Bei einer Freundin ist die Wand in einem Zimmer feucht, bisher hat es noch nicht geklappt, die feuchte Stelle zu beseitigen. Die Feuchtigkeit war bereits bei Mietbeginn vorhanden, jetzt meinte ein Bekannter, sie könne die Miete nicht mindern, da sie bei Einzug von dem Schaden wusste. Stimmt das?
Ja, sie kann mindern, wenn sie bei Mietbeginn den Mangel gerügt hat. Wer bei Mietbeginn einen sichtbaren Mangel nicht rügt, kann später keine Mietminderung verlangen. Ein überstrichener und mit Acryllack verschmierter Fensterrahmen lässt nach Meinung des Landgerichts Berlin deutlich erkennen, dass sich unter dem schlechten Zustand des Anstrichs erhebliche Mängel der Holzrahmen verbergen können. Daher scheidet eine spätere Mietminderung wegen eintretenden Regenwassers durch die maroden, kaum noch zu schließenden Fenster aus. Dies war eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil des LG Berlin vom 15.09.2006, AZ 63 S 153/06)

Wenn sie von dem Schaden wußte und der Vermieter nicht die Beseitigung zugesagt hat (Achtung Beweislast), kann sie die Miete nicht mindern.

Hat sie ein Übergabeprotokoll, in dem der Mangel festgehalten ist? Dann sofort. Ansonsten den Vermieter auf den Mangel hinweisen (schriftlich) um Beseitigung bitten innerhalb einer zumutbaren Frist und dann... viel Spaß
Auf jeden Fall den Vermieter schriftlich informieren. Wenn der Schaden bei Einzug schon da war, kann sie die Miete höchstens mindern, wenn ser Vermieter sich zu viel Zeit lässt mit dem Beheben des Schadens und SChimmel oder ähnliches auftritt - ich würde mich beim Mieterschutzverein mal schlau machen.

Man muss unterscheiden, ob der Mangel...
bekannt war und akzeptiert wurde...
bekannt war aber eine Nachbesserung vom Vermieter versprochen wurde...
bei Vertragsschluss nicht bekannt war.
Im ersten Falle ist nichts zu mindern. Aber man kann sich nochmal mit dem Vermieter auseinadersetzen und die Probleme neu diskutueren. Ich würde in so einer Wohnung nicht bleiben wollen.
Im zweiten Fall sollte man auf Nachbesserung drängen. Sollte dies nicht erfolgen, kann man nach Vorwarnung mindern.
Im dritten Falle muss man sich mit dem Vermieter nochmalsauseinandersetzen und auf Beseitigung des Problems drängen. Kommt er dem nicht nach, kann man nach Vorwarnung und Fristsetzung mindern.