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Kann man das Sorgerecht für den Fall der Fälle festlegen? Wird darauf Rücksicht genommen?

gefragt von Wieselchen1Wieselchen1 am 13.02.2008 um 12:29 Uhr

Wir machen uns schon so unsere Gedanken. Was wäre, wenn wir beide sterben und unser dreijähriger Sohn bleibt alleine zurück? Lt. den vorliegendnen Aussagen bestimmt das Amt dann, wo das Kind großgezogen wird, vorzugsweise bei den Großeltern. Da meine Eltern sehr alt sind und auch eine Schwester von mir dort wohnt, der ich den Umgang mit meinem Sohn ganz verboten habe, und meine Schwiegermutter Alkoholikerin ist, möchte ich das vermeiden.

Kann ich das irgendwie festlegen lassen, wer das Sorgerecht erhalten soll,so dass es wasserdicht ist? Was muss ich tun?


Reply


sheela2011
beantwortet von sheela2011 am 13. Februar 2008 12:46
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Habe beim recherchieren folgendes gefunden, ich hoffe das hilft Dir weiter:

Regelungen für den Todesfall

  • hinsichtlich Sorgerecht

Bei gemeinschaftlichem Sorgerecht ist die Festlegung der Alleinsorge nicht notwendig, da das Kind automatisch zu dem Elternteil kommt, bei dem es bisher nicht gelebt hat. Falls es Bedenken gegen diese Regelung gibt, so sollte man sich unbedingt zu Lebzeiten darum kümmern und ggf. versuchen, das alleinige Sorgerecht zu bekommen. Bei alleinigem Sorgerecht sollte man unbedingt festlegen, wer nach seinem Tod die Alleinsorge übernehmen soll. Natürlicherweise wird es sich dabei um einen Menschen, eine Familie oder ein Paar handeln, mit denen das Kind bereits guten Kontakt hat und die sich auch noch angemessen um das Kind kümmern können. Das können Freunde, Großeltern oder andere Verwandte sein - aber auch der nicht sorgeberechtigte Kindsvater. Wobei im Zweifelsfall immer zum "Wohle des Kindes" entschieden wird. Das heißt, wenn der Kindsvater, zu dem das Kind kaum oder keinen Kontakt hatte, dieses zu sich holen will, Sie aber festgelegt haben, dass es zu Freunden kommen soll, zu denen es einen guten Bezug hat, so wird das Vormundschaftsgericht in Ihrem Sinne entscheiden. Was das Vermögen Ihres Kindes anbelangt, so können Sie einen "Ergänzungspfleger" nennen. Dieser verwaltet das Vermögen für Ihr Kind, muss aber nicht die Person sein, bei dem es sich dauerhaft aufhält.

Quelle: http://www.mama-tipps.de/artikel6316.html

Kommentar von Simple_avatar10smallWhisper08 am 13. Februar 2008 12:49

Na prima sheela, das ist doch schon mal was. Gut gemacht:DH! :-)

Kommentar von 4ea81da45faf16ff21374dafe79f8409smallMinax am 13. Februar 2008 13:05

Guter Link! :-) DH!

Habe auch noch einen Link zum Thema "Sorgerecht: Wenn Kinder die Eltern verlieren", der eventuell auch noch interessant sein könnte: http://www.hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/index.jsp?rubrik=3642&key=standarddocument7489870

Tanzwiesel, ich finde es gut, dass du dir darum Gedanken machst!

Kommentar von 4ea81da45faf16ff21374dafe79f8409smallMinax am 13. Februar 2008 13:11

Mist, der Link wird noch angenommen. www.123recht.net/Sorgerecht-bei-Tod-beider-Eltern++f45396.html

(Anstelle der ++ bitte __ eingeben!)


Indy72
beantwortet von Indy72 am 13. Februar 2008 12:32
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Ja, man kann das tun und es wird auch berücksichtigt. Insbesondere wird eine noch zu Lebzeiten getroffene Verfügung respektiert, wenn sie unter den betroffenen abgesprochen und bekannt gegeben würde. Was geht, ist auch eine "Sorgerechtsvollmacht", die getrennt vom Testament verfasst sein sollte! Damit kann sie durch eine Annulierung des Testaments unwillkürlich ausgehebelt werden.

Kommentar von 4ea81da45faf16ff21374dafe79f8409smallMinax am 13. Februar 2008 13:15

DH!


Xy ‹^^› ///(•¿•)\\\ ‹^^›
beantwortet von Xy ‹^^› ///(•¿•)\\\ ‹^^› am 13. Februar 2008 12:48
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Sorgerechtsverfügung

(Sie haben minderjährige Kinder? Was geschieht mit diesen, wenn Sie morgen infolge eines erlittenen Unfalls oder krankheitsbedingt für diese selbst nicht mehr sorgen können? Mit einer entsprechenden Sorgerechtsverfügung können Sie eine Person Ihres Vertrauens als Vormund für Ihr minderjähriges Kind bestimmen, welche dann die elterliche Sorge an Ihrer Stelle erhalten soll. Dies ist insbesondere für Alleinerziehende eine besonders wichtige Angelegenheit

http://www.kanzlei-elsner.de/rechtsanwalt-berlin-lichtenberg.php/hauptkat/2/orde...

unter google findest du noch mehr zu dem thema.

Kommentar von Simple_avatar6smallIndy72 am 13. Februar 2008 12:54

Korrekt!


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 13. Februar 2008 12:33
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Ich würde das mit dem Jugendamt besprechen. Ich denke, dass Wünsche berücksichtigt werden.

Kommentar von Simple_avatar6smallIndy72 am 13. Februar 2008 12:34

Zu lebzeiten hat das keinen sinn! Und nach dem Tode ist es unmöglich!

Kommentar von 731c5ad6dd97e7d6fb61ba4d6b44bf08smallRaimund1 am 13. Februar 2008 12:39

Hallo Indy72. Wenn ich deinen Kommentar mit deiner Antwort vergleiche entsteht bei mir ein ? Habe ich etwas falsch verstanden? Ich denke, das unsere Antworten das gleiche meinen

Kommentar von Simple_avatar10smallWhisper08 am 13. Februar 2008 12:40

Vielleicht hatte Indy nicht nur ein Fenster offen? fg ;-)

Kommentar von Simple_avatar6smallIndy72 am 13. Februar 2008 12:53

@ Raimund1: In den allermeisten Großstädten kriegt du beim Jugendamt kaum ein Termin zum Labern ohne einen akuten Grund. Die sind dafür auch nicht zuständig, obwohl sie vielelicht den betroffenen beraten könnten. Zuständig sind dann anwälte und Notare.


Whisper08
beantwortet von Whisper08 am 13. Februar 2008 12:42
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Tanzwiesel, das ist eine sehr gute Frage. Leider weiß ich die Antwort auch nicht, aber interessieren würde es mich sehr. Ich hätte auch so einige Personen, zu denen mein Sohn auf keinen Fall kommen sollte, wenn mir etwas passiert. Wenn man das wirklich festlegen könnte, wäre das schon toll.





Qetan
beantwortet von Qetan am 13. Februar 2008 23:05
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Das kann man und das sollte man auch. Es ist über den Anwalt und das Jugendamt möglich.


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