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Kann man als Radfahrer den Führerschein verlieren?

gefragt von Stirnfalte am 29.05.2008 um 16:33 Uhr

Ist es möglich, dass Fahrradfahrer auch den Führerschein abgenommen bekommen, wenn sie zum Tatzeitpunkt mit dem Rad unterwegs waren? Wie sieht denn dann im Umkehrschluss die Strafe für einen Radler mit dem selben Vergehen aus, der gar keinen Führerschein hat?


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Indy72
beantwortet von Indy72 am 29. Mai 2008 16:38
11x
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  • Ein Radfahrer kann unter gewissen Umständen durchaus seinen Führerschein verlieren, wenn der Richter entscheidet, dass er zum Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht geegnet sei.

  • Der Radfahrer ohne Führerschein kann ihn nicht verlieren. Logo. Aber er kann einen Vermerk in seine Akte kriegen, dass ihm kein Führerschein ausgestellt werden dürfe.

  • Auch ein Fahrrad kann u.U. eingezogen werden, sofern es zum ausführen einer Straftat eingesetzt wird.

Kommentar von 2ab4e0d2e7990e3aadff5b3c7b2111b5smallQuandt am 29. Mai 2008 16:51

DH, dem ist nichts hinzuzusetzen! ;-)

Kommentar von DrSeltsam am 29. Mai 2008 17:04

Leider doch, zweiter Aufzählungspunkt.

Die Straßenverkehrsbehörde wird allenfalls angewiesen, für einen bestimmenten Zeitraum keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Wäre mir bzgl. Fahrradfahrer ohne FE gegenwärtig keine solche Entscheidung bekannt.

Daher meine Bitte um - genau solche - Urteilsnachweise, wenn jemand welche kennt.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 29. Mai 2008 17:23

kenne aus meiner Nachbarschaft ein Beispiel von vor paar Jahren: Ein Nachbarsjunge, der gerade dabei war Führerschein zu machen und auch eine Berufsausbildung zum Busfahrer wurde stockbesoffen auf dem Fahrrad erwischt (hat direkt einen Streifenwagen gestreift). Es folgte ein untauglicher Fluchtversuch. Er bekam eben diesen Vermerk. Damit konnte er nicht nur den Führerschein nicht mehr machen, sondern er hatte auch die Ausbildungsstelle verloren.

Kommentar von DrSeltsam am 29. Mai 2008 17:33

Auf Lebenszeit wäre dieser sog. Vermerk contra legem, mithin "grotten"rechtswidrig.

Mutmaßlich wird es sich um den Zweijahresvermerk handeln.

Damit war seine Ausbildungsstelle auch weg.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 29. Mai 2008 17:39

Für wie lange das war - weiß ich nicht. Er ist auch danach weggezogen.


Kurgast
beantwortet von Kurgast am 29. Mai 2008 16:36
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Einem Radler kann man den Führerschein wegnehmen (zu bei Trunkenheit), wenn er keinen hat kann man natürlich auch keinen weg nehmen, aber er kann eine gewisse Zeit das Verbot erhalten, einem Führerschein zu machen.


Berserker
beantwortet von Berserker am 29. Mai 2008 16:37
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Ja, wenn dem Fahradfahrer eine gewisse Menge Alkohol im Blut nachgewiesen wird.

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 29. Mai 2008 16:57

Nämlich mehr als 1,6 Promille.


expertin
beantwortet von expertin am 29. Mai 2008 16:36
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Ja - wenn man gegen die Verkehrsregeln-Gesetze mehrfach und enorm verstößt! (z.B. besoffen mit dem Rad)


angelela
beantwortet von angelela am 29. Mai 2008 16:37
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Allerdings ist das möglich, denn auch ein Fahrradfahrer hat sich an die StVo zu halten.. Du musst sogar Dein Fahrrad schieben, wenn Du zu betrunken bist. Fähst Du trotzdem darfst Du, wenn Du angehalten wirst, pusten und dann auch den Führerschein abgeben, wenn Du genug hast.. Man muss sich auch als Radfahrer benehmen.. Wenn der jenige keinen Führerschein hat, der kriegt dann Strafen.



tradaix
beantwortet von tradaix am 29. Mai 2008 16:44
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Führerscheinentzug droht - Alkohol auf dem Rad | n-tv.de 22.05.2008

Nach Ansicht der Richter kann bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr die Gefahr bestehen, dass der Radfahrer auch betrunken Auto fährt. Damit setzten sich die Behörden aus Potsdam gegen einen 41-Jährigen durch. Der Brandenburger war im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen und hatte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen wehrte er sich (Az.: BVerwG 3 C 32.07).

Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte dem Mann im August 2007 noch Recht gegeben. Dieses Urteil hoben die Leipziger Richter jetzt auf. Laut Gesetz bestünden bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Zweifel daran, dass jemand zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sei. Deshalb sei in einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu klären, ob diese Gefahr bei dem jeweils Betroffenen bestehe. Zu beachten seien Vorgeschichte und Persönlichkeit. Im vorliegenden Fall hatte das Gutachten dem Mann abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend trennen zu können.

> Ergänzend: Den Führerschein verliert auch ein Fußgänger

http://fuehrerschein.blogspot.com/2007/02/fahrverbot-fuer-fugnger.html


RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 29. Mai 2008 16:38
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Als Radfahrer ist man genauso ein Verkehrsteilnehmer wie als Autofahrer. Bei groben Verstößen gegen die StVO oder zuviel Alkohol kann der Lappen also genauso schnell weg sein, wie bei einem Autofahrer!


anonym
beantwortet von DrSeltsam am 29. Mai 2008 16:45
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Der Umkehrschluss ist bereits einfach logisch unrichtig, weil ungleiche Sachverhalte vorliegen.

Kommentar von Flups am 29. Mai 2008 16:52

Natürlich ist der Sachverhalt dann anders, aber wie wird dann der ohne Führerschein bestraft? Oder bekommt der dann keine Probleme?

Kommentar von 2ab4e0d2e7990e3aadff5b3c7b2111b5smallQuandt am 29. Mai 2008 16:53

Schau bei Indy nach!!! ;-)

Kommentar von DrSeltsam am 29. Mai 2008 16:58

Es könnte allenfalls eine Sperre in Frage kommen, bis zu der keine Fahrerlaubnis erteilt werden kann.

Wenn dazu jemand Urteile kennt, bitte hier anhängen!

Das deutsche Fahrerlaubnisrecht kennt keinen Entzug, mithin kein Verbot, auf Lebenszeit.

Aus seriellem Nichtbestehen der MPU kann sich natürlich eine längere Zeit ergeben.

Nach zwei Jahren ist die erneute Ablegung der vollständigen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich, wenn vorher schon eine FE erteilt wurde.


Quandt
beantwortet von Quandt am 29. Mai 2008 16:47
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Ei, freelight! Selbstmurmelnd, meinem Grossonkel ist nach mehreren Stufen der alkoholischen Selbstverstümmelung nach Verlust von fahrbarem Untersatz und Rückgabe des Führerscheines dieser wieder abgenommen worden, weil er stockbesoffen den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vollzogen hatte. Ohne Führerschein und auf den Rad ist er dann mehrfach der Ordnungsmacht negativ aufgefallen, sodass ihm die Tatwaffe konfesziert wurde. Ob seiner Renitenz und ohne Fahrrad setzte er seinen Mißbrauch nun zu Fuß fort und landete - wie es kommen mußte - 1968 unter einem BVG-Bus. Kein Witz! So geschehen in Berlin-Reinickendorf, Roedernallee Ecke Fräser Steig. Aber so, wie er mir in Erinnerung ist, ist er bestimmt bei Bacchus gelandet!


Knowledge
beantwortet von Knowledge am 29. Mai 2008 19:45
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Nochmal meine Antwort von vor einer Woche:

Falk Schulz (Rechtsanwalt aus Münster) schreibt dazu:

Wer mit dem Rad unterwegs ist, obwohl er infolge des „Genusses“ alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, wird wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches) mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muß hierfür nicht eingetreten sein.

Die Rechtsprechung geht nach den neuesten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen davon aus, dass ein Radfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht mehr in der Lage ist, sein Rad sicher zu führen (absolute Fahruntüchtigkeit; Kraftfahrer schon ab 1,1 Promille). Wird diese Blutalkoholkonzentration erreicht, ist der Straftatbestand verwirklicht. Unterhalb von 1,6 Promille müssen noch weitere Umstände dazu kommen, die insbesondere in einem alkoholtypischen Fahrverhalten liegen können (z.B. Fahren von Schlangenlinien, grundloses Abkommen von der Fahrbahn, Geradeausfahren in Kurven). Insofern wird von relativer Fahruntüchtigkeit gesprochen.

Das Gericht kann dem Radfahrer bei der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt allerdings nicht die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen oder ein Fahrverbot aussprechen. Das Gesetz sieht nämlich solche Sanktionen nur bei Straftaten vor, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden. Daher darf die Polizei dem betrunkenen Radfahrer auch nicht den Führerschein zur Sicherstellung abnehmen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis scheidet damit ebenso aus.

Der Radfahrer sollte sich aber nicht zu früh freuen. Denn ihm kann die Fahrerlaubnis vom Straßenverkehrsamt auf verwaltungsrechtlicher Grundlage entzogen werden, wenn er sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Ein stark alkoholisiert fahrender Radler wirft berechtigte Zweifel an seiner Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen auf, so daß die Verwaltungsbehörde die Vorlage eine medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen kann. Bei Nichtvorlage oder negativem Gutachten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Verwaltungsbehörde kann sogar das Radfahrern untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen aller Art erwiesen hat.


Buddabuettner
beantwortet von Buddabuettner am 24. Juni 2008 11:56
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Hundert prozentig jaaaaaaaaa


JoWaKu
beantwortet von JoWaKu am 29. Mai 2008 17:56
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Es geht noch besser:

Wenn man betrunken Boot fährt,

kann man gleichzeitig Boots- und Kfz-Führerschein verlieren.


anonym
beantwortet von Rolfe am 29. Mai 2008 22:22
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Diese Frage wurde in letzter Zeit so oft gestellt, dass ich denke, man hätte auch in die verwandten Fragen schauen können.


Rennschnecke
beantwortet von Rennschnecke am 30. Mai 2008 17:46
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Ja, denn auch als Radfahrer ist man Verkehrsteilnehmer. Man kann sogar einem Fußgänger den Führerschein entziehen.


anonym
beantwortet von carmen06 am 15. Juni 2008 20:32
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ja kannst du absolut verlieren,auch bei trunkenheit wenn du mit dem rad fährst und ein polizist erwischt dich,also lieber mit dem taxi.



Royal
beantwortet von Royal am 17. Juni 2008 11:35
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Ein fahradfahrer ist ein Verkersteilnehmer wie jeder andere und kann auch so bestraft werden. wenn er eine berechtigung zum führen eines fahrzeuges hat ist es egal mit was er unterwegs ist.(Laut Gesetz sogar als Fußgänger aber ich glaub das kam noch nicht zur anwendung)


anonym
beantwortet von 338194 am 18. Juni 2008 10:01
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Ja, wenn er Führerscheinbesitzer ist, und zwar genau deswegen, weswegen ein Autofahrer ihn verlieren würde.


anonym
beantwortet von SirNicolas am 20. Juni 2008 17:45
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Das rechtssystem sieht vor, dass derjenige, der sich auf einem Fahrrad befindet und gegen die STVO verstößt, mit der Wegnahme seines Führerscheins bestraft werden kann.


griechesucht
beantwortet von griechesucht am 22. Juni 2008 22:35
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Eindeutig JAAAAAAAAAAAA!!!!


Alex1974
beantwortet von Alex1974 am 24. Juni 2008 18:15
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Übrigens: beim Gericht kann es passieren das man den Führerschein abgenommen bekommt wenn die Nutzung der Fahrerlaubnis in Verbindung zur Straftat steht, also z.b. wenn ein Bankräuber mit dem Auto zur bank fährt...

Kommentar von Simple_avatar3smallkofferblog am 27. Juni 2008 20:34

@alex1974

Das kann einem aber auch bei einer Straftat unterkommen, die die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (wählen etc.) bedingt. Ist halt die Frage was man so gedenkt zu verbocken ;-)


anonym
beantwortet von Svenk99 am 26. Juni 2008 12:08
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Bei einem Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad kann der Führerschein auch abgenommen werden.


Laubschki
beantwortet von Laubschki am 27. Juni 2008 16:39
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JA!


HassovonBrenner
beantwortet von HassovonBrenner am 31. August 2008 05:56
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ja, jeder verkehrsteilnehmer


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