
Nur bei an der Haustür oder unter ähnlichen Bedingungen geschlossenen Verträgen kann man innerhalb von zwei Wochen zurücktreten - das ist bei einem Mietvertrag sicher nicht der Fall.

Das ist leider nicht möglich. Kuckst Du hier: http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietrechtsfragen/Mietvertragsrueck...
@demosthenes, das ist m.E. so unvollstaendig. Egal, ob unter der Haustuer, in einer Wohnung, in einem Geschaeft, beim Rechtsanwalt abgeschlossen, gibt es eine Reihe von Vertraegen, die eine Ruecktrittklausel vorsehen. Der Verkauf / Kauf ueber den Ladentisch (auch ein Vertrag), kennt je nach dem Rueckgaberecht, Umtauschrecht, oder gekauft ist gekauft. Beim schriftlichen Vertrag zaehlt das klein gedruckte. Beispiel: Leasingvertrag. Abzahlungsgeschaeft. Minderjaehrig, nicht zum Abschluss berechtigt. Hat alles mit der Haustuere nichts zu tun. Sorry.
@bruno: Die Antwort von demosthenes ist absolut korrekt. Die Fragestellerin geht in ihrer Frage irrtümlich davon aus, dass seitens des Gesetzgebers ein allgemeines Rückstrittsrecht von Verträgen bestünde. Es geht hier also um die Gesetzeslage, die das Rückstrittrecht jedoch auf sogenannte Haustürgeschäfte begrenzt. Was jemand im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart, steht doch hier nicht zur Debatte, solange die Vereinbarung gesetzeskonform ist. Wenn ein freiwilliges Rücktrittsrecht im Mietvertrag der Fragestellerin eingeräumt wäre, hätte sie sicherlich die Frage nicht gestellt.