Kann ich mit meinem Sohn eine wg gründen?

3 Antworten

Beim ALG2 gehört dein Sohn gem. § 7 SGB II unter 25 Jahren zu deiner Bedarfsgemeinschaft ...falls / solange er seinen eigenen Bedarf (=seinen Regelsatz +seine kopfanteiligen Unterkunftskosten + seine eventuellen Mehrbedarfe) nicht aus eigenem anrechenbaren Einkommen selber decken kann. Sein Einkommen wird aber nur auf seinen Bedarf angerechnet - es darf nicht auf die Bedarfe der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden, da er als "Kind" ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. (Einzige Ausnahme wäre ein Kindergeldüberhang: Hat das Kind mehr anrechenbares Einkommen als eigenen Bedarf, wird das Jobcenter den Teil seines Kindergeldes, den es nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung braucht, als Einkommen auf den Elternteil übertragen und auf dessen Bedarf anrechnen. In dem Fall ggf.: http://hartz.info/index.php?topic=39425.0 )

Lebt dein Sohn bei dir und deckt seinen Bedarf durch eigenes Einkommen selbst, fällt er aus deiner Bedarfsgemeinschaft (wird aber ggf. weiter im Bescheid aufgeführt wegen des möglichen Kindergeldüberhangs). Ihr lebt dann formell nur noch als "Haushaltsgemeinschaft" zusammen, bei der das Jobcenter gem. § 9 Abs. 5 SGB II die Vermutung anstellen darf, dass zusammenwohnende Verwandte einander finanziell/ wirtschaftlich unterstützen. Wenn das nicht der Fall ist, können/ sollten beide Beteiligten (nachweislich schriftlich) dieser Unterstützungsvermutung widersprechen. http://hartz.info/index.php?topic=23932.0

Beim ALG I (eins) gilt etwas völlig Anderes als beim ALG II (zwei)! Beim ALG I bleiben maximal 165,- Euro um Monat anrechnungsfrei, schreibt SGB III § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html

Beim ALG II (zwei) hingegen bleibt für den Arbeitenden bei 750 netto viel mehr anrechnungsfrei. Siehe § 11b SGB II.

Und beim ALG II fällt ein mitwohnendes Kind stets aus der Bedarfsgemeinschaft mit seinen mitwohnenden Eltern(teilen) heraus, wenn das Kind selber genug Einkommen hat - siehe § 7 SGB II Absatz 3.

Nur per Absatz 5 § 9 SGB II kann beim ALG II eine Unterstützung des Vaters durch den Sohn angerechnet werden - wenn man eine Haushaltsgemeinschaft bildet.

Aber dazu müsste der Sohn schon etwas mehr verdienen als 750 netto. Und selbst dann kann der Vater einer Anrechnung widersprechen - was dann auch meist genügt.

Gruß aus Berlin, Gerd

Eher nicht.

Wenn Dein Sohn mit seinem Einkommen über 291€ (sein ALG-II-Satz) + der halben Miete liegt, fällt er aber aus der BG raus und bei Dir wird nichts abgezogen. Er wird dann in Deinem Bescheid genullt.

Du bekommst Deinen ALG-II-Satz + die Hälfte der Miete. Die andere Hälfte müsste Dein Sohn zahlen.

Ausrechnen kannst Du das alles mit einem ALG-II-Rechner aus dem Netz (einfach mal danach googeln).

Das dachte ich auch aber irgendwie sieht das die arge anders. Sie rechnen sein Gehalt voll an so das er nur 160 Euro behalten darf und davon noch 80 Euro Fahrgeld bezahlen muss . Es ist für mich eine katastrophe das mein Kind für mich Aufkommen muss wei wir in einer BG zusammen leben. Er macht eine Ausbildung als Krankenpfleger und muss auf drei Schicht arbeiten für 160 Euro die ihm bleiben das kann doch nicht richtig sein oder?

@Christes

Nein.

"Herausfallen von Kindern aus der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft

Der § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bestimmt, dass Kinder und junge Erwachsene nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicherstellen können. Das ist der Fall, wenn das Einkommen ihren Bedarf übersteigt."

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-einkommen-kinder-bedarfsgemeinschaft3221.php

Dort gehts weiter.

Lege Widerspruch ein (oder, falls die Zeit schon abgelaufen ist), stelle einen Überprüfungsantrag nach § 44, SGB X und beziehe Dich auf den oben fettgeschriebenen Pragraphen.