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Kann man die Kosten für ein Au pair von der Steuer absetzen?

gefragt von arnieforever am 19.08.2007 um 14:42 Uhr

Gibt es da eine Möglichkeit?

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anonym
beantwortet von Lissa am 19. August 2007 14:47
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Kommentar von arnieforever am 19. August 2007 14:52

Ich habe mir das angeschaut, aber da die Antworten aus 2003 sind, bin ich mir ehrlich gesagt nicht sicher ob das noch aktuell gilt. Das wäre bei unserem ständig wechselnden Steuerrecht eher eine Überraschung.

Kommentar von Lissa am 19. August 2007 14:56
Kommentar von Lissa am 19. August 2007 14:58

Das hier ist offiziell und neuer:

http://www.steuer-sparbuch.de/forum/ftopic22035.html

und dann auf das BMF-Anwendungsschreiben klicken.


dtheres
beantwortet von dtheres am 22. Februar 2009 12:06
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Ja, wichtig ist die Beträge MÜSSEN überwiesen werden

I. Steuerliche Begünstigung beim Steuerpflichtigen ohne Arbeitgeberzuwendung Privat getragene Kosten, die für die Betreuung von Kindern entstehen, können in der Steuererklärung der Eltern unter folgenden Gesichtspunkten berücksichtigungsfähig sein: - 1. Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten - 2. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben - 3. Kinderbetreuungskosten als Inanspruchnahme einer „haushaltsnahen Dienstleistung“ 1. Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten Betreuungskosten für Kinder bei berufstätigen Alleinerziehenden und Paaren, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug erstreckt sich auf zwei Drittel der Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre, ist der Höhe nach jedoch auf maximal 4000 Euro gedeckelt. Ein Drittel der Betreuungskosten muss von der Familie selbst getragen werden. Im Beispiel bedeutet das Folgendes:

  • Beispiel 1: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6000 Euro. Davon kann die Familie zwei Drittel, das heißt 4000 Euro von der Steuer absetzen, 2000 Euro trägt sie selbst. Beispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1500 Euro. Zwei Drittel, das heißt 1000 Euro, kann die Familie von der Steuer absetzen, 500 Euro trägt die Familie selbst. Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare werden dabei gleich behandelt.
    Hinweise a) Die Kosten sind jeweils pro Kind und Jahr berücksichtigungsfähig. b) Die Regelung gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikstunden, Computerkurse) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Sportvereine, Tennis- oder Reitunterricht). b) Die Berücksichtigung als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten bedeutet, dass die entsprechenden Kosten von den zu versteuernden Einkünften vor Ermittlung der tariflichen Steuer abgezogen werden.
    1. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben a) Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können Betreuungskosten für Kinder vom dritten bis sechsten Lebensjahr ebenso wie Doppelverdienerpaare oder Alleinerziehende von der Steuer abziehen. Aufgrund der mangelnden doppelten Berufstätigkeit ist dieser Abzug steuertechnisch als so genannter Sonderausgabenabzug ausgestaltet. Für die Jahre davor und danach scheidet eine Abzugsfähigkeit nach dieser Regelung dagegen anders als bei den berufstätigen Doppelverdienern und Alleinerziehenden aus. Für die Höhe des Steuerabzugs gilt dieselbe Rechengrundlage wie für Alleinerziehende beziehungsweise Doppelverdienerpaare. Das heißt, dass ebenfalls zwei Drittel der Kosten bis zu maximal 4000 Euro von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der Betreuungskosten muss von der Familie selbst getragen werden (vgl. Berechnungsbeispiele oben).

Hinweise: a) Die Kosten sind ebenfalls jeweils pro Kind und Jahr berücksichtigungsfähig. b) Die Regelung gilt ebenfalls nicht für Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikstunden, Computerkurse) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Sportvereine, Tennis- oder Reitunterricht). c) Für die Aufwendungen, für die der Sonderausgabenabzug nicht greift, kommt eine steuerliche Abzugsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme der Regelung zu den Haushaltsdienstleistungen in Betracht (s.u.). d) Die Berücksichtigung als Sonderausgaben bedeutet, dass die entsprechenden Kosten von dem zu versteuernden Einkommen vor Ermittlung der tariflichen Steuer abgezogen werden.

    1. Kinderbetreuungskosten als „haushaltsnahe Dienstleistung“ Schließlich können Kinderbetreuungskosten unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme von so genannten Haushaltsdienstleistungen abzugfähig sein. Hierfür gelten folgende steuerliche Erleichterungen (§ 35a Einkommensteuergesetz): • Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten i.S.d. § 8a Sozialgesetzbuch IV (Entgelt bis 400 Euro) können 20 Prozent der Kosten (für Leistungen bis inkl. 31. Dezember 2008: 10 Prozent), höchstens 510 Euro, steuerlich geltend gemacht werden. • Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten können 20 Prozent der Kosten (bis 31. Dezember 2008 12 Prozent), höchstens 4.000 • Euro (für Leistungen bis inkl. 31. Dezember 2008: 2.400 Euro), steuerlich geltend gemacht werden. • Für den Einkauf von im Haushalt erbrachten Haushaltsdienstleistungen bei einem privaten Unternehmer (zum Beispiel von einer privaten Dienstleistungsagentur) können ebenfalls 20 Prozent der Kosten, höchstens 4000 Euro (für Leistungen bis inkl. 31. Dezember 2008: 600 Euro), jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Hinweise a) Die Regelung gilt nur für Betreuung im Haushalt, also nicht für zum Beispiel Aufwendungen für Kinderkrippenplätze. b) Die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen findet nur Anwendung, soweit die Kosten nicht als Betriebsausgabe beziehungsweise Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können (s. o.). c) Die zulässigen Abzugsbeträge schmälern jeweils die tarifliche Einkommensteuer, das heißt, sie werden von der Steuerschuld abgezogen.

Weitere Hinweise zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung gibt ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums sowie eine IHK-Information, die beide über die seitliche Linkliste abrufbar sind.



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