Meine Freundin würde einen mittleren Schuldenhaufen erben, fürchtet aber, sie käme um das Erbe nicht herum. Welche Fristen gelten da?

Man kann eine Erbschaft grundsätzlich mit einer Frist von sechs Wochen ausschlagen.
Hier der Gesetzestext:
"§ 1944 Ausschlagungsfrist
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält."
Sobald man von dem Erbe weiß hat man 6 Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Das kann man beim Amtsgericht machen oder auch bei einem Notar. Die Gebühren sind bei beiden Stellen gleich hoch.
Am einfachsten ist es jedoch, wenn man das Erbe direkt ausschlägt, wenn derjenige gestorben ist. So habe ich das schon zweimal gemacht. Dann erspart man sich auf jeden Fall Ärger.

Niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Wenn es zur Testamentseröffnung kommt, wird der Testamentsvollstrecker / Rechtspfleger schon die nötigen Hinweise und rechtlichen Möglichkeiten geben.

Am Besten deine Freundin geht zu einem Notar und verzichtet auf ihr Erbe (Erbverzicht). Deine Freundin kommt in jedem Fall um das Erbe herum. Sollte kein Erbe gefunden werden, bliebe das Ganze beim Steuerzahler hängen. So war es jedenfalls bei meiner Frau. Wegen der Fristen kann ich dir leider keine Auskunft geben. Aber frag mal 'nen Notar.
Erbverzicht (§ 2346 BGB) ist etwas ganz anderes!
Hier geht es um die Ausschlagung nach §§ 1942 ff. BGB!

Soweit ich weiss, 6 Wochen nach Zustellung des Erbscheins bzw. eräffneten Testaments.
Ausschlagen kann ssie das auf jeden Fall - innerhalb der Frist
comarel am 26. September 2007 20:35 Falsch, hast du bereits einen Erbschein, dann bist du bereits Erbe, dann gilt das Erbe als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden
comarel am 26. September 2007 20:41 Ein Erbschein wird nicht automatisch zugestellt, er muß beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden

Habe gerade das gleiche Problem bewältigt. Also:
Eine Erbausschlagung geht nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen NACH KENNTNIS DES TODESFALLES. Hast du bereits einen Erbschein, dann ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich.

Meines Wissens steht in der Benachrichtigung, darüber, das es eine Erbschaft gibt, eine Frist. Die muß auch dringend eingehalten werden. Habe das Gleiche mal vor Jahren für meinem damals 6 Monate alten Sohn durchgemacht. Selbst die Ausschlagung der Erbschaft kostet Geld. Damals (1979) waren das 50 DM.
comarel am 26. September 2007 20:44 Eine Benachrichtigung kommt nur, wenn dem zständigen Amtsgericht ein Testament vorliegt. Ist das nicht der Fall, dann gilt: 6 Wochen ab Bekanntwerden des Todesfalles, sei es mündlich durch Angehörige oder schriftlich durch eine Todesanzeige.

Hier auch noch mal: http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/fzr/wochenthemen/index.html?thema=wochenthe...

ACHTUNG!!!
Hast du das Erbe notariell oder zu Protokoll des Geschäftszimmers ausgeschlagen, treten automatisch deine Kinder in die Erbfolge ein und müssen ihrerseits (falls volljährig) das Erbe ausschlagen. Bei Minderjärigen müssen das die Erziehungsberechtigten machen.
MySpatzel am 26. September 2007 20:44 Das ist unbedingt wichtig!! Die lieben Verwanten vererben manchmal so und dann ist besser jeder geht hin und sagt nein Danke ;-((
Nenne mir bitte den Namen des Gesetzes - danke.
Bürgerliches Gesetzbuch bzw. BGB