat en Schlafsofa gekauft und einen Schrank. Der Schlafsofa wäre schon lieferbar und der Schrank würde erst in fünf Wochen kommen. JEdoch hat sie keine Interesse mehr daran also möchte die nciht meh rhaben. Sie hat nur eine Vorzahlung von 50 euro gemacht. Kann sie zurücktreten? MIt welch einer BEgründung??
MFG

Bei jedem Kaufvertrag sind die AGB dabei, die sollte sich Deine Tante durchlesen, dann ist die Frage beantwortet.
Die oberen Antworten sind sehr fraglich - Begründung: um was für eine Art von Kaufvertrag (KV) handelt es sich hier überhaupt?
Wenn es um eine selbst getätigte Bestellung nach vorheriger Ansicht im Fachmarkt geht, ist der abgeschlossene KV definitiv bindend.
Was anderes ist es mit einer Katalogbestellung. Hier besteht ggf. 14-tägiges Umtauschrecht, da man sich ja erst noch von der Ware überzeugen muss.
Aber nur weil einem die Ware plötzlich nicht mehr zusagt vom KV rücktreten zu wollen ist nicht machbar.
Evtl. ist der Händler hier dann aber entsprechend kulant.
So ohne weiteres kann hier also keine Antwort gegeben werden. Du musst da schon konkreter werden. Da die Artikel laut deiner Aussage schon gekauft wurden, gehe ich nämlich von ersterem Fall aus.
Rücktritt vom KV wäre hier ggf. aber nur in einem nicht nachbesserbaren Mängelfall machbar.
Ich meine, man könne innerhalb von 2 Wochen von einem Vertrag zurücktreten. Ohne jede weitere Begründung.
Kai aus Berlin am 20. Oktober 2007 14:13 Leider ein weit verbreiteter Irrglaube.
HerrLich am 20. Oktober 2007 15:39 italobaer: einfach falsch

Sie kann zurücktreten, muss den Rücktritt nicht mal begründen.
HerrLich am 19. Oktober 2007 21:33 Wie ist denn diese (falsche) Aussage begründet?
ArianeHD am 19. Oktober 2007 22:09 bei meiner Antwort ging ich davon aus, dass die Willenserklärung unter den Umständen der langen Lieferzeit zurückgezogen wurde bzw. sich noch im 14-Tage-Rücktrittsrecht befindet. Anders ist es wohl, wurde bei Auftrag die Lieferzeit von 5 Wochen angegeben und durch Stillschweigen akzeptiert, so sind beide Willenserklärungen abgegeben.
Kai aus Berlin am 20. Oktober 2007 14:16 Ein 14-tägiges-Rücktrittsrecht gibt es nur bei Onlinekäufen entsprechend Fernabsatzgesetz. Im Geschäft muss man auf Kulanz des Händlers hoffen. Da Möbel häufig erst auf Bestellug produziert werden, kommt man selten aus der Nummer raus.
ArianeHD am 20. Oktober 2007 19:37 Aha, entschuldigung, ich war wirklich in dem Glauben, mich entscheiden zu können,dass ich unter den Voraussetzungen die Wahl habe.
HerrLich am 20. Oktober 2007 15:40 Es gibt bei einem direkten Kauf doch gar kein Rücktrittsrecht. Und auch wenn die Lieferzeit zu lang wäre, sind vor dem dann evtl. erlaubten Rücktritt einige Formalien erfordrlich.

War das mit den 5 Wochen Lieferfrist schon beim Kauf bekannt?
Normalerweise funktioniert ein Rücktritt einwandfrei... auch mit Geld zurück, ansonsten wird man mit Gutscheinen abgefertigt.
mfg
Aus Kulanz vllt ja. Der Händler muss aber nicht zurücktreten, wenn der KV bindend abgeschlossen worden und innerhalb des vereinbarten Zeitraums sauber ausgeführt worden ist. In diesem Fall scheint es momentan noch so zu sein.

Guten Tag,
Sie war bei "Roller" und hat dort den VErtrag abgeschlossen MFG
Liebe Ceyda,
bitte benutze nicht die Antwortfelder, um Deine Frage zu ergänzen.
Bei vielen Antworten wird es dadurch sehr unübersichtlich.
Vielleicht kannst Du ja beim nächsten Mal versuchen direkt alles im Beschreibungsfeld zu erwähnen.
Danke für Dein Verständnis und viele Grüße,
Tim vom gutefrage.net-Support
@ Ceyda Damit hat sich ja alles andere erübrigt. Die Ware wurde verbindlich bestellt, der KV ist aus gesetzlicher Sicht zunächst zu erfüllen. Evtl. könnt ihr ja aber mit dem Händler auf Kulanzbasis noch eine Rückabwicklung erwirken.

Die acht Wochen waren von Anfang an bekannt.
Sie hat die Möbeln bei Roller gekauft. Und wie sieht es bei Geldproblemen aus? Schufa?
HerrLich am 20. Oktober 2007 15:39 Waren die Geldprobleme schon bei Vertragsunterzeichnung da, so wäre das Betrug.
Möbelhändler haben das Recht laut ihren AGB, die gesetzlich genehmigt sind, 20 bis 25 % des Kaufpreises als Entschädigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag zu fordern.
Vielleicht ist Roller mit den 50,- Euro zufrieden und lässt deine Tante aus dem Vertrag.
Ggf. ja, aber auch nicht unbedingt. Letztlich zählt hier das Gesetz zwischen Kaufleuten und Privatpersonen.