Kann ich noch eine Anzeige kriegen?

8 Antworten

Den Tatvorwurf des Diebstahls kann DM so nicht aufrecht erhalten. Erst wenn du versuchst die Ware ohne zu bezahlen aus dem LAden zu nehmen, dann ist es gerechtfertigt.

Selbst wenn du die  Sachen nicht in einen Einkaufstkorb legst sondern in einen Beutel, ist es noch lange kein Diebstahl. Dazu musst du ohne zu bezahlen hinter die Kassen gehen.

Hausverbot können die allerdings gegen dich aussprechen. Auch ohne einen triftigen Grund.

Ok, Dankeschön für die schnelle Antwort.

Das ist nicht korrekt .. Man darf ungekaufte Ware nicht verdecken. Das tut man indem man sie in die Tasche steckt ..

@BekirIzmir35

Bei Ikea macht sich also jeder strafbar der die Gegenstände in die dafür vorgesehenen Taschen steckt?

@Messkreisfehler

Die Taschen sind offen und verdecken die Ware nicht .. Ob der
Ladenbetreiber toleriert das Ware in Taschen während des Einkaufs
verstaut werden kann unterliegt dem Betreiber selbst.

@BekirIzmir35

Bekir:  auch wenn du als Ladendetektiv nicht neutral bist - ob der Versuch eines Diebstahl allein schon deswegen vorliegt, weil man unbezahlte Ware bis zum Kassenbereich in irgendeine Tasche steckt, ist umstritten.

Das Verstecken von nicht bezahlter Ware allein muss keine Zueignungsabsicht begründen.

@Rechtsgelehrter

Rechtsgelehrter

Das liegt doch gar nicht in meinen Aufgabenbereich als Kaufhausdetektiv .. Ob mein subjektiver Anfangsverdacht bestand hat entscheidet der Staatsanwalt anhand meiner angegebenen Beobachtungen und der Aussage der Beschuldigten.

Mir als Kaufhausdetektiv ist herzlichst egal was aus der Anzeige wird da das ganze nicht mehr mein Terrain ist.

@BekirIzmir35

Bekir:  ganz schwache, mitunter gefährliche Einstellung. ( § 164 StGB )

Selbstverständlich liegt das in deinem Aufgabenbereich. Denn der Grad ist hier schmal.

( Versuchte ) Straftat oder nicht?

Ein so angesprochener Kunde, der zwar Ware eingesteckt hat aber noch nicht im Kassenbereich war, könnte sich aufgrund der Anwesenheit anderer Kunden und allgemein der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB ausgesetzt fühlen.

Du bist als Ladendetektiv nicht frei von Nachwirkungen, die dein ( unbegründeter ) Verdacht mit sich bringen könnte.

Einfach so ins Blaue hinein darf man keinen Diebstahl interpretieren. Würde mich nicht wundern, wenn dein Laden an Kundenschwund leidet.....

@Rechtsgelehrter

Schon witzig das ich einem "Rechtsgelehrten" Nachhilfe geben muss ..

Indem die Ware in die private Tasche gesteckt wird entzieht der Kunde die Ware sich meinen zugewiesenen Wachgebiet da ich als Ladendetektiv nicht bevollmächtigt bin ohne Erlaubnis die privaten Taschen (Die der Privatsphäre unterliegen) zu durchsuchen.

Dies muss ich nicht dulden da die Ware meinem Wachgebiet entzogen wird und das unerlaubt.

Das verbringen ungekaufter Ware in das Private Behältnis das der Privatsphäre des Kunden unterliegt keine logischen Gründe weswegen ich dagegen vorgehen kann ..

Und les mal den Gesetzestext zu Paragraph 164 richtig .. Da steht ".. wider besseres Wissen". Da ein Anfangverdacht vorliegt der rechtlich gesehen nachvollziehbar ist da es für das entziehen der Ware aus dem öffentlichen Verkaufsraum keinen grund gibt ist es schwer mir wider besseren wissen zu unterstellen ..

@BekirIzmir35

Da bist du völlig auf dem Holzweg Bekir.. So lange ich die Ware im Laden belasse, ist es Kein Diebstahl. Du als Ladendedektiv hast überhaupt keine Möglichkeit irgendwen zu durch suchen. Wenn ich die Ware in meine eigene Tasche stecke oder in irgendeinen Beutel mit der Absicht diese zu bezahlen, ist es kein Dienstahl und auch nicht einmal der Versuch dabei.

Erst wenn ich mich hinter den Kassenbereich begebe, kannst du als Ladendedektiv einschreiten.

So lange ich nicht dahinter bin, kannst du von mir eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung bekommen. Gem § 164.

Denn du bezichtigst mich eines Diebstahls und hast keinerlei Beweise dafür. Das verstauen der Ware in eine Tasche rechtfertigt dich noch lange nicht dazu.

@Deepdiver

Deepdiver dann informier dich mal richtig und les die Gesetzestexte dazu .. Wo steht geschrieben das der Kunde erst den Kassenbereich verlassen muss damit es ein vollendeter Diebstahl ist? Nirgendwo!

Ich hab kein Recht den Beschuldigten zu durchsuchen ja, sagte ich auch. Ich hab aber das Recht die Polizei hinzu zuziehen damit diese den Beschuldigten durchsuchen.

Wenn jemand die Ware in seine privaten Taschen packt die der Privatsphäre unterliegen muss dies nicht geduldet werden, der Eigentümer der Ware bleibt bis zum Bezahlvorgang der Ladeninhaber. Punkt aus!

Indem der Beschuldigte die Ware in seine privaten Tasche packt die seiner Privatsphäre unterliegt entzieht der Kunde die Ware aber widerrechtlich aus dem Verkaufsraum und da man darin eine Diebstahlabsicht interpretieren KANN ist es auch legitim einzuschreiten wenn der Ladeninhaber es so wünscht da es SEIN Eigentum ist.

ISt das so schwer zu verstehen? Du kannst da so viele Gegenanzeigen nach §164 stellen wie du willst. Les den Gesetzestext da steht "wider besseres Wissen" .. Wenn jemand die nicht bezahlte Ware in eine mir nicht zugängliche Tasche verpackt dann besteht die Option das der Beschuldigte die Ware nicht bezahlt und geht .. Ich kenne den Kunden nicht, kenne seine Motive nicht warum er ungewöhnlicherweise die Ware einpackt .. Da muss ich als Eigentümer nicht das Risiko eingehen das er mir durch die Lappen geht sondern kann sofort handeln mit der Konsequenz dass die Anzeige ggf. eingestellt wird weil es fragwürdig ist ob der Kunde es wirklich geklaut hätte.

Ändert nichts an der Tatsache dass ich nicht wider besseres Wissen handel denn eine falsche Verdächtigung wäre es demnach erst wenn ich mir sicher bin er bezahlt die Ware. Da kann ich aber nicht sicher sein da man den Menschen nicht in den Kopf gucken kann.

Bevor ihr hier auf Experten tut kriegt mal Ahnung von der Materie und macht nicht Politik von dingen von denen ihr nichts versteht -.-

Bin kein Anwalt deswegen auch kein gewähr, ich weiß aber das der Hase so läuft weil ich als Kaufhausdetektiv arbeite ..

Nein, im Normalfall kann da keine Anzeige erstattet werden, das wäre erst gegangen wenn Du damit auch aus dem Geschäft gegangen wärst ohne zu bezahlen. Das Hausverbot können sie allerdings erteilen.

Ok, das beruhigt mich schonmal, danke.

Das ist falsch. Nicht gekaufte Ware darf nicht verdeckt werden, indem man es in eine Tasche steckt wird die Ware verdeckt ..

@BekirIzmir35

Bekir:  das mag eine Ansicht von Ladeninhabern und eventuell wenigen unteren Gerichtsinstanzen sein.

Aber pauschal ist das doch zu weit hergeholt.

Einfach mal logisch denken.

Wie sollst du noch eine Anzeige bekommen, wenn die keinerlei Daten von dir haben? Du hast einfach nur Glück gehabt. Eine Anzeige erfolgt nicht.

Geh aber mindestens 1 Jahr lang nicht mehr in diesen Laden und sei lieb.  :)

Strafrechtlich gesehen ist so ein Kundenverhalten schwierig einzuordnen. Wenn dann könnte man dir nur den Versuch eines Diebstahls vorwerfen.

Und dann auch nur der versuchte Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB .

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248a.html

Man sollte aber noch nicht bezahlte Ware grundsätzlich nicht verstecken. Das finde ich ok, wenn dann Mitarbeiter Verdacht schöpfen.

Allerdings muss hier wieder die Zueignungsabsicht gegeben sein, damit man einen ( versuchten ) Diebstahl zweifelsfrei annehmen kann.

Ja, ich weiß, aber ich hatte echt Angst. Ich habe draus gelernt und lasse mich da erstmal nicht mehr blicken.

@jp061

Du hast letztendlich ja nichts getan. Deine "Straftat" ist nur theoretischer Natur.

Den Mitarbeitern kamst du halt suspekt vor, weil du Waren eben verdeckt hast.

Selbst wenn du die 8 € Waren definitiv geklaut hättest, wäre dein Verfahren zu 100 % wegen Geringfügigkeit nach § 153 StGB eingestellt worden.

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html

Bitte verdecke einfach in Zukunft keine Artikel mehr und steck sie nicht ein, bevor du sie bezahlt hast.

Und lass dir immer eine Quittung geben. Diese entsorgst du bitte, wenn, dann erst, wenn du wieder zu Hause bist. Sicher ist sicher.

Wenn keine Polizei da war, kannst du auch keine Anzeige bekommen, also meines Wissens holen die Läden immer die Polizei.
Wenn du das Kaufhaus mit der Ware verlassen hast, dann gilt das als Diebstahl, wenn nicht hast du noch mal Glück gehabt.

Eine Anzeige ist unwahrscheinlich, hätte man das vor hätte man die Polizei gerufen.

Noch als kleiner tipp für die Zukunft:

Noch nicht gekaufte Ware darf NICHT verdeckt werden indem du sie in eine Tasche oder ähnliches tust .. Sie muss sichtbar bleiben .. Sicherlich tolerieren viele Märkte es trotzdem solang die Ware am Ende wirklich bezahlt wird, gibt aber Märkte die das mit recht verbieten.

Bin selber als Ladendetektiv tätig.

Ja, ich habe draus gelernt und werde es nie wieder machen!

Rein interessehalber: Welche Rechtsgrundlage soll für den Fall gelten?

@Messkreisfehler

Das Strafgesetzbuch .. Allein der Versuch ist Strafbar, es gibt keinen logischen Grund nicht gekaufte Ware einzupacken und zu verdecken da man es aus dem Sichtfeld schafft .. Deswegen stellt sich der Anfangsverdacht das eine Diebstahl Absicht dahintersteckt und die kann zur Anzeige gebracht werden.

Natürlich läßt es Spielraum für Gegenaussagen wie "Ich wollt es noch bezahlen", ändert aber nichts daran dass der Anfangsverdacht auf Diebstahl gerechtfertigt ist da die "Kundin" die Ware in ein verschlossenes Behältnis verpackt und sich der Ware aneignet.

@BekirIzmir35

Wenn ich an der Kasse meine Tasche vollständig entleere und vorzeige ist selbst der Versuch obsolet.

@Messkreisfehler

Eine bevollmächtigte Person die zur Sicherung der Waren dort arbeitet muss nicht warten bis du an die Kasse gehst um zu sehen ob du deine Taschen vollständig entleerst und bezahlst .. Er kann dich auch zuvor Ansprechen und ein Diebstahlversuch in den Raum stellen ..

Ein Ladendetektiv ist nicht bemächtigt die Taschen zu kontrollieren wenn dies vom Besitzer der Tasche verweigert wird .. Deshalb kann er sich notfalls ohne Polizei gar nicht darüber versichern dass die Tasche vollständig entleert wurde und das ist auch eines der Gründe warum manche Betreiber das verdecken der Ware nicht tolerieren und sofort ahnden ..

Was nun bei so einer Anzeige herauskommt ist erstmal unerheblich.

@BekirIzmir35

Bekir:  mir ( und anderen ) gefällt deine pauschale Einstellung zu Versuchstraftaten im Sinne der §§ 242 und 248a StGB nicht.

Wenn ein Kunde eine nicht bezahlte Ware bei seinen Klamotten oder in einer separaten Einkaufstasche verstaut, dann ist das zwar nicht sehr klug und irgendwie selten dämlich, muss aber keine Zueignungsabsicht begründen.

Wenn ein Ladendetektiv den Kunden schon vor dessen Gang zur Kasse anspricht und auf eine Strafanzeige wegen versuchten Diebstahls hinwirkt, kann der Kunde wiederum nach § 164 StGB gegen den Detektiv und den Laden vorgehen.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/\_\_164.html

Ob und wann ein versuchter Diebstahl vorliegt, ist in der Praxis oft sehr schwierig heraus zu finden.

@BekirIzmir35

In den Raum stellen kannst Du was Du willst. Fakt ist, dass in meinem Szenario kein Diebstahl und auch kein "versuchter Diebstahl" erfolgt ist. Deiner Argumentation zur Folge ist jeder Käufer der bei Ikea die dort bereitgestellten Taschen zum Einkauf benutzt ein Straftäter, denn was in den Taschen liegt ist von aussen eben nicht ersichtlich. Was ein Supermarktbetreiber an Vorgaben für sein Geschäft festlegt hat zudem mit dem deutschen Strafrecht nicht das geringste zu tun. Aus dem Grund habe ich ja auch geschrieben, dass er natürlich das Hausverbot aufrecht erhalten kann. Der Supermarktbetreiber kann in seinen Geschäftsbedingungen auch reinschreiben, dass jeder Besucher eine Hofnarrenkappe aufziehen muss um in dem Supermarkt einkaufen zu dürfen...

@Rechtsgelehrter

@Rechtsgelehrter

Die Rede ist hier aber von einer Tasche und nicht von einer seperaten Einkaufstasche oder BEI den Klamotten.

Das verdecken von Ware muss KEINE Zueignungsabsicht sein, kann es aber und da der Anfangsverdacht erfüllt ist kann dies auch zur Anzeige gebracht werden .. Was darauß wird spielt da keine Rolle das ist dann letztendlich Sache des Staatsanwalt und der Rechtsabteilung des Ladenbetreiber ..

Welche Konsequenzen darauß resultieren ist wie gesagt unerheblich, wir reden hier von den oben geschilderten Fall und grundsätzlich ist da eine Anzeige möglich da es keine logischen Gründe für das einstecken / verdecken von Ware ist.

@Messkreisfehler

Du checkst den Unterschied wirklich nicht Messkreisfehler ne? Es gibt ein Unterschied zwischen eine eigene verschlossene nicht einsehbare Tasche und eine bereitgestellte offene Einkaufstasche die der Ladenbetreiber zur Verfügung stellt.

Und diese bereitgestellten Taschen sind A) Nicht verschloßen und B) Werden diese am Kassenbereich wieder zurückgelassen ..

@BekirIzmir35

Messkreis:    :D   :)

Bekir:  Taschen von Jacken oder Hosen sind oft auch unverschlossen.....

Du bist doch einfach nicht neutral als "Ladendetektiv". Du sprichst Kunden wahrscheinlich schon an, wenn sie eine Ware allein anschauen.

Er könnte sie ja einstecken.....

@Rechtsgelehrter

Das StGB spricht für sich, da steht nirgendwo das die Ware erst den Kassenbereich verlassen muss bevor es zur Anzeige gebracht werden kann. Wenn der Ladeninhaber oder die bevollmächtigte Personen es als unberechtigte aneignung der Ware sieht wenn diese in die Tasche gepackt werden ist es sein gutes Recht eine Anzeige zu erstatten. Ob diese Bestand hat und durchkommt oder eine Gegenanzeige droht ist unerheblich. Ändert nichts an der Tatsache das ein begründeter Anfangsverdacht besteht und dieser auch zur Anzeige gebracht werden kann. Um zu klären wieviel Bestand meine subjektive Wahrnehmung hat sind die Instanzen zuständig die den Fall beurteilen. Punkt.

Mehr sag ich dazu nicht mehr da mir das Niveau der Diskussionskultur langsam zu kindisch wird :)