elsni am 27.06.2007 um 15:36 Uhr

Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Da unterscheidet man für Beerdigungskosten, Überführungskosten, Kosten für Sarg, Blumen und Kränze, Kosten für Todesanzeigen, Kosten für Grabstein, Grabstätte usw. Nichtabzugsfähig sind die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, die Fahrtkosten zur Beerdigung und die Kosten für Trauerkleidung. Die Finanzverwaltung akzeptiert die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Angemessenheitsgrenze bis zu einem Höchstbetrag von 7500 € (OFD Berlin, Verfügung v. 27.11.2003 St 177-S2284-1/90)
Das sind außergewöhnliche Belastungen - die kannst du absetzen (insofern sie deine zumutbare Belastung übersteigt - das berechnet das Finanzamt)! Musst aber auch die Originalbelege beim Finanzamt einreichen - als Beweis/Nachweis
. . . eine Nachfrage bei Deinem zuständigen Finanzamt gibt Dir Auskunft über die Höhe, die Du insgesamt absetzen kannst.

Absetzen? Als was? Sonderausgabe oder außergewönliche Belastung?
.
Meines Wissens - NEIN !!!
Indy72 am 27. Juni 2007 16:11 Das scheint mir von Fall zu Fall und je nach OFD anders zu sein. Sai da schlau vor dem Fiskus!
du kannst diese kosten absetzen, soweit sie dir auch entstanden sind.
sind nämlich die kosten mit dem erbe gedeckt, kannst du in deiner steuererklärung auch nichts geltend machen, da ja das geld für die beerdigung vorhanden war.

Ja, die Rechnung muss aber auf deinen Namen ausgestellt sein.
Die Zahnprothese meiner Mutter hatte mein Bruder gezahlt, die Rechnung wurde auf sie ausgestellt - keine Erstattung vom Finanzamt. Auf telefonische Nachfrage gab es die o. a. Antwort.
Genauso wie Wolfgang Joost schreibt, ist es. Bei der Beerdigung meines Sohnes letztes Jahr wurden auch die Bewirtungskosten anerkannt.
Anhand des steuerpflichtigen Einkommens der Person(en), die die Steuererklärung abgeben, wird der Betrag der "Zumutbaren Belastung" ausgerechnet, bei uns waren es 3 % des steuerpflichten Einkommens (ich weiß jetzt nicht, ob sich das je nach Verwandschaftsgrad zu der verstorbenen Person und der eigenen Steuerklasse ändert). Der Betrag wird von den Gesamtbeerdigungskosten abgezogen und das, was übrig bleibt, wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Gut recherschiertä!