Ist es möglich, dass Fahrradfahrer auch den Führerschein abgenommen bekommen, wenn sie zum Tatzeitpunkt mit dem Rad unterwegs waren? Wie sieht denn dann im Umkehrschluss die Strafe für einen Radler mit dem selben Vergehen aus, der gar keinen Führerschein hat?
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Ein Radfahrer kann unter gewissen Umständen durchaus seinen Führerschein verlieren, wenn der Richter entscheidet, dass er zum Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht geegnet sei.
Der Radfahrer ohne Führerschein kann ihn nicht verlieren. Logo. Aber er kann einen Vermerk in seine Akte kriegen, dass ihm kein Führerschein ausgestellt werden dürfe.
Auch ein Fahrrad kann u.U. eingezogen werden, sofern es zum ausführen einer Straftat eingesetzt wird.
Einem Radler kann man den Führerschein wegnehmen (zu bei Trunkenheit), wenn er keinen hat kann man natürlich auch keinen weg nehmen, aber er kann eine gewisse Zeit das Verbot erhalten, einem Führerschein zu machen.

Ja, wenn dem Fahradfahrer eine gewisse Menge Alkohol im Blut nachgewiesen wird.
Baiana am 29. Mai 2008 16:57 Nämlich mehr als 1,6 Promille.

Ja - wenn man gegen die Verkehrsregeln-Gesetze mehrfach und enorm verstößt! (z.B. besoffen mit dem Rad)

Allerdings ist das möglich, denn auch ein Fahrradfahrer hat sich an die StVo zu halten.. Du musst sogar Dein Fahrrad schieben, wenn Du zu betrunken bist. Fähst Du trotzdem darfst Du, wenn Du angehalten wirst, pusten und dann auch den Führerschein abgeben, wenn Du genug hast.. Man muss sich auch als Radfahrer benehmen.. Wenn der jenige keinen Führerschein hat, der kriegt dann Strafen.

Führerscheinentzug droht - Alkohol auf dem Rad | n-tv.de 22.05.2008
Nach Ansicht der Richter kann bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr die Gefahr bestehen, dass der Radfahrer auch betrunken Auto fährt. Damit setzten sich die Behörden aus Potsdam gegen einen 41-Jährigen durch. Der Brandenburger war im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen und hatte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen wehrte er sich (Az.: BVerwG 3 C 32.07).
Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte dem Mann im August 2007 noch Recht gegeben. Dieses Urteil hoben die Leipziger Richter jetzt auf. Laut Gesetz bestünden bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Zweifel daran, dass jemand zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sei. Deshalb sei in einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu klären, ob diese Gefahr bei dem jeweils Betroffenen bestehe. Zu beachten seien Vorgeschichte und Persönlichkeit. Im vorliegenden Fall hatte das Gutachten dem Mann abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend trennen zu können.
> Ergänzend: Den Führerschein verliert auch ein Fußgänger
http://fuehrerschein.blogspot.com/2007/02/fahrverbot-fuer-fugnger.html

Als Radfahrer ist man genauso ein Verkehrsteilnehmer wie als Autofahrer. Bei groben Verstößen gegen die StVO oder zuviel Alkohol kann der Lappen also genauso schnell weg sein, wie bei einem Autofahrer!
Der Umkehrschluss ist bereits einfach logisch unrichtig, weil ungleiche Sachverhalte vorliegen.
Natürlich ist der Sachverhalt dann anders, aber wie wird dann der ohne Führerschein bestraft? Oder bekommt der dann keine Probleme?
Quandt am 29. Mai 2008 16:53 Schau bei Indy nach!!! ;-)
Es könnte allenfalls eine Sperre in Frage kommen, bis zu der keine Fahrerlaubnis erteilt werden kann.
Wenn dazu jemand Urteile kennt, bitte hier anhängen!
Das deutsche Fahrerlaubnisrecht kennt keinen Entzug, mithin kein Verbot, auf Lebenszeit.
Aus seriellem Nichtbestehen der MPU kann sich natürlich eine längere Zeit ergeben.
Nach zwei Jahren ist die erneute Ablegung der vollständigen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich, wenn vorher schon eine FE erteilt wurde.

Ei, freelight! Selbstmurmelnd, meinem Grossonkel ist nach mehreren Stufen der alkoholischen Selbstverstümmelung nach Verlust von fahrbarem Untersatz und Rückgabe des Führerscheines dieser wieder abgenommen worden, weil er stockbesoffen den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vollzogen hatte. Ohne Führerschein und auf den Rad ist er dann mehrfach der Ordnungsmacht negativ aufgefallen, sodass ihm die Tatwaffe konfesziert wurde. Ob seiner Renitenz und ohne Fahrrad setzte er seinen Mißbrauch nun zu Fuß fort und landete - wie es kommen mußte - 1968 unter einem BVG-Bus. Kein Witz! So geschehen in Berlin-Reinickendorf, Roedernallee Ecke Fräser Steig. Aber so, wie er mir in Erinnerung ist, ist er bestimmt bei Bacchus gelandet!

Nochmal meine Antwort von vor einer Woche:
Falk Schulz (Rechtsanwalt aus Münster) schreibt dazu:
Wer mit dem Rad unterwegs ist, obwohl er infolge des „Genusses“ alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, wird wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches) mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muß hierfür nicht eingetreten sein.
Die Rechtsprechung geht nach den neuesten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen davon aus, dass ein Radfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht mehr in der Lage ist, sein Rad sicher zu führen (absolute Fahruntüchtigkeit; Kraftfahrer schon ab 1,1 Promille). Wird diese Blutalkoholkonzentration erreicht, ist der Straftatbestand verwirklicht. Unterhalb von 1,6 Promille müssen noch weitere Umstände dazu kommen, die insbesondere in einem alkoholtypischen Fahrverhalten liegen können (z.B. Fahren von Schlangenlinien, grundloses Abkommen von der Fahrbahn, Geradeausfahren in Kurven). Insofern wird von relativer Fahruntüchtigkeit gesprochen.
Das Gericht kann dem Radfahrer bei der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt allerdings nicht die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen oder ein Fahrverbot aussprechen. Das Gesetz sieht nämlich solche Sanktionen nur bei Straftaten vor, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden. Daher darf die Polizei dem betrunkenen Radfahrer auch nicht den Führerschein zur Sicherstellung abnehmen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis scheidet damit ebenso aus.
Der Radfahrer sollte sich aber nicht zu früh freuen. Denn ihm kann die Fahrerlaubnis vom Straßenverkehrsamt auf verwaltungsrechtlicher Grundlage entzogen werden, wenn er sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Ein stark alkoholisiert fahrender Radler wirft berechtigte Zweifel an seiner Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen auf, so daß die Verwaltungsbehörde die Vorlage eine medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen kann. Bei Nichtvorlage oder negativem Gutachten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Verwaltungsbehörde kann sogar das Radfahrern untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen aller Art erwiesen hat.

Es geht noch besser:
Wenn man betrunken Boot fährt,
kann man gleichzeitig Boots- und Kfz-Führerschein verlieren.
Diese Frage wurde in letzter Zeit so oft gestellt, dass ich denke, man hätte auch in die verwandten Fragen schauen können.
Ja, denn auch als Radfahrer ist man Verkehrsteilnehmer. Man kann sogar einem Fußgänger den Führerschein entziehen.
ja kannst du absolut verlieren,auch bei trunkenheit wenn du mit dem rad fährst und ein polizist erwischt dich,also lieber mit dem taxi.

Ein fahradfahrer ist ein Verkersteilnehmer wie jeder andere und kann auch so bestraft werden. wenn er eine berechtigung zum führen eines fahrzeuges hat ist es egal mit was er unterwegs ist.(Laut Gesetz sogar als Fußgänger aber ich glaub das kam noch nicht zur anwendung)
Ja, wenn er Führerscheinbesitzer ist, und zwar genau deswegen, weswegen ein Autofahrer ihn verlieren würde.
Das rechtssystem sieht vor, dass derjenige, der sich auf einem Fahrrad befindet und gegen die STVO verstößt, mit der Wegnahme seines Führerscheins bestraft werden kann.

Übrigens: beim Gericht kann es passieren das man den Führerschein abgenommen bekommt wenn die Nutzung der Fahrerlaubnis in Verbindung zur Straftat steht, also z.b. wenn ein Bankräuber mit dem Auto zur bank fährt...
@alex1974
Das kann einem aber auch bei einer Straftat unterkommen, die die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (wählen etc.) bedingt. Ist halt die Frage was man so gedenkt zu verbocken ;-)
Bei einem Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad kann der Führerschein auch abgenommen werden.
DH, dem ist nichts hinzuzusetzen! ;-)
Leider doch, zweiter Aufzählungspunkt.
Die Straßenverkehrsbehörde wird allenfalls angewiesen, für einen bestimmenten Zeitraum keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Wäre mir bzgl. Fahrradfahrer ohne FE gegenwärtig keine solche Entscheidung bekannt.
Daher meine Bitte um - genau solche - Urteilsnachweise, wenn jemand welche kennt.
kenne aus meiner Nachbarschaft ein Beispiel von vor paar Jahren: Ein Nachbarsjunge, der gerade dabei war Führerschein zu machen und auch eine Berufsausbildung zum Busfahrer wurde stockbesoffen auf dem Fahrrad erwischt (hat direkt einen Streifenwagen gestreift). Es folgte ein untauglicher Fluchtversuch. Er bekam eben diesen Vermerk. Damit konnte er nicht nur den Führerschein nicht mehr machen, sondern er hatte auch die Ausbildungsstelle verloren.
Auf Lebenszeit wäre dieser sog. Vermerk contra legem, mithin "grotten"rechtswidrig.
Mutmaßlich wird es sich um den Zweijahresvermerk handeln.
Damit war seine Ausbildungsstelle auch weg.
Für wie lange das war - weiß ich nicht. Er ist auch danach weggezogen.