Wir haben einen Maler streichen lassen und fragen uns nun, ob diese Kosten inzwischen nicht auch irgendwie steuerlich geltend gemacht werden könnten?
Privatpersonen können ab 1. Januar 2006 bis zu 20 Prozent vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung, maximal aber 600 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen. Begünstigt sind so zum Beispiel Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichboden oder allgemeine Reparaturarbeiten. Wichtig: Die Absetzbarkeit bezieht sich nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe werden daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln müssen. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Privatkunden müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem Überweisungsbeleg auf das Konto des Handwerkers vorlegen. Nicht begünstigt ist die Erstellung von etwas Neuem. Beispiel: Die Neuerrichtung eines Zaunes ist nicht begünstigt, hingegen aber die Reparaturarbeiten am defektem Zaun.
diesem ist fast nichts hinzuzufügen.....ausser als Eigentümer einer Wohnung bekommt man diese aufgeschlüsselten Rechnungen von der Hausverwaltung: Die gilt auch für Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Gartenpflege, Hausmeister usw. Der Mieter bekommt eine Auflistung (ausser Reparaturen, da nicht auf Mieter umlegebar) von seinem Vermieter !! miau miau
An welcher Position der Steuererklärung werden die Renovierungskosten eingetragen?