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kann man als Minderjähriger Schecks ausstellen?

gefragt von antonioivo am 18.08.2009 um 15:52 Uhr

Hallo

wollte mal wissen ob ich schecks ausstellen darf. Ich würd mir bei der deutschen bank gerne so ein paar bestellen nur weiß ich nicht ob das geht. Im online banking gibt es 3 zur auswahl 1. Barschek, 2. Verrechnungsscheck und 3. einen Orderscheck. Könnt ihr mir auch sagen wo der unterschied ist?

Danke euch


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geans
beantwortet von geans am 18. August 2009 15:53
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ich glaub das geht nicht mit einem check man kann ein eigenes konto haben das die eltern aber bestäigen müssn usw sie könnenb auch sagn ob du online banking machn darfst oder net

Kommentar von antonioivo am 18. August 2009 15:54

und wenn die eltern alle schecks unterschreiben???


anonym
beantwortet von Christiangt am 18. August 2009 15:54
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  1. Barschek , wird bei Einreichen in Bar ausgezahlt. 2. Verrechnungsscheck, nur aufs Konto des Empfängers Gutgeschrieben.

Schecks kosten Gebühren , als Kind darfst du auch keine ausstellen. Und ein Konto musst du bei der entsprechenden Bank auch haben.


Tippse
beantwortet von Tippse am 18. August 2009 15:55
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Barscheck bedeutet, gegen Vorlage des Schecks gibts Bargeld. Verrechnungsschecks kann man nur auf einem Konto gutbuchen lassen. Orderschecks kenn ich leider nicht. Wenn Du auf dem Konto zeichnugnsberechtigt bist, kannst Du normal auch Schecks anfordern - dies möglicherweise jedoch nur unter Einverständnis, Deiner Eltern.


rufi2009
beantwortet von rufi2009 am 18. August 2009 15:57
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wofür brauchts du heutzutage schecks?

Kommentar von antonioivo am 18. August 2009 16:00

wollte einfach nur mal ein paar haben


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 18. August 2009 15:57
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Der Barscheck oder "Überbringerscheck" berechtigt jeden Inhaber zum Empfang des Betrages in bar. Beim Verechnungsscheck muß der Scheck über das Konto eines Empfängers eingelöst werden. Der Orderscheck wird wie ein Verrechnungsscheck behandelt und zusätzlich an die Order des Empfängers adressiert. Der kann den Scheck z.B durch Girierung (Unterschrift mit Weisung)an die Order eines anderen zahlungshalber weitergeben. Minderjährige können am Scheckverkehr grundsätzlich nicht aktiv teilhaben.


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